Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war beim Beklagten vom 1. 10. 1969 bis zum 31. 1. 1997 als Angestellte beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete infolge vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer.
Die Klägerin bezog vom Beklagten auf der Grundlage einer Pensionszuschussordnung (in der Folge: PZO) eine Zuschusspension in der Höhe von (zuletzt) monatlich 389,48 EUR, die vom Beklagten per 28. 2. 2007 eingestellt wurde. Seit dem 1. 3. 2007 hat die Klägerin vom Beklagten keine Zuschusspension mehr erhalten.
Mit Gültigkeit zum 1. 1. 1958 hatte der Bundesvorstand des Beklagten die „Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes" (PZO) als Teil der „Arbeitsordnung" beschlossen.
Mit Wirkung zum 1. 2. 1979 wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Zentralbetriebsrat der Arbeitnehmer des Beklagten und dem Beklagten die Betriebsvereinbarung PZO (in der Folge: BV-PZO) beschlossen.
Sowohl in der PZO als auch in der BV-PZO findet sich folgender identer, auszugsweiser Inhalt:
„I. Allgemeine Voraussetzungen
Anwendungsbereich
§ 1 (1) Den Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsordnung der Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (im Folgenden als „Arbeitsordnung" bezeichnet) Anwendung findet, und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund Zuschüsse zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG gewährt.Paragraph eins, (1) Den Arbeitnehmern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsordnung der Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (im Folgenden als „Arbeitsordnung" bezeichnet) Anwendung findet, und ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel vom Österreichischen Gewerkschaftsbund Zuschüsse zu den Rentenleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG gewährt.
(...)
II. RUHEGENUSSZUSCHUSSrömisch zwei. RUHEGENUSSZUSCHUSS
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 Anspruch auf Ruhegenusszuschuss hat der Arbeitnehmer (§ 1 Abs 1), dem ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters (...) zuerkannt wurde, wenn das Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Gewerkschaftsbund aufgelöst ist und nicht ein Ausschließungsgrund nach § 7 vorliegt.Paragraph 4, Anspruch auf Ruhegenusszuschuss hat der Arbeitnehmer (Paragraph eins, Absatz eins,), dem ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters (...) zuerkannt wurde, wenn das Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Gewerkschaftsbund aufgelöst ist und nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 7, vorliegt.
(...)
Ausschluss des Anspruches
§ 7 Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss ist ausgeschlossen bzw erlischt, wennParagraph 7, Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss ist ausgeschlossen bzw erlischt, wenn
a) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 drei Jahre verstrichen sind;a) seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 4, drei Jahre verstrichen sind;
b) der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Dienste des Österreichischen Gewerkschaftsbundes austritt, es sei denn, dass er einen berechtigten Austrittsgrund nach § 26 des Angestelltengesetzes hat;b) der Arbeitnehmer freiwillig aus dem Dienste des Österreichischen Gewerkschaftsbundes austritt, es sei denn, dass er einen berechtigten Austrittsgrund nach Paragraph 26, des Angestelltengesetzes hat;
c) der Arbeitnehmer gemäß § 27 Abs 1 lit d der Arbeitsordnung gekündigt bzw. gemäß § 27 des Angestelltengesetzes aus seinem Verschulden entlassen wird;c) der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, der Arbeitsordnung gekündigt bzw. gemäß Paragraph 27, des Angestelltengesetzes aus seinem Verschulden entlassen wird;
d) der Arbeitnehmer der Mitgliedschaft zum Österreichischen Gewerkschaftsbund gemäß § 19 der Statuten des ÖGB verlustig wurde oder ausgeschlossen wird.d) der Arbeitnehmer der Mitgliedschaft zum Österreichischen Gewerkschaftsbund gemäß Paragraph 19, der Statuten des ÖGB verlustig wurde oder ausgeschlossen wird.
