Begründung:
Die klagende Baugesellschaft brachte in ihren Klagen vor, sie betreibe in Ostösterreich sechs Zweigniederlassungen. Diese seien organisatorisch zur „Region Ost" zusammengefasst, die ihrerseits aus zwei Betrieben iSd § 34 ArbVG bestehe, und zwar aus dem Betrieb Hochbau Region Ost und dem Betrieb Tiefbau Region Ost. Der Betrieb Hochbau Region Ost sei in zwei Abteilungen eingeteilt, und zwar in die Abteilungen Hochbau 08 und Hochbau 07. In diesen beiden Abteilungen seien im Sommer 2003 Wahlen zum Arbeiterbetriebsrat durchgeführt worden, aus denen die beklagten Parteien hervorgegangen seien. Diese Wahlen seien anfechtbar, weil die beiden Abteilungen keine Betriebe iSd § 34 ArbVG seien. Es werde daher begehrt, die Betriebsratswahlen für ungültig zu erklären.Die klagende Baugesellschaft brachte in ihren Klagen vor, sie betreibe in Ostösterreich sechs Zweigniederlassungen. Diese seien organisatorisch zur „Region Ost" zusammengefasst, die ihrerseits aus zwei Betrieben iSd Paragraph 34, ArbVG bestehe, und zwar aus dem Betrieb Hochbau Region Ost und dem Betrieb Tiefbau Region Ost. Der Betrieb Hochbau Region Ost sei in zwei Abteilungen eingeteilt, und zwar in die Abteilungen Hochbau 08 und Hochbau 07. In diesen beiden Abteilungen seien im Sommer 2003 Wahlen zum Arbeiterbetriebsrat durchgeführt worden, aus denen die beklagten Parteien hervorgegangen seien. Diese Wahlen seien anfechtbar, weil die beiden Abteilungen keine Betriebe iSd Paragraph 34, ArbVG seien. Es werde daher begehrt, die Betriebsratswahlen für ungültig zu erklären.
Im Laufe des Verfahrens brachte die Klägerin vor, dass entweder ihre (Zweig-)Niederlassungen oder die so genannten „Gruppen" Betriebe iSd § 34 ArbVG seien. Die Gruppe, die wiederum aus mehreren Arbeitspartien bestehe, sei das grundlegende „Profit-Center" des Unternehmens. Sie habe weitgehend eigenständige Personalhoheit und habe Baustellen eigenverantwortlich abzuwickeln.Im Laufe des Verfahrens brachte die Klägerin vor, dass entweder ihre (Zweig-)Niederlassungen oder die so genannten „Gruppen" Betriebe iSd Paragraph 34, ArbVG seien. Die Gruppe, die wiederum aus mehreren Arbeitspartien bestehe