Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 1. 11. 1971 bis 30. 6. 2002 als Angestellter beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete durch Pensionsantritt.
Der Kläger bezog von der beklagten Partei auf der Grundlage deren Pensionszuschussordnung (in der Folge: PZO) eine Zuschusspension in der Höhe von (zuletzt) monatlich 1.397,82 EUR brutto (14 mal jährlich), die von der beklagten Partei - nachdem der Kläger ein Abfindungsanbot ausgeschlagen hatte - per 28. 2. 2007 eingestellt wurde. Seither hat der Kläger von der beklagten Partei keine Zuschusspension mehr erhalten.
Mit Wirkung vom 1. 2. 1979 schlossen der Zentralbetriebsrat der Arbeitnehmer der beklagten Partei und die beklagte Partei eine Betriebsvereinbarung („Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes"; in der Folge BV-PZO), die ua folgende Bestimmungen enthält (die Hervorhebungen erfolgten durch den Obersten Gerichtshof):
„I. Allgemeine Voraussetzungen
Anwendungsbereich
§ 1 (1) Den Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, auf deren Arbeitsverhältnisse die Arbeitsordnung der Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (im folgenden als 'Arbeitsordnung' bezeichnet) Anwendung findet, und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden nach Maßgabe dieser Pensionszuschußordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund Zuschüsse zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG gewährt.Paragraph eins, (1) Den Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, auf deren Arbeitsverhältnisse die Arbeitsordnung der Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (im folgenden als 'Arbeitsordnung' bezeichnet) Anwendung findet, und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden nach Maßgabe dieser Pensionszuschußordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund Zuschüsse zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG gewährt.
(...)
II. RUHEGENUSSZUSCHUSSrömisch zwei. RUHEGENUSSZUSCHUSS
Anspruchsvoraussetzung
§ 4 Anspruch auf Ruhegenußzuschuß hat der Arbeitnehmer (§ 1 Abs 1), dem ein Pensionsansspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters (...) zuerkannt wurde, wenn das Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Gewerkschaftsbund aufgelöst ist und nicht ein Ausschließungsgrund nach § 7 vorliegt.Paragraph 4, Anspruch auf Ruhegenußzuschuß hat der Arbeitnehmer (Paragraph eins, Absatz eins,), dem ein Pensionsansspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters (...) zuerkannt wurde, wenn das Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Gewerkschaftsbund aufgelöst ist und nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 7, vorliegt.
(...)
Ausschluß des Anspruches
§ 7 Der Anspruch auf Ruhegenußzuschuß ist ausgeschlossen bzw. erlischt, wennParagraph 7, Der Anspruch auf Ruhegenußzuschuß ist ausgeschlossen bzw. erlischt, wenn
a) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 drei Jahre verstrichen sind;a) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, drei Jahre verstrichen sind;
b) der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Dienste des Österreichischen Gewerkschaftsbundes austritt, es sei denn, dass er einen berechtigten Austrittsgrund nach § 26 des Angestelltengesetzes hat;b) der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Dienste des Österreichischen Gewerkschaftsbundes austritt, es sei denn, dass er einen berechtigten Austrittsgrund nach Paragraph 26, des Angestelltengesetzes hat;
c) der Arbeitnehmer gemäß § 14 der Arbeitsordnung gekündigt bzw. gemäß § 15 des Angestelltengesetzes aus seinem Verschulden entlassen wird;c) der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 14, der Arbeitsordnung gekündigt bzw. gemäß Paragraph 15, des Angestelltengesetzes aus seinem Verschulden entlassen wird;
d) der Arbeitnehmer der Mitgliedschaft zum Österreichischen Gewerkschaftsbund gemäß § 20 der Statuten des ÖGB verlustig wurde oder ausgeschlossen wird.d) der Arbeitnehmer der Mitgliedschaft zum Österreichischen Gewerkschaftsbund gemäß Paragraph 20, der Statuten des ÖGB verlustig wurde oder ausgeschlossen wird.
Beginn, Ende und Ruhen des Anspruches
§ 8 (1) Der Anspruch auf Ruhegenußzuschuß beginnt bei Zutreffen der in § 4 genannten Voraussetzungen so viele Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, als der Arbeitnehmer Monatsgehälter als Abfertigung gemäß § 16 der Arbeitsordnung erhalten hat.Paragraph 8, (1) Der Anspruch auf Ruhegenußzuschuß beginnt bei Zutreffen der in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen so viele Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, als der Arbeitnehmer Monatsgehälter als Abfertigung gemäß Paragraph 16, der Arbeitsordnung erhalten hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegenußzuschuß endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (...) durch Entziehung (...) oder Erlöschen (...) oder durch Aufhebung des Zuerkennungsbescheides im Wiederaufnahmeverfahren (...) weggefallen ist.
(3) Der Anspruch ruht für die Dauer eines Vertragsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund bis zur Höhe des aus diesem Vertragsverhältnis erzielten Einkommens. Eine andere die Pensionsversicherungspflicht begründende Beschäftigung darf nur mit Zustimmung des Präsidiums des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bei sonstigem gänzlichem Ruhen des Ruhegenußzuschusses ausgeübt werden. Stimmt das Präsidium einer solchen Beschäftigung zu, kann es das gänzliche oder teilweise Ruhen des Ruhegenußzuschusses verfügen."