Beginn, Ende und Ruhen des Anspruches
§ 8 (1) Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss beginnt bei Zutreffen der in § 4 genannten Voraussetzungen so viele Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, als der Arbeitnehmer Monatsgehälter als Abfertigung gemäß § 16 der Arbeitsordnung erhalten hat.Paragraph 8, (1) Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss beginnt bei Zutreffen der in Paragraph 4, genannten Voraussetzungen so viele Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, als der Arbeitnehmer Monatsgehälter als Abfertigung gemäß Paragraph 16, der Arbeitsordnung erhalten hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegenusszuschuss endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ... durch Entziehung oder Erlöschen ... oder durch Aufhebung des Zuerkennungsbescheides im Wiederaufnahmeverfahren ... weggefallen ist.
(3) Der Anspruch ruht für die Dauer eines Vertragsverhältnisses zum Österreichischen Gewerkschaftsbund bis zur Höhe des aus diesem Vertragsverhältnis erzielten Einkommens. Eine andere die Pensionsversicherungspflicht begründende Beschäftigung darf nur mit Zustimmung des Präsidiums des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bei sonstigem gänzlichem Ruhen des Ruhegenusszuschusses ausgeübt werden. Stimmt das Präsidium einer solchen Beschäftigung zu, kann es das gänzliche oder teilweise Ruhen des Ruhegenusszuschusses verfügen."
Die Klägerin begehrte Nachzahlung der bereits fälligen Pensionszuschüsse im Betrag von 3.979,10 EUR brutto sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei ihr auch künftig valorisierte Pensionszuschüsse in Höhe von (derzeit) monatlich 397,91 EUR brutto zu bezahlen. Sie sei gegenüber dem Beklagten aus einer direkten Leistungszusage einzelvertraglich sowie aufgrund Betriebsvereinbarung berechtigt, den Pensionszuschuss in der angeführten Höhe zu erhalten. Der Beklagte sei nicht berechtigt, Leistungen auszusetzen oder einzuschränken; die vorhandenen Mittel des Beklagten seien entgegen dessen anderslautenden Erklärungen auch ausreichend sie zu erfüllen. Das Angebot auf die Pensionszuschusszahlungen gegen Leistung eines Abfindungsbetrags zu verzichten, habe die Klägerin nicht angenommen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klageabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass durch die Formulierung, dass Pensionszuschüsse nur nach „Maßgabe der vorhandenen Mittel" vom Beklagten zu zahlen seien, ein ausreichend bestimmter Widerrufsvorbehalt formuliert worden sei. Der Beklagte habe auch zu Recht die Pensionszusagen widerrufen, weil seine wirtschaftliche Existenz gefährdet gewesen sei. Ohne die von der Klägerin bekämpften Maßnahmen, wäre er im Jahr 2008 insolvenzrechtlich überschuldet gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. In rechtlicher Hinsicht ging es von der Anwendbarkeit des Betriebspensionsgesetzes (BPG) aus, verneinte aber die Voraussetzungen für eine Einstellung, Aussetzung oder Einschränkung der Betriebspensionsleistungen nach den §§ 8, 9 BPG. Selbst außerhalb des Anwendungsbereichs des BPG dürfe die Zusage einer Pensionsleistung selbst im Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert werden, sofern kein Widerrufsvorbehalt vorliege. Die vom Beklagten herangezogene Bestimmung, wonach Pensionszuschüsse „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" zu leisten seien, stelle keinen derartigen Vorbehalt dar. Weiters ergebe sich schon aus den vom Beklagten angebotenen Abfindungsbeträgen, dass dessen wirtschaftliche Situation es ermöglicht hätte, die Pensionszuschüsse einige Jahre weiter zu leisten. Die Einstellung sei daher zum gegenständlichen Zeitpunkt unzulässig erfolgt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. In rechtlicher Hinsicht ging es von der Anwendbarkeit des Betriebspensionsgesetzes (BPG) aus, verneinte aber die Voraussetzungen für eine Einstellung, Aussetzung oder Einschränkung der Betriebspensionsleistungen nach den Paragraphen 8, 9, BPG. Selbst außerhalb des Anwendungsbereichs des BPG dürfe die Zusage einer Pensionsleistung selbst im Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert werden, sofern kein Widerrufsvorbehalt vorliege. Die vom Beklagten herangezogene Bestimmung, wonach Pensionszuschüsse „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" zu leisten seien, stelle keinen derartigen Vorbehalt dar. Weiters ergebe sich schon aus den vom Beklagten angebotenen Abfindungsbeträgen, dass dessen wirtschaftliche Situation es ermöglicht hätte, die Pensionszuschüsse einige Jahre weiter zu leisten. Die Einstellung sei daher zum gegenständlichen Zeitpunkt unzulässig erfolgt.