Rechtssatz RS0125297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125297
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Norm
DO für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien §14 Abs1 Z1
Rechtssatz
Mit den in § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen „Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zu Grunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen.Mit den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen „Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zu Grunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 19/09y
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 19/09y
Bemerkung: Unter Bezugnahme auf europarechtliche Judikatur sowie die Judikatur des VwGH. (T1); Veröff: SZ 2009/134
- 8 ObA 10/09t
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObA 10/09t
Auch; Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Polen. (T2); Beisatz: Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind - hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095). (T3)
- 9 ObA 85/09d
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 85/09d
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß § 14 DO 1994 ist als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Art 39 EG und Art 7 VO 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher § 14 Abs 2 DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind. (T4); Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Ungarn. (T5)
- 9 ObA 17/09d
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 17/09d
Beis wie T3 nur: Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH 12. 3. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095). (T6); Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in der ehemaligen Tschechoslowakei. (T7)
- 9 ObA 23/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 23/09m
Auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 bietet für die Einschränkung der Vollanrechnung auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung keinen Anhaltspunkt. (T8)
- 9 ObA 26/09b
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 26/09b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 9 ObA 58/09h
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 58/09h
Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Bulgarien. (T9)
- 8 ObA 21/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.08.2024 8 ObA 21/24g
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125297
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_009OBA00019_09Y0000_001