Auch in der ab 1. 5. 1986 geltenden Fassung enthielt die PZO weitgehend wortident die bereits oben wiedergegebenen Bestimmungen. Der Kläger begehrt die Zahlung der seit 1. 3. 2007 fällig gewordenen Pensionszuschüsse in Höhe von (zuletzt) 23.849,61 EUR brutto sA und die Feststellung, dass die beklagte Partei ihm auch zukünftig entsprechend der PZO valorisierte Pensionszuschüsse in Höhe von (derzeit) monatlich 1.441,15 EUR brutto zu zahlen habe. Nach den Grundlagen ihres Anspruchs könne dieser von der beklagten Partei weder ausgesetzt noch eingeschränkt werden. Hilfsweise begehrt der Kläger die Zahlung der ihm von der beklagten Partei angebotenen Pensionsabfindung in Höhe von 129.158,57 EUR brutto sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das BPG sei für den Leistungsanspruch der Klägerin nur teilweise anwendbar. Die in der PZO enthaltene Formulierung, dass der Beklagte Pensionszuschüsse nur „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" zu zahlen habe, sei ein ausreichend bestimmter Widerrufsvorbehalt, der der beklagten Partei das Recht gebe, die Pensionszusage zu widerrufen, zumal ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet gewesen sei. Ohne die von der beklagten Partei getroffenen Maßnahmen - die meisten Pensionsbezieher hätten das Abfindungsangebot angenommen - wäre sie 2008 überschuldet gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dem Kläger sei bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Gewährung einer Betriebspension ohne weitere Vorbehalte und daher als Inhalt des Arbeitsvertrags zugesichert worden. Die in § 1 Abs 1 BV-PZO enthaltene Formulierung „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" stelle keinen hinreichend deutlich erklärten Widerrufsvorbehalt dar. Im Hinblick auf die angebotene Abfindung von 190.000 EUR brutto sei auch von ausreichend vorhandenen Mitteln der beklagten Partei auszugehen. Eine vollständige Einstellung der Zahlung der Betriebspension sei auch gemäß § 9 BPG nicht möglich. Die beklagte Partei sei daher weder zur einseitigen Änderung noch zum Widerruf der Pensionsleistungen berechtigt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dem Kläger sei bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Gewährung einer Betriebspension ohne weitere Vorbehalte und daher als Inhalt des Arbeitsvertrags zugesichert worden. Die in Paragraph eins, Absatz eins, BV-PZO enthaltene Formulierung „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" stelle keinen hinreichend deutlich erklärten Widerrufsvorbehalt dar. Im Hinblick auf die angebotene Abfindung von 190.000 EUR brutto sei auch von ausreichend vorhandenen Mitteln der beklagten Partei auszugehen. Eine vollständige Einstellung der Zahlung der Betriebspension sei auch gemäß Paragraph 9, BPG nicht möglich. Die beklagte Partei sei daher weder zur einseitigen Änderung noch zum Widerruf der Pensionsleistungen berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die BV-PZO sei eine Betriebsvereinbarung und daher nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. Maßgebend sei daher nicht der Wille der seinerzeitigen Normgeber, sondern nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen könne.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die BV-PZO sei eine Betriebsvereinbarung und daher nach den Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen. Maßgebend sei daher nicht der Wille der seinerzeitigen Normgeber, sondern nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen könne.
Der Arbeitnehmer sei in Bezug auf die Betriebspension besonders schutzbedürftig, weil er durch seine Arbeit als aktiver Arbeitnehmer vorleiste und dafür nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Betriebspension habe. Für den Kläger sei die Betriebspension auch maßgebliches Motiv für den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der beklagten Partei gewesen. Ohne Vereinbarung eines Gestaltungsrechts könne der Arbeitgeber eine Pensionsvereinbarung nicht einseitig abändern. Ein solcher Widerrufsvorbehalt sei aber hier nicht vereinbart worden. Die Formulierung „nach Maßgabe der vereinbarten Mittel" reiche dazu nicht aus. Folgte man der Ansicht der beklagten Partei, hätte diese es in der Hand, das Vorhandensein der Mittel nach beliebigen Kriterien zu definieren und im Ergebnis eine Betriebspension nach eigenem Gutdünken zu gewähren. Der einseitige Widerruf der Pensionsleistungen sei daher unzulässig.
Gemäß Art V Abs 3 BPG sei das BPG auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht worden seien, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Ein Eingriff in Leistungsansprüche, die auf nach dem 1. 7. 1990 entstandenen Anwartschaften beruhten, käme nur in Betracht, wenn die beklagte Partei zuvor von dem ihr eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hätte, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken (§ 9 BPG), was aber hier nicht der Fall sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die strittige Formulierung über den Widerrufsvorbehalt eine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz für den unter die PZO fallenden Personenkreis habe.Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, BPG sei das BPG auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht worden seien, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Ein Eingriff in Leistungsansprüche, die auf nach dem 1. 7. 1990 entstandenen Anwartschaften beruhten, käme nur in Betracht, wenn die beklagte Partei zuvor von dem ihr eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hätte, den Erwerb künftiger Anwartschaften einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken (Paragraph 9, BPG), was aber hier nicht der Fall sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die strittige Formulierung über den Widerrufsvorbehalt eine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz für den unter die PZO fallenden Personenkreis habe.