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die BV-PZO des Beklagten sei eine Betriebsvereinbarung; ihr normativer Teil sei daher nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. Maßgeblich sei, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen könne. Zu beachten sei, dass den Parteien einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich unterstellt werden dürfe, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Bei mehreren nach den §§ 6, 7 ABGB in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten sei dann, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am Meisten entspreche. Durch den zuvor abgeschlossenen Individualvertrag unter Einbeziehung der Vertragsschablone PZO könne die Klägerin nicht schlechter gestellt werden als durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung. Das (Nicht-)Vorliegen eines Widerrufsvorbehalts bestimme auch den Umfang der Anwendbarkeit des BPG. Danach werde in Leistungszusagen, die Anwartschaft und die daraus entspringenden Leistungen unterschieden. Im konkreten Fall stammen sowohl PZO als auch BV-PZO aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG. Nach Art V Abs 3 Satz 1 BPG sei dieses auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Für vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Widerrufsbestimmungen sehen §§ 8, 9 BPG „versteckte" Sonderübergangsbestimmungen vor. Festgehalten sei dort, dass, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossen worden seien, nichts anderes bestimmen, künftige Anwartschaften (§ 8) bzw Leistungen (§ 9) nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ausgesetzt, eingeschränkt oder eingestellt werden könnten. Enthalte daher die BV-PZO die Möglichkeit eines Widerrufs für Pensionsleistungen, sei diese Regelung, nicht das BPG anwendbar, auch wenn ein Teil der Anwartschaften für die Pension der Klägerin erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erworben worden sei. Das Berufungsgericht teile jedoch die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass ein solcher Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart worden sei. Ohne Vereinbarung eines Gestaltungsrechts könne der Arbeitgeber eine Pensionsvereinbarung aber nicht einseitig abändern, also insbesondere auch nicht an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anpassen. An den einen Eingriff in die Pensionsvereinbarungen rechtfertigenden Sachverhalt sei generell ein strenger Maßstab anzulegen. Widerrufsvorbehalte seien immer eng auszulegen. In der Formulierung „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" liege nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die erforderliche Existenz des Arbeitgebers, wofür sich auch aus der unmittelbar davor liegenden Wortfolge: „Nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung" ein Anhaltspunkt entnehmen lasse. Ein Hinweis darauf, dass sich der Beklagte einen Widerruf der Leistungszusage etwa im Fall geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse vorbehalten habe wollen, ergebe sich aus § 1 PZO nicht. Ein solcher Hinweis auf Widerrufsmöglichkeiten aus wirtschaftlichen Gründen fehle auch in den sich ausdrücklich auf Fälle des Ausschlusses oder des Erlöschens des Anspruchs beziehenden §§ 7 und 8 BV-PZO. Für den verständigen Leser der Betriebsvereinbarung müsse sich gerade aus den einzelnen, in den §§ 7 und 8 BV-PZO genannten Tatbeständen der Schluss ergeben, dass sich ein darüber hinausgehender allgemeiner Widerrufsvorbehalt nicht „versteckt" im § 1 Abs 1 PZO finde. