Begründung:
Die Klägerin ist seit 24. 2. 1992 bei der beklagten Partei als Vertragsbedienstete (Stationsgehilfin, Verwendungsgruppe E) beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis finden die Wr VBO 1995 und - gemäß § 18 VBO - bestimmte Bestimmungen der DO 1994, darunter § 14 DO, Anwendung. Die Klägerin ist seit 19. 7. 1993 im Schema IV/K in die Verwendungsgruppe K 4, und zuletzt, mit Vorrückungsstichtag 14. 8. 2005, in die Gehaltsstufe 9 eingestuft.Die Klägerin ist seit 24. 2. 1992 bei der beklagten Partei als Vertragsbedienstete (Stationsgehilfin, Verwendungsgruppe E) beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis finden die Wr VBO 1995 und - gemäß Paragraph 18, VBO - bestimmte Bestimmungen der DO 1994, darunter Paragraph 14, DO, Anwendung. Die Klägerin ist seit 19. 7. 1993 im Schema IV/K in die Verwendungsgruppe K 4, und zuletzt, mit Vorrückungsstichtag 14. 8. 2005, in die Gehaltsstufe 9 eingestuft.
Die Klägerin begehrte in erster Instanz zuletzt den Zuspruch von 765,80 EUR brutto samt 11,19 % Zinsen seit 1. 5. 2007. Sie sei in der Zeit vom 16. 7. 1990 bis 18. 8. 1990 als Krankenschwester im Woiwodschaftsfachkrankenhaus in Krakau und danach vom 20. 8. 1990 bis 19. 2. 1992 im Fachkrankenhaus Johannes Paul II (mit dem Status einer dem Woiwoden unterstehenden Haushaltseinrichtung) als Krankenschwester beschäftigt gewesen. Gemäß § 14 Abs 1 DO, der europarechtskonform auszulegen sei, seien ihr diese Vordienstzeiten, die ihr von der beklagten Partei für die Vorrückung sowie für den Erholungsurlaub nur im halben Ausmaß angerechnet worden seien, zur Gänze anzurechnen. Auf der Grundlage dieser Anrechnung und der dadurch bewirkten Einstufung errechne sich für die Zeit ab November 2004 die begehrte Nachzahlung.Die Klägerin begehrte in erster Instanz zuletzt den Zuspruch von 765,80 EUR brutto samt 11,19 % Zinsen seit 1. 5. 2007. Sie sei in der Zeit vom 16. 7. 1990 bis 18. 8. 1990 als Krankenschwester im Woiwodschaftsfachkrankenhaus in Krakau und danach vom 20. 8. 1990 bis 19. 2. 1992 im Fachkrankenhaus Johannes Paul römisch zwei (mit dem Status einer dem Woiwoden unterstehenden Haushaltseinrichtung) als Krankenschwester beschäftigt gewesen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DO, der europarechtskonform auszulegen sei, seien ihr diese Vordienstzeiten, die ihr von der beklagten Partei für die Vorrückung sowie für den Erholungsurlaub nur im halben Ausmaß angerechnet worden seien, zur Gänze anzurechnen. Auf der Grundlage dieser Anrechnung und der dadurch bewirkten Einstufung errechne sich für die Zeit ab November 2004 die begehrte Nachzahlung.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. § 14 Abs 1 Z 1 DO normiere die Anrechnung von Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden seien. Diese Bestimmung müsse verfassungskonform dahin interpretiert werden, dass sie sich nur auf Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung beziehe. Sie komme daher auf die Klägerin nicht zur Anwendung. Überdies seien Tätigkeiten in staatlichen Einrichtungen, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften betrieben würden, nicht mit Tätigkeiten in der Gebietskörperschaft selbst gleichzusetzen. Dementsprechend sei die offenkundig von der Klägerin vertretene Auffassung verfehlt, dass im ehemaligen „Ostblock" jedes Dienstverhältnis zum Staat bestanden habe und daher angerechnet werden müsse. Diese Auffassung würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigung von Wanderarbeitnehmern aus dem ehemaligen „Ostblock" führen. Nicht bei Gebietskörperschaften oder vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegte Dienstzeiten seien weder Inländern noch Wanderarbeitnehmern anzurechnen.