Unstrittig unterliegt im vorliegenden Fall die Anrechnung von Vordienstzeiten dem § 14 Abs 1 Z 1 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl 1994/56. Danach ist für die Vorrückung unter anderem die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde, anzurechnen. Die Revisionswerberin räumt ein, dass die Klägerinnen im hier interessierenden Zusammenhang Inländern gleichgestellt sind, weil Wanderarbeitnehmer insbesondere auch nicht bei der Dienstzeitenanrechnung diskriminiert werden dürfen. Soweit die Revisionswerberin jedoch hilfsweise den Einwand aufrechterhält, dass sich die gegenständliche Anrechnungsbestimmung nur auf die Hoheitsverwaltung beziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 für die Einschränkung der Vollanrechnung auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung keinen Anhaltspunkt bietet (9 ObA 19/09y; 9 ObA 23/09m).Unstrittig unterliegt im vorliegenden Fall die Anrechnung von Vordienstzeiten dem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl 1994/56. Danach ist für die Vorrückung unter anderem die Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde, anzurechnen. Die Revisionswerberin räumt ein, dass die Klägerinnen im hier interessierenden Zusammenhang Inländern gleichgestellt sind, weil Wanderarbeitnehmer insbesondere auch nicht bei der Dienstzeitenanrechnung diskriminiert werden dürfen. Soweit die Revisionswerberin jedoch hilfsweise den Einwand aufrechterhält, dass sich die gegenständliche Anrechnungsbestimmung nur auf die Hoheitsverwaltung beziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass der Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 für die Einschränkung der Vollanrechnung auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung keinen Anhaltspunkt bietet (9 ObA 19/09y; 9 ObA 23/09m).
Strittig ist im Revisionsverfahren die Frage, ob die acht Klägerinnen bei einer ausländischen Gebietskörperschaft beschäftigt waren. Richtig ist, dass die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerinnen in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten seien -, nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (EuGH 12. 3. 1998, C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-1095; 9 ObA 19/09y; 8 ObA 10/09t ua). Die Revisionswerberin bezweifelt, dass in Polen alle Arbeitnehmer beim Staat oder einer anderen Gebietskörperschaft beschäftigt gewesen seien. Das vorliegende Verfahren ergab aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerinnen in Einrichtungen beschäftigt gewesen seien, deren Träger nicht der polnische Staat oder eine andere Gebietskörperschaft gewesen sei. Für die Existenz anderer als Dienstgeber der Klägerinnen in Betracht kommender Rechtsträger fehlt für die gegenständlichen Zeiträume jeglicher Hinweis (vgl 8 ObA 10/09t; 9 ObA 23/09m). Aus Überlegungen, dass in Österreich zufolge Ausgliederung staatliche Einrichtungen existieren, die keine Gebietskörperschaften seien, ist für Beurteilung der Dienstverhältnisse der Klägerinnen in Polen nichts zu gewinnen. Das Berufungsurteil ist daher hinsichtlich der Bejahung der Kapitalforderungen der Klägerinnen zu bestätigen.Strittig ist im Revisionsverfahren die Frage, ob die acht Klägerinnen bei einer ausländischen Gebietskörperschaft beschäftigt waren. Richtig ist, dass die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerinnen in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten seien -, nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist (EuGH 12. 3. 1998, C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-1095; 9 ObA 19/09y; 8 ObA 10/09t ua). Die Revisionswerberin bezweifelt, dass in Polen alle Arbeitnehmer beim Staat oder einer anderen Gebietskörperschaft beschäftigt gewesen seien. Das vorliegende Verfahren ergab aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerinnen in Einrichtungen beschäftigt gewesen seien, deren Träger nicht der polnische Staat oder eine andere Gebietskörperschaft gewesen sei. Für die Existenz anderer als Dienstgeber der Klägerinnen in Betracht kommender Rechtsträger fehlt für die gegenständlichen Zeiträume jeglicher Hinweis vergleiche 8 ObA 10/09t; 9 ObA 23/09m). Aus Überlegungen, dass in Österreich zufolge Ausgliederung staatliche Einrichtungen existieren, die keine Gebietskörperschaften seien, ist für Beurteilung der Dienstverhältnisse der Klägerinnen in Polen nichts zu gewinnen. Das Berufungsurteil ist daher hinsichtlich der Bejahung der Kapitalforderungen der Klägerinnen zu bestätigen.
Berechtigt ist hingegen die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen den Zuspruch höherer Zinsen als 4% richtet. Nach § 49a Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen gemäß § 49a Satz 1 ASGG nämlich dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht nur ausdrücklich das erhöhte Zinsenbegehren der Klägerinnen bestritten, sondern auch umfangreiches Rechtsvorbringen zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts erstattet. Der von Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt beruhte auf einer vertretbaren Rechtsansicht (vgl 8 ObA 10/09t ua), sodass das Erstgericht zu Recht nur Zinsen gemäß § 1000 Abs 1 ABGB in der Höhe von 4 % zuerkannt hat. In teilweiser Stattgebung der Revision war daher insoweit das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2, 50 ZPO. Den Klägerinnen sind die gesamten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil sie nur mit einem Teil der Zinsenbegehren unterlegen sind. Hingegen sind die Klägerinnen zur Gänze mit ihrer Berufung gegen den Nichtzuspruch höherer Zinsen als 4% durch das Erstgericht unterlegen. Insoweit besteht ein Ersatzanspruch der Beklagten für die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung, der mit dem höheren Ersatzanspruch der Klägerinnen für deren Berufungsbeantwortung aufzurechnen war (Fucik in Rechberger, ZPO² § 43 Rz 2 mwN ua).Berechtigt ist hingegen die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen den Zuspruch höherer Zinsen als 4% richtet. Nach Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen gemäß Paragraph 49 a, Satz 1 ASGG nämlich dann nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht nur ausdrücklich das erhöhte Zinsenbegehren der Klägerinnen bestritten, sondern auch umfangreiches Rechtsvorbringen zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts erstattet. Der von Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt beruhte auf einer vertretbaren Rechtsansicht vergleiche 8 ObA 10/09t ua), sodass das Erstgericht zu Recht nur Zinsen gemäß Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB in der Höhe von 4 % zuerkannt hat. In teilweiser Stattgebung der Revision war daher insoweit das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2, 50, ZPO. Den Klägerinnen sind die gesamten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil sie nur mit einem Teil der Zinsenbegehren unterlegen sind. Hingegen sind die Klägerinnen zur Gänze mit ihrer Berufung gegen den Nichtzuspruch höherer Zinsen als 4% durch das Erstgericht unterlegen. Insoweit besteht ein Ersatzanspruch der Beklagten für die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung, der mit dem höheren Ersatzanspruch der Klägerinnen für deren Berufungsbeantwortung aufzurechnen war (Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 43, Rz 2 mwN ua).