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit den in anderen Verfahren geprüften Formulierungen bestärkt. So habe etwa in 9 ObA 306/01t der dort als Widerrufsvorbehalt beurteilte Punkt 1 der Pensionsordnung ausdrücklich einen „jederzeit widerrufbaren Anspruch auf Leistung eines Ruhegenusses" vorgesehen und habe es im Punkt 22 der damaligen Pensionsordnung geheißen, dass der Anspruch auf Ruhegenuss erlösche, wenn sich die Ertragslage des Arbeitgebers derart gestalte, dass der voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr zu leistende Ruhegenuss den Bilanzgewinn des Vorjahres übersteige. Das Gebot enger, also im Zweifel Widerrufsrechte begrenzender Auslegung ergebe sich auch aus der Ungewöhnlichkeit und im Bereich synallagmatischer Vereinbarungen grundsätzlichen Bedenklichkeit der Einräumung einseitiger Gestaltungsrechte. So könne etwa der Hinweis, dass eine Leistung „freiwillig" erbracht werde, in der Regel nicht als Widerrufsvorbehalt verstanden werden. Ebenso wenig beinhalte die Erklärung, eine Leistung werde „bis auf Weiteres" zugesagt, einen allgemeinen Widerrufsvorbehalt. Der Arbeitnehmer sei in Bezug auf die Betriebspension deshalb besonders schutzbedürftig, weil er durch seine Arbeit als aktiver Arbeitnehmer vorgeleistet habe und als Gegenleistung dafür nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Betriebspension habe.Die BV-PZO des Beklagten sei eine Betriebsvereinbarung; ihr normativer Teil sei daher nach den Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen. Maßgeblich sei, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen könne. Zu beachten sei, dass den Parteien einer Betriebsvereinbarung grundsätzlich unterstellt werden dürfe, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Bei mehreren nach den Paragraphen 6, 7, ABGB in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten sei dann, wenn alle anderen Auslegungsgrundsätze versagen, jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am Meisten entspreche. Durch den zuvor abgeschlossenen Individualvertrag unter Einbeziehung der Vertragsschablone PZO könne die Klägerin nicht schlechter gestellt werden als durch die nachfolgende Betriebsvereinbarung. Das (Nicht-)Vorliegen eines Widerrufsvorbehalts bestimme auch den Umfang der Anwendbarkeit des BPG. Danach werde in Leistungszusagen, die Anwartschaft und die daraus entspringenden Leistungen unterschieden. Im konkreten Fall stammen sowohl PZO als auch BV-PZO aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BPG. Nach Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 BPG sei dieses auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Für vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Widerrufsbestimmungen sehen Paragraphen 8, 9, BPG „versteckte" Sonderübergangsbestimmungen vor. Festgehalten sei dort, dass, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen die vor Inkrafttreten des BPG abgeschlossen worden seien, nichts anderes bestimmen, künftige Anwartschaften (Paragraph 8,) bzw Leistungen (Paragraph 9,) nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ausgesetzt, eingeschränkt oder eingestellt werden könnten. Enthalte daher die BV-PZO die Möglichkeit eines Widerrufs für Pensionsleistungen, sei diese Regelung, nicht das BPG anwendbar, auch wenn ein Teil der Anwartschaften für die Pension der Klägerin erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erworben worden sei. Das Berufungsgericht teile jedoch die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass ein solcher Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart worden sei. Ohne Vereinbarung eines Gestaltungsrechts könne der Arbeitgeber eine Pensionsvereinbarung aber nicht einseitig abändern, also insbesondere auch nicht an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anpassen. An den einen Eingriff in die Pensionsvereinbarungen rechtfertigenden Sachverhalt sei generell ein strenger Maßstab anzulegen. Widerrufsvorbehalte seien immer eng auszulegen. In der Formulierung „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" liege nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die erforderliche Existenz des Arbeitgebers, wofür sich auch aus