Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Der Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung zu, es sei denn, die Auslegung wäre völlig klar und eindeutig (vgl RIS-Justiz RS0109942 mwN; OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t; OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 74/03b). Dass die Auslegung hier völlig klar und eindeutig wäre, kann aber schon im Hinblick auf die komplexe Entstehungsgeschichte der vorliegenden Kollektivvertragsregelungen und deren Zusammenspiel nicht angenommen werden.Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Der Auslegung von Kollektivvertragsbestimmungen kommt regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung zu, es sei denn, die Auslegung wäre völlig klar und eindeutig vergleiche RIS-Justiz RS0109942 mwN; OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t; OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 74/03b). Dass die Auslegung hier völlig klar und eindeutig wäre, kann aber schon im Hinblick auf die komplexe Entstehungsgeschichte der vorliegenden Kollektivvertragsregelungen und deren Zusammenspiel nicht angenommen werden.
Die Dienst- und Besoldungsordnungen für die Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen ist ein zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, andererseits abgeschlossener Kollektivvertrag. Von diesen waren bis zum 1. 1. 2000 die Bediensteten der Steiermärkischen Landesbahnen ausgeschlossen. Für sie galt der zwischen dem Fachverband der österreichischen Privatbahnen einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner andererseits im Jahre 1954 abgeschlossene sogenannte „Gleichstellungsvertrag". Danach sollten die jeweils bei den österreichischen Bundesbahnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen auch auf die Bediensteten der Steiermärkischen Landesbahnen so angewendet werden, wie wenn diese Bedienstete einer gleichwertigen Lokalstrecke der Österreichischen Bundesbahnen wären. Im Detail waren noch verschiedene Abweichungen vorgesehen. Ausdrücklich unterschieden wurde zwischen den Bediensteten einerseits sowie zwischen den Ruhegenuss und Versorgungsempfängern andererseits, die aber ebenfalls wie Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolger behandelt werden sollten (vgl Pkt 2 des Gleichstellungsvertrages). Die Bediensteten hatten sich auch um entsprechende Pensionsleistungen nach den gesetzlichen Sozialversicherungsvorschriften zu bemühen und die an sie ergangenen Bescheide vorzulegen.Die Dienst- und Besoldungsordnungen für die Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen ist ein zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sektion Verkehr, Fachverband der Schienenbahnen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner, andererseits abgeschlossener Kollektivvertrag. Von diesen waren bis zum 1. 1. 2000 die Bediensteten der Steiermärkischen Landesbahnen ausgeschlossen. Für sie galt der zwischen dem Fachverband der österreichischen Privatbahnen einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Eisenbahner andererseits im Jahre 1954 abgeschlossene sogenannte „Gleichstellungsvertrag". Danach sollten die jeweils bei den österreichischen Bundesbahnen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen auch auf die Bediensteten der Steiermärkischen Landesbahnen so angewendet werden, wie wenn diese Bedienstete einer gleichwertigen Lokalstrecke der Österreichischen Bundesbahnen wären. Im Detail waren noch verschiedene Abweichungen vorgesehen. Ausdrücklich unterschieden wurde zwischen den Bediensteten einerseits sowie zwischen den Ruhegenuss und Versorgungsempfängern andererseits, die aber ebenfalls wie Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolger behandelt werden sollten vergleiche Pkt 2 des Gleichstellungsvertrages). Die Bediensteten hatten sich auch um entsprechende Pensionsleistungen nach den gesetzlichen Sozialversicherungsvorschriften zu bemühen und die an sie ergangenen Bescheide vorzulegen.
Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2000 wurden die Bediensteten der Steiermärkischen Landesbahnen aus dem Verzeichnis der von der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen (im Folgenden DBO) ausgenommenen Verkehrsbetriebe gestrichen, sodass nunmehr ab 1. 1. 2000 auch für diese Bedienstete dieser Kollektivvertrag zur Anwendung gelangt. Er hat nunmehr als eine Anlage (Nr 6) auch die Pensionsordnung für die Beamte der Steiermärkischen Landesbahnen (STLB-PO).
In der DBO selbst findet sich in § 41 unter der Überschrift „Verfall von Ansprüchen" folgende Regelung:In der DBO selbst findet sich in Paragraph 41, unter der Überschrift „Verfall von Ansprüchen" folgende Regelung:
Abs 1: „Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen bei sonstigen Verfall innerhalb von 9 Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden." ...Absatz eins :, „Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen bei sonstigen Verfall innerhalb von 9 Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden." ...
