[1] 1. Die von den Beklagten beantwortete Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt (RS0112921, RS0112769). 1. Die von den Beklagten beantwortete Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt (RS0112921, RS0112769).
[2] 1.1. Die Entscheidung vom 18. 12. 2025 zu 6 Ob 228/24h hatte ebenfalls das gegenständliche Videospiel sowie den darin enthaltenen Spielmodus „U* T*“ (in der Folge: UT) einschließlich dessen Funktion, Lootboxen mit zufallsgenerierten digitalen Inhalten erwerben zu können, und dessen Vereinbarkeit mit dem GSpG zum Thema. Dem genannten Urteil lag der im Wesentlichen gleichartige Sachverhalt zum Ablauf des Videospiels zugrunde.
[3] 2. Nach dieser (dieselben Beklagten betreffenden) Entscheidung kann der Spieler beim – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Lootboxen durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis iSd § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst handelt es sich somit beim in den Spielmodus UT integrierten Erwerb der Lootboxen sowie dem vorgelagerten Kauf von „Points“ um kein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG. 2. Nach dieser (dieselben Beklagten betreffenden) Entscheidung kann der Spieler beim – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Lootboxen durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst handelt es sich somit beim in den Spielmodus UT integrierten Erwerb der Lootboxen sowie dem vorgelagerten Kauf von „Points“ um kein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG.
[4] 2.1. Dieser Entscheidung haben sich mittlerweile weitere Senate des Obersten Gerichtshofs angeschlossen (vgl 4 Ob 82/25z; 10 Ob 64/25x; 9 Ob 86/25z). 2.1. Dieser Entscheidung haben sich mittlerweile weitere Senate des Obersten Gerichtshofs angeschlossen vergleiche 4 Ob 82/25z; 10 Ob 64/25x; 9 Ob 86/25z).
[5] 3. Damit ist auch bereits geklärt, dass die glücksspielrechtliche Beurteilung des Spiels objektiv zu erfolgen hat und demnach unabhängig von der Frage der Geltung und Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist. Ob das dort aufgestellte Verbot des Verkaufs virtueller Spielinhalte oder ganzer Accounts wirksam vereinbart wurde, ist daher unerheblich; Fragen der Intransparenz, der gröblichen Benachteiligung oder eines Verstoßes gegen den Erschöpfungsgrundsatz stellen sich nicht.
[6] 4. Da die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit schon beantwortet sind, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
[7] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
[8] Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was die Zweitbeklagte nicht getan hat (8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]; 6 Ob 228/24h; 10 Ob 64/25x; 9 Ob 86/25z).
[9] Die Erstbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer; allerdings beträgt der Streitwert ihr gegenüber nur 24.349,25 EUR.