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO normiere die Anrechnung von Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden seien. Diese Bestimmung müsse verfassungskonform dahin interpretiert werden, dass sie sich nur auf Tätigkeiten im Rahmen der Hoheitsverwaltung beziehe. Sie komme daher auf die Klägerin nicht zur Anwendung. Überdies seien Tätigkeiten in staatlichen Einrichtungen, die von einer oder mehreren Gebietskörperschaften betrieben würden, nicht mit Tätigkeiten in der Gebietskörperschaft selbst gleichzusetzen. Dementsprechend sei die offenkundig von der Klägerin vertretene Auffassung verfehlt, dass im ehemaligen „Ostblock" jedes Dienstverhältnis zum Staat bestanden habe und daher angerechnet werden müsse. Diese Auffassung würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Begünstigung von Wanderarbeitnehmern aus dem ehemaligen „Ostblock" führen. Nicht bei Gebietskörperschaften oder vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegte Dienstzeiten seien weder Inländern noch Wanderarbeitnehmern anzurechnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens im Umfang von 7,19 % - statt. Zu den Vordienstzeiten der Klägerin traf es folgende wesentliche Feststellungen:
„Die Klägerin hat in Mylnice in der Nähe von Krakau/Polen eine 5-jährige Ausbildung zur Diplomkrankenschwester absolviert und diese Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen. [...] Die Klägerin hat dann von 16. 7. 1990 bis 18. 8. 1990 in Krakau im 'L. Rydygier Wojewodschafts Fachkrankenhaus' als Krankenschwester gearbeitet. In der Zeit von 20. 8. 1990 bis 19. 2. 1994 war die Klägerin als Krankenschwester im Krakauer 'Johannes Paul II. Fachkrankenhaus' tätig. [...]„Die Klägerin hat in Mylnice in der Nähe von Krakau/Polen eine 5-jährige Ausbildung zur Diplomkrankenschwester absolviert und diese Ausbildung mit einem Diplom abgeschlossen. [...] Die Klägerin hat dann von 16. 7. 1990 bis 18. 8. 1990 in Krakau im 'L. Rydygier Wojewodschafts Fachkrankenhaus' als Krankenschwester gearbeitet. In der Zeit von 20. 8. 1990 bis 19. 2. 1994 war die Klägerin als Krankenschwester im Krakauer 'Johannes Paul römisch zwei. Fachkrankenhaus' tätig. [...]
Von 29. 11. 1948 bis 15. 1. 1992 war die Organisation des Gesundheitswesens in Polen durch das Gesetz vom 28. 10. 1948 über Anstalten der öffentlichen Gesundheitsfürsorge und Planwirtschaft im Gesundheitswesen (DZ. U. 1948, Nr. 55 pos. 434) geprägt. Artikel 1 (1) dieses Gesetzes bezeichnete 'soziale Anstalten des Gesundheitswesens' als 'Heilanstalten, die vom Staat und staatlichen Institutionen, Gemeinden, Vereinigungen der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern finanziert wurden'. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes ist der Staat zur Errichtung spezialisierter Heilanstalten verpflichtet, die wenigstens die Fläche von mindestens einer Wojewodschaft - damals gab es in Polen 49 Wojewodschaften - bedienen, insbesondere: [...] Wojewodschaftliche Krankenhäuser. [...]
Die folgenden Einrichtungen, in denen die Klägerin [...] gearbeitet hat, wurden entweder durch den Staat (Minister/Ministerrat, Wojewode) oder durch eine andere Gebietskörperschaft (Gemeinde, Gemeindeverband oder Stadt) gegründet bzw übernommen, von diesen verwaltet, beaufsichtigt und finanziert:
[...] das L. Rydggier Wojewodschafts Fachkrankenhaus [...] das Johannes Paul II. Krakauer Fachkrankenhaus [...].[...] das L. Rydggier Wojewodschafts Fachkrankenhaus [...] das Johannes Paul römisch zwei. Krakauer Fachkrankenhaus [...].
Das Johannes Paul II. Fachkrankenhaus hatte den Status einer dem Wojwoden - das ist der oberste Chef eines territorialen Verwaltungsbezirkes in Polen - unterstehenden Haushaltseinrichtung.Das Johannes Paul römisch zwei. Fachkrankenhaus hatte den Status einer dem Wojwoden - das ist der oberste Chef eines territorialen Verwaltungsbezirkes in Polen - unterstehenden Haushaltseinrichtung.
Die Republik Polen ist seit 1. 4. 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. [...]"