Abs 3: „Nach Lösung des Dienstverhältnisses sind Forderungen jedweder Art spätestens binnen drei Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung bei sonstigem Erlöschen beim Unternehmen geltend zu machen. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Unternehmen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des Dienstverhältnisses."Absatz 3 :, „Nach Lösung des Dienstverhältnisses sind Forderungen jedweder Art spätestens binnen drei Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung bei sonstigem Erlöschen beim Unternehmen geltend zu machen. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem Unternehmen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung des Dienstverhältnisses."
Abs 4: „Lehnt das Unternehmen den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird."Absatz 4 :, „Lehnt das Unternehmen den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird."
§ 44 der DBO enthält die Übergangsbestimmungen ua für die Steiermärkischen Landesbahnen und legt in seinem Abs 5 lit c fest, dass der Anspruch auf Monatsentgelt auch mit der Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand endet. Ferner hält § 44 Abs 5 lit l fest, dass von den in § 36 DBO genannten Auflösungsgründen betreffend das Dienstverhältnis nur die einvernehmliche Auflösung, der Austritt, bestimmte Entlassungen, der Tod und die Auflösung mit dem 65. Lebensjahr bei Bediensteten in Betracht kommen. Nicht erfasst ist also die in § 38 DBO vorgesehene Kündigungsmöglichkeit, die ua auch für den Fall der Dienstunfähigkeit festgelegt wurde. Weiters vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit des freiwilligen Dienstaustrittes, wobei dabei jedoch der Dienstnehmer alle Ansprüche auf das weitere Entgelt, die Abfertigung, aber auch einen Ruhegenuss verlieren soll.Paragraph 44, der DBO enthält die Übergangsbestimmungen ua für die Steiermärkischen Landesbahnen und legt in seinem Absatz 5, Litera c, fest, dass der Anspruch auf Monatsentgelt auch mit der Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand endet. Ferner hält Paragraph 44, Absatz 5, Litera l, fest, dass von den in Paragraph 36, DBO genannten Auflösungsgründen betreffend das Dienstverhältnis nur die einvernehmliche Auflösung, der Austritt, bestimmte Entlassungen, der Tod und die Auflösung mit dem 65. Lebensjahr bei Bediensteten in Betracht kommen. Nicht erfasst ist also die in Paragraph 38, DBO vorgesehene Kündigungsmöglichkeit, die ua auch für den Fall der Dienstunfähigkeit festgelegt wurde. Weiters vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit des freiwilligen Dienstaustrittes, wobei dabei jedoch der Dienstnehmer alle Ansprüche auf das weitere Entgelt, die Abfertigung, aber auch einen Ruhegenuss verlieren soll.
Ausdrücklich festgelegt ist in § 44 Abs 5 lit n DBO, dass hinsichtlich der Ruhestandsversetzung und des Pensionsrechtes die STLB-PO zur Anwendung gelangt.Ausdrücklich festgelegt ist in Paragraph 44, Absatz 5, Litera n, DBO, dass hinsichtlich der Ruhestandsversetzung und des Pensionsrechtes die STLB-PO zur Anwendung gelangt.
In der STLB-PO werden nun die Ruhestandsversetzung aber auch Pensionssicherungsbeiträge und die Pensionsansprüche der „Beamten" geregelt. Es werden den Beamten Rechte auf Versetzung in den dauernden Ruhestand eingeräumt (vgl § 3a Abs 1 der STLB-PO), aber auch dem Arbeitgeber Möglichkeiten für die Versetzung in den dauernden und in den zeitlichen Ruhestand eröffnet (vgl § 3a Abs 2 und 3 StLB-PO). Die in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten können unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder zu aktiven Dienstleistungen herangezogen werden. Als ein Grund für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wird der Fall festgelegt, dass dem Beamten von der gesetzlichen Pensionsversicherung bescheidmäßig eine befristete Pensionsleistung zuerkannt wurde, wobei dann eine „Aktivierung" zur Dienstleistung mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlichen Pensionsleistung erfolgen kann.In der STLB-PO werden nun die Ruhestandsversetzung aber auch Pensionssicherungsbeiträge und die Pensionsansprüche der „Beamten" geregelt. Es werden den Beamten Rechte auf Versetzung in den dauernden Ruhestand eingeräumt vergleiche Paragraph 3 a, Absatz eins, der STLB-PO), aber auch dem Arbeitgeber Möglichkeiten für die Versetzung in den dauernden und in den zeitlichen Ruhestand eröffnet vergleiche Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 StLB-PO). Die in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten können unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder zu aktiven Dienstleistungen herangezogen werden. Als ein Grund für die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wird der Fall festgelegt, dass dem Beamten von der gesetzlichen Pensionsversicherung bescheidmäßig eine befristete Pensionsleistung zuerkannt wurde, wobei dann eine „Aktivierung" zur Dienstleistung mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlichen Pensionsleistung erfolgen kann.