der unmittelbar davor liegenden Wortfolge: „Nach Maßgabe dieser Pensionszuschussordnung" ein Anhaltspunkt entnehmen lasse. Ein Hinweis darauf, dass sich der Beklagte einen Widerruf der Leistungszusage etwa im Fall geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse vorbehalten habe wollen, ergebe sich aus Paragraph eins, PZO nicht. Ein solcher Hinweis auf Widerrufsmöglichkeiten aus wirtschaftlichen Gründen fehle auch in den sich ausdrücklich auf Fälle des Ausschlusses oder des Erlöschens des Anspruchs beziehenden Paragraphen 7 und 8 BV-PZO. Für den verständigen Leser der Betriebsvereinbarung müsse sich gerade aus den einzelnen, in den Paragraphen 7 und 8 BV-PZO genannten Tatbeständen der Schluss ergeben, dass sich ein darüber hinausgehender allgemeiner Widerrufsvorbehalt nicht „versteckt" im Paragraph eins, Absatz eins, PZO finde. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit den in anderen Verfahren geprüften Formulierungen bestärkt. So habe etwa in 9 ObA 306/01t der dort als Widerrufsvorbehalt beurteilte Punkt 1 der Pensionsordnung ausdrücklich einen „jederzeit widerrufbaren Anspruch auf Leistung eines Ruhegenusses" vorgesehen und habe es im Punkt 22 der damaligen Pensionsordnung geheißen, dass der Anspruch auf Ruhegenuss erlösche, wenn sich die Ertragslage des Arbeitgebers derart gestalte, dass der voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr zu leistende Ruhegenuss den Bilanzgewinn des Vorjahres übersteige. Das Gebot enger, also im Zweifel Widerrufsrechte begrenzender Auslegung ergebe sich auch aus der Ungewöhnlichkeit und im Bereich synallagmatischer Vereinbarungen grundsätzlichen Bedenklichkeit der Einräumung einseitiger Gestaltungsrechte. So könne etwa der Hinweis, dass eine Leistung „freiwillig" erbracht werde, in der Regel nicht als Widerrufsvorbehalt verstanden werden. Ebenso wenig beinhalte die Erklärung, eine Leistung werde „bis auf Weiteres" zugesagt, einen allgemeinen Widerrufsvorbehalt. Der Arbeitnehmer sei in Bezug auf die Betriebspension deshalb besonders schutzbedürftig, weil er durch seine Arbeit als aktiver Arbeitnehmer vorgeleistet habe und als Gegenleistung dafür nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Betriebspension habe.
Der Widerruf sei eine Form der Leistungsbestimmung durch den Leistungsverpflichteten. Dabei handle es sich um eine Art negativer Leistungsbestimmung. Der Sache nach sei ein vereinbarter Widerrufsvorbehalt nichts anderes, als die Vorausvereinbarung einer einseitig vom Arbeitgeber bestimmten Schlechterstellung. Eine solche Vereinbarung sei § 1 Abs 1 PZO nicht zu entnehmen. Sozialleistungen, die ohne Widerrufsvorbehalt zugesagt werden, könnten - wie bereits ausgeführt - auch bei geänderten Umständen nicht widerrufen werden. Allenfalls könnte in Extremsituationen, die von den Parteien nicht vorhersehbar gewesen seien, aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anpassungs- oder Widerrufsrecht angenommen werden. Einer solchen Annahme stehe jedoch schon entgegen, dass der zu beurteilende normative Teil der BV-PZO nicht nach den §§ 914, 915 ABGB, sondern nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen sei.Der Widerruf sei eine Form der Leistungsbestimmung durch den Leistungsverpflichteten. Dabei handle es sich um eine Art negativer Leistungsbestimmung. Der Sache nach sei ein vereinbarter Widerrufsvorbehalt nichts anderes, als die Vorausvereinbarung einer einseitig vom Arbeitgeber bestimmten Schlechterstellung. Eine solche Vereinbarung sei Paragraph eins, Absatz eins, PZO nicht zu entnehmen. Sozialleistungen, die ohne Widerrufsvorbehalt zugesagt werden, könnten - wie bereits ausgeführt - auch bei geänderten Umständen nicht widerrufen werden. Allenfalls könnte in Extremsituationen, die von den Parteien nicht vorhersehbar gewesen seien, aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anpassungs- oder Widerrufsrecht angenommen werden. Einer solchen Annahme stehe jedoch schon entgegen, dass der zu beurteilende normative Teil der BV-PZO nicht nach den Paragraphen 914, 915, ABGB, sondern nach den Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen sei.
