Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs iSd (iVm § 171 KO hier anwendbaren) § 528 ZPO, der nur unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Soweit der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist -, was hier wegen des 20.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands nicht der Fall ist -, ist er nur unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) zulässig (RIS-Justiz RS0044501; 8 Ob 29/98t; 8 Ob 34/04i).Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs iSd in Verbindung mit Paragraph 171, KO hier anwendbaren) Paragraph 528, ZPO, der nur unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Soweit der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist -, was hier wegen des 20.000 EUR übersteigenden Werts des Entscheidungsgegenstands nicht der Fall ist -, ist er nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage) zulässig (RIS-Justiz RS0044501; 8 Ob 29/98t; 8 Ob 34/04i).
Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist gesetzlich nicht näher geregelt. Sie erfolgt meist mündlich durch den Konkursrichter, wird im Protokoll über die Zwangsausgleichstagsatzung festgehalten und fasst nur die rechtlich allein relevanten Erklärungen der Gläubiger und das Ergebnis der Stimmrechts- und Vollmachtsprüfung zusammen. Ebenso wie die Abstimmung selbst ist die Feststellung des Abstimmungsergebnisses nach völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Beschluss. Sie kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden (8 Ob 9/01h; G. Kodek, Zur Prüfungsbefugnis beim Zahlungsplan, ZIK 2001, 80 ff [84 f]; Riel in Konecny/Schubert § 147 Rz 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist gesetzlich nicht näher geregelt. Sie erfolgt meist mündlich durch den Konkursrichter, wird im Protokoll über die Zwangsausgleichstagsatzung festgehalten und fasst nur die rechtlich allein relevanten Erklärungen der Gläubiger und das Ergebnis der Stimmrechts- und Vollmachtsprüfung zusammen. Ebenso wie die Abstimmung selbst ist die Feststellung des Abstimmungsergebnisses nach völlig einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Beschluss. Sie kann daher nicht mit Rekurs bekämpft werden (8 Ob 9/01h; G. Kodek, Zur Prüfungsbefugnis beim Zahlungsplan, ZIK 2001, 80 ff [84 f]; Riel in Konecny/Schubert Paragraph 147, Rz 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Auch das Rekursgericht legt seiner Entscheidung diese völlig herrschende Auffassung zugrunde, nach der der von der Gemeinschuldnerin gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erhobene Rekurs unzulässig ist. Es begründet die Zulassung des Revisionsrekurses auch nicht mit dieser Frage, sondern mit einer Darstellung des Meinungsstands zur Frage, „wie im Übrigen weiter vorzugehen ist". Diese Frage ist aber - wie immer man sie auch beantworten mag - nicht geeignet, die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses, bei der es sich nach völlig einhelliger Auffassung um keinen Beschluss handelt, zu begründen.
Die Revisionsrekurswerberin führt zur Zulässigkeit ihres Rekurses im Wesentlichen aus, dass der angefochtene „Beschluss" des Konkursgerichts als Beschluss auf Abbrechung des Zwangsausgleichsverfahrens anzusehen sei. Die dazu von ihr ins Treffen geführten Belegstellen (Riel in Konecny/Schubert § 147 Rz 16; Bartsch/Pollak³ I 629) tragen diese Auffassung allerdings nicht, sondern stehen ebenfalls auf der Grundlage der völlig herrschenden Auffassung, dass die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Beschluss ist und demgemäß nicht als beschlussmäßige Abbrechung des Zwangsausgleichsverfahrens gewertet werden kann.Die Revisionsrekurswerberin führt zur Zulässigkeit ihres Rekurses im Wesentlichen aus, dass der angefochtene „Beschluss" des Konkursgerichts als Beschluss auf Abbrechung des Zwangsausgleichsverfahrens anzusehen sei. Die dazu von ihr ins Treffen geführten Belegstellen (Riel in Konecny/Schubert Paragraph 147, Rz 16; Bartsch/Pollak³ römisch eins 629) tragen diese Auffassung allerdings nicht, sondern stehen ebenfalls auf der Grundlage der völlig herrschenden Auffassung, dass die Feststellung des Abstimmungsergebnisses kein Beschluss ist und demgemäß nicht als beschlussmäßige Abbrechung des Zwangsausgleichsverfahrens gewertet werden kann.
Damit ist sämtlichen weiteren Ausführungen der Revisionsrekurswerberin der Boden entzogen.
Da somit eine iSd § 528 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da somit eine iSd Paragraph 528, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.