Die STLB-PO enthält dann eigene Regelungen über die Berechnung des Ruhebezuges (§ 3c ff), wobei der konkrete Pensionszuschuss dann auf Grund einer Gegenüberstellung zwischen diesen Leistungen und den Leistungen nach dem ASVG bzw gleichgelagerten gesetzlichen Regelungen bestimmt wird. In diesem Zusammenhang wird auch festgelegt, dass die Beamten bzw deren Angehörige verpflichtet sind, alle Anträge und Ansuchen auf ihnen etwa zustehende Pensionen, Pensionszuschüsse udgl ohne Verzug und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich, satzungsmäßig oder sonst wie vorgeschriebenen Fristen im Wege der steiermärkischen Landesbahnen einzubringen und etwa auch an sie ergangene Bescheide vorzulegen und über Auftrag der Steiermärkischen Landesbahnen etwa auch eine Anfechtung der Bescheide vorzunehmen.Die STLB-PO enthält dann eigene Regelungen über die Berechnung des Ruhebezuges (Paragraph 3 c, ff), wobei der konkrete Pensionszuschuss dann auf Grund einer Gegenüberstellung zwischen diesen Leistungen und den Leistungen nach dem ASVG bzw gleichgelagerten gesetzlichen Regelungen bestimmt wird. In diesem Zusammenhang wird auch festgelegt, dass die Beamten bzw deren Angehörige verpflichtet sind, alle Anträge und Ansuchen auf ihnen etwa zustehende Pensionen, Pensionszuschüsse udgl ohne Verzug und rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlich, satzungsmäßig oder sonst wie vorgeschriebenen Fristen im Wege der steiermärkischen Landesbahnen einzubringen und etwa auch an sie ergangene Bescheide vorzulegen und über Auftrag der Steiermärkischen Landesbahnen etwa auch eine Anfechtung der Bescheide vorzunehmen.
Im Rahmen der Bemessung des Ruhebezuges findet sich in § 9 dann die hier in der Sache maßgebliche Regelung über eine „Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit", wonach den Beamten aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit jener Zeitraum, der für die Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist - jedoch höchstens 10 Jahre -, zuzurechnen ist. Eine eigene Antragstellung in diesem Zusammenhang ist nicht vorgesehen.Im Rahmen der Bemessung des Ruhebezuges findet sich in Paragraph 9, dann die hier in der Sache maßgebliche Regelung über eine „Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit", wonach den Beamten aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit jener Zeitraum, der für die Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist - jedoch höchstens 10 Jahre -, zuzurechnen ist. Eine eigene Antragstellung in diesem Zusammenhang ist nicht vorgesehen.