Die einseitige Einstellung der Pensionszahlungen und die dadurch bewirkte Abänderung der Pensionsvereinbarung durch den Beklagten sei mangels Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts unzulässig erfolgt. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil von der hier vorzunehmenden Auslegung der Betriebsvereinbarung ein größerer Personenkreis betroffen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Kernargument der Revision bildet die Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ein Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart worden sei. Die Wortfolge „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" stelle nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin eine zweckentsprechende und ausreichend bestimmte Klausel für die Einschränkung, die Aussetzung, die Einstellung oder den Widerruf von Pensionsleistungen dar. Diese Wortfolge könne bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte dann, wenn er nicht über die Mittel zur Erbringung der Pensionszuschüsse verfüge, berechtigt sei, die Leistungen auch zu widerrufen. Im Hinblick auf die Formulierung des § 1 Abs 1 PZO haben die Arbeitnehmer des Beklagten als Normunterworfene der Betriebsvereinbarung die Wortfolge „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" niemals anders verstehen können, als dass sich der Beklagte - für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage - ein Widerrufs- oder Aussetzungsrecht habe vorbehalten wollen. Mit der Bestimmung des „Anwendungsbereichs der Pensionszuschussordnung" in § 1 Abs 1 PZO sei klargestellt, dass die Anspruchsberechtigung dann wegfalle, wenn die Mittel zur Erfüllung der Leistung bei der Beklagten nicht mehr vorhanden seien. Im Zweifel dürfe eine Norm nicht so verstanden werden, dass sie - wie das Berufungsgericht offensichtlich vermeine - überflüssig und inhaltslos werde. Wenn die Pension „entsprechend den Mitteln" der Beklagten zur Auszahlung gelangen solle, sei nach Ansicht der Beklagten klar und deutlich, dass diese nicht zahlen müsse, wenn sie über diese Mittel nicht verfüge.Kernargument der Revision bildet die Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach ein Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart worden sei. Die Wortfolge „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" stelle nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin eine zweckentsprechende und ausreichend bestimmte Klausel für die Einschränkung, die Aussetzung, die Einstellung oder den Widerruf von Pensionsleistungen dar. Diese Wortfolge könne bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte dann, wenn er nicht über die Mittel zur Erbringung der Pensionszuschüsse verfüge, berechtigt sei, die Leistungen auch zu widerrufen. Im Hinblick auf die Formulierung des Paragraph eins, Absatz eins, PZO haben die Arbeitnehmer des Beklagten als Normunterworfene der Betriebsvereinbarung die Wortfolge „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" niemals anders verstehen können, als dass sich der Beklagte - für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage - ein Widerrufs- oder Aussetzungsrecht habe vorbehalten wollen. Mit der Bestimmung des „Anwendungsbereichs der Pensionszuschussordnung" in Paragraph eins, Absatz eins, PZO sei klargestellt, dass die Anspruchsberechtigung dann wegfalle, wenn die Mittel zur Erfüllung der Leistung bei der Beklagten nicht mehr vorhanden seien. Im Zweifel dürfe eine Norm nicht so verstanden werden, dass sie - wie das Berufungsgericht offensichtlich vermeine - überflüssig und inhaltslos werde. Wenn die Pension „entsprechend den Mitteln" der Beklagten zur Auszahlung gelangen solle, sei nach Ansicht der Beklagten klar und deutlich, dass diese nicht zahlen müsse, wenn sie über diese Mittel nicht verfüge.