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass bei der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 DO aufgrund europarechtlicher Vorschriften und nach der Rechtsprechung des EuGH im EU-Ausland zurückgelegte Dienstzeiten nicht anders behandelt werden dürften als Dienstzeiten, die im Inland zurückgelegt wurden. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Vordienstzeiten in der Hoheitsverwaltung zurückgelegt worden seien, sondern nur auf die Erbringung (irgendeiner) Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft. Der Gesetzgeber habe nicht auf eine einschlägige Tätigkeit abgestellt, sondern auf die Qualifikation des früheren Dienstgebers. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 14 Abs 1 Z 1 DO führe nicht zu einer Beschränkung der Anrechnung von im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugebrachten Vordienstzeiten. Die Klägerin sei in Polen in Spitälern als Krankenschwester tätig gewesen, deren Rechtsträger (Staat, Woiwodschaften, Gemeinden) auch in Polen als Gebietskörperschaften anzusehen seien.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass bei der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO aufgrund europarechtlicher Vorschriften und nach der Rechtsprechung des EuGH im EU-Ausland zurückgelegte Dienstzeiten nicht anders behandelt werden dürften als Dienstzeiten, die im Inland zurückgelegt wurden. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Vordienstzeiten in der Hoheitsverwaltung zurückgelegt worden seien, sondern nur auf die Erbringung (irgendeiner) Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft. Der Gesetzgeber habe nicht auf eine einschlägige Tätigkeit abgestellt, sondern auf die Qualifikation des früheren Dienstgebers. Eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO führe nicht zu einer Beschränkung der Anrechnung von im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugebrachten Vordienstzeiten. Die Klägerin sei in Polen in Spitälern als Krankenschwester tätig gewesen, deren Rechtsträger (Staat, Woiwodschaften, Gemeinden) auch in Polen als Gebietskörperschaften anzusehen seien.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Hingegen gab es der gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens gerichteten Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil im Sinn der Stattgebung auch dieses Begehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts über die Anrechnung der von der Klägerin zurückgelegten Vordienstzeiten. Der dagegen erhobene Einwand, § 14 Abs 1 Z 1 DO sei auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung zu reduzieren, sei nicht gerechtfertigt. Der möglicherweise sachlich ungerechtfertigten Nichteinbeziehung von Vordienstzeiten in anderen Institutionen als Gebietskörperschaften könne nicht durch eine Reduktion auf hoheitliche Tätigkeiten begegnet werden. Die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung würde weitere Vordienstzeiten von der Anrechnung ohne sachliche Begründung ausschließen und dadurch weitere Gleichheitswidrigkeiten erzeugen. Auch sei der Gesetzeswortlaut völlig eindeutig.Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts über die Anrechnung der von der Klägerin zurückgelegten Vordienstzeiten. Der dagegen erhobene Einwand, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO sei auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung zu reduzieren, sei nicht gerechtfertigt. Der möglicherweise sachlich ungerechtfertigten Nichteinbeziehung von Vordienstzeiten in anderen Institutionen als Gebietskörperschaften könne nicht durch eine Reduktion auf hoheitliche Tätigkeiten begegnet werden. Die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung würde weitere Vordienstzeiten von der Anrechnung ohne sachliche Begründung ausschließen und dadurch weitere Gleichheitswidrigkeiten erzeugen. Auch sei der Gesetzeswortlaut völlig eindeutig.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei die Klägerin in vom polnischen Staat betriebenen Einrichtungen tätig gewesen, es handle sich um ein vereinheitlichtes Gesundheitssystem. Andere als staatliche Einrichtungen habe es in jenem Zeitraum, in dem die Klägerin in Polen tätig gewesen sei, nicht gegeben. Weder habe es private Einrichtungen des Gesundheitswesens gegeben, noch habe eine Selbstverwaltung oder eine Ausgliederung dieser Gesundheitseinrichtungen bestanden. Der Umstand, dass es sich bei den Einrichtungen, in denen die Klägerin tätig gewesen sei, um staatliche gehandelt habe, impliziere, dass der Rechtsträger eine Gebietskörperschaft gewesen sei. Ob die festgestellten Rechtsträger unselbständige Verwaltungseinheiten (Behörden) des Staates oder eigenständige Gebietskörperschaften gewesen seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Klägerin in beiden Fällen bei einer Gebietskörperschaft beschäftigt gewesen sei.
Die Berufung der beklagten Partei sei daher nicht berechtigt.
Hingegen komme der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens Berechtigung zu, weil die Rechtsauffassung der beklagten Partei, die der Bestreitung des Klagebegehrens zugrunde gelegen sei, unvertretbar sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des § 14 Abs 1 Z 1 DO fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.