Die Kernfrage liegt nun in der Anwendbarkeit der Verfallsklausel des § 41 DBO auf die geltend gemachten Berechnungsdifferenzen beim Pensionszuschuss. Grundsätzlich zutreffend zeigt die Beklagte auf, dass die STLB-PO als Anlage zur DBO als Kollektivvertrag zu sehen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sie ebenso einen Teil des Kollektivvertrages darstellt, wie die übrigen Bestimmungen. Es geht also im Ergebnis um eine reine Auslegungsfrage. Kollektivverträge sind entsprechend den §§ 6 und 7 ABGB wie Gesetze nach dem objektiven Inhalt, wie sie der Leser den Texten entnehmen kann, auszulegen (vgl RIS-Justiz RS0008807; RS0010088; zuletzt etwa OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t). Dabei ist den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen anstreben, sodass bei mehreren in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten letztlich jener Auslegung der Vorzug zu geben ist, der diesen Anforderungen am Meisten entspricht (vgl RIS-Justiz RS0008828; RS0008897; zuletzt etwa OGH 8 ObA 42/05z).Die Kernfrage liegt nun in der Anwendbarkeit der Verfallsklausel des Paragraph 41, DBO auf die geltend gemachten Berechnungsdifferenzen beim Pensionszuschuss. Grundsätzlich zutreffend zeigt die Beklagte auf, dass die STLB-PO als Anlage zur DBO als Kollektivvertrag zu sehen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sie ebenso einen Teil des Kollektivvertrages darstellt, wie die übrigen Bestimmungen. Es geht also im Ergebnis um eine reine Auslegungsfrage. Kollektivverträge sind entsprechend den Paragraphen 6 und 7 ABGB wie Gesetze nach dem objektiven Inhalt, wie sie der Leser den Texten entnehmen kann, auszulegen vergleiche RIS-Justiz RS0008807; RS0010088; zuletzt etwa OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t). Dabei ist den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen anstreben, sodass bei mehreren in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten letztlich jener Auslegung der Vorzug zu geben ist, der diesen Anforderungen am Meisten entspricht vergleiche RIS-Justiz RS0008828; RS0008897; zuletzt etwa OGH 8 ObA 42/05z).
Ausgehend vom Wortlaut spricht nun schon § 44 Abs 5 lit n DBO gegen eine unmittelbare Anwendung der Verfallsbestimmungen, da danach ja hinsichtlich der Ruhestandsversetzungen und des Pensionsrechtes die STLB-PO zur Anwendung gelangt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass diese besonderen Regelungen ja nur für einen bestimmten Teil der von der DBO erfassten Dienstnehmer gelten und auch ein anderes „Auflösungs- und Pensionsrecht" bewirken. Diesem liegt noch mehr das Verständnis des „Beamtendienstverhältnisses" als Rechtsverhältnis auf Lebzeiten zugrunde, bei dem zwischen dem „aktiven Dienst" und dem „Ruhestand" unterschieden wird, das „Rechtsverhaltens" aber dem Grunde nach aufrecht bleibt. Dementsprechend wird auch in Lehre und Rechtsprechung zwar allgemein die in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung in der Regel als Arbeitgeberkündigung qualifiziert, jedoch bei den den öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis angeglichenen Dienstverhältnissen die auf „Lebenszeit" begründet werden, dies differenziert betrachtet (vgl allgemein etwa Martinek/Schwarz, AngG 20 Erl 26; Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand RdW 1986, 275; OGH 7. 6. 2001, 9 ObA 94/01s = DRdA 2002/28; OGH 21. 1. 2004, 9 OBA 19/03i).Ausgehend vom Wortlaut spricht nun schon Paragraph 44, Absatz 5, Litera n, DBO gegen eine unmittelbare Anwendung der Verfallsbestimmungen, da danach ja hinsichtlich der Ruhestandsversetzungen und des Pensionsrechtes die STLB-PO zur Anwendung gelangt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass diese besonderen Regelungen ja nur für einen bestimmten Teil der von der DBO erfassten Dienstnehmer gelten und auch ein anderes „Auflösungs- und Pensionsrecht" bewirken. Diesem liegt noch mehr das Verständnis des „Beamtendienstverhältnisses" als Rechtsverhältnis auf Lebzeiten zugrunde, bei dem zwischen dem „aktiven Dienst" und dem „Ruhestand" unterschieden wird, das „Rechtsverhaltens" aber dem Grunde nach aufrecht bleibt. Dementsprechend wird auch in Lehre und Rechtsprechung zwar allgemein die in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung in der Regel als Arbeitgeberkündigung qualifiziert, jedoch bei den den öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis angeglichenen Dienstverhältnissen die auf „Lebenszeit" begründet werden, dies differenziert betrachtet vergleiche allgemein etwa Martinek/Schwarz, AngG 20 Erl 26; Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand RdW 1986, 275; OGH 7. 6. 2001, 9 ObA 94/01s = DRdA 2002/28; OGH 21. 1. 2004, 9 OBA 19/03i).
Betrachtet man nun die - hier nur für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe - vorgesehene Unterscheidung zwischen dem aktiven Dienstverhältnis und der „Ruhestandsversetzung" im Bereich der STLB-PO einerseits und der allgemeinen Verfallsregeln des § 41 der DBO andererseits, die im Wesentlichen Dienstverhältnisse erfasst, die einem anderen Beendigungsrecht unterliegen, so zeigt sich ebenfalls, das eine Erstreckung der Verfallsregelungen des § 41 DBO auf die Pensionsansprüche von den Kollektivvertragsparteien offensichtlich nicht beabsichtigt war. Wird doch auch in § 41 DBO zwischen den Ansprüchen „aus dem Dienstverhältnis" - nicht aber dem Ruhestand (vgl § 1 STLB-PO) und den Ansprüchen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses unterschieden. Das zeigt aber, dass die Kollektivvertragsparteien offensichtlich an die Ansprüche während des aufrechten aktiven Dienstverhältnisses und der Beendigung dachten, nicht aber an Ansprüche aus einem „Ruhestandsverhältnis", das eben auch nur bei einem bestimmten Teil der Dienstnehmer in einem Anhang vorgesehen ist.Betrachtet man nun die - hier nur für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe - vorgesehene Unterscheidung zwischen dem aktiven Dienstverhältnis und der „Ruhestandsversetzung" im Bereich der STLB-PO einerseits und der allgemeinen Verfallsregeln des Paragraph 41, der DBO andererseits, die im Wesentlichen Dienstverhältnisse erfasst, die einem anderen Beendigungsrecht unterliegen, so zeigt sich ebenfalls, das eine Erstreckung der Verfallsregelungen des Paragraph 41, DBO auf die Pensionsansprüche von den Kollektivvertragsparteien offensichtlich nicht beabsichtigt war. Wird doch auch in Paragraph 41, DBO zwischen den Ansprüchen „aus dem Dienstverhältnis" - nicht aber dem Ruhestand vergleiche Paragraph eins, STLB-PO) und den Ansprüchen aus der Beendigung des Dienstverhältnisses unterschieden. Das zeigt aber, dass die Kollektivvertragsparteien offensichtlich an die Ansprüche während des aufrechten aktiven Dienstverhältnisses und der Beendigung dachten, nicht aber an Ansprüche aus einem „Ruhestandsverhältnis", das eben auch nur bei einem bestimmten Teil der Dienstnehmer in einem Anhang vorgesehen ist.
Die STLB-PO selbst kennt - wie bereits ausgeführt - keine besonderen Verfallsregeln für die Ansprüche auf den Pensionszuschuss. Dies erklärt sich wohl daraus, dass regelmäßig derartige Ansprüche, nachdem sie erstmals berechnet wurden, weniger häufig strittig werden. Soweit die Beklagte aus der STLB-PO selbst einen Verweis auf § 41 DBO abzuleiten versucht, in dem sie auf § 3b der STLB-PO hinweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Wird darin doch im Wesentlichen die „Obliegenheit" der Beamten festgelegt, andere Ansprüche auf Pensionen, Pensionszuschüsse und Zusatzleistungen geltend zu machen, die dann den Anspruch gegen die Beklagte auf den Pensionszuschuss als Differenzleistung zwischen dem nach der STLB-PO ermittelten Ruhebezug und diesen anderen Leistungen mindern. Abschließend ist daher davon auszugehen, dass die in § 41 DBO vorgesehene Verfallsregelung nicht auf die Pensionsansprüche nach der STLB-PO anzuwenden ist.Die STLB-PO selbst kennt - wie bereits ausgeführt - keine besonderen Verfallsregeln für die Ansprüche auf den Pensionszuschuss. Dies erklärt sich wohl daraus, dass regelmäßig derartige Ansprüche, nachdem sie erstmals berechnet wurden, weniger häufig strittig werden. Soweit die Beklagte aus der STLB-PO selbst einen Verweis auf Paragraph 41, DBO abzuleiten versucht, in dem sie auf Paragraph 3 b, der STLB-PO hinweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Wird darin doch im Wesentlichen die „Obliegenheit" der Beamten festgelegt, andere Ansprüche auf Pensionen, Pensionszuschüsse und Zusatzleistungen geltend zu machen, die dann den Anspruch gegen die Beklagte auf den Pensionszuschuss als Differenzleistung zwischen dem nach der STLB-PO ermittelten Ruhebezug und diesen anderen Leistungen mindern. Abschließend ist daher davon auszugehen, dass die in Paragraph 41, DBO vorgesehene Verfallsregelung nicht auf die Pensionsansprüche nach der STLB-PO anzuwenden ist.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 2 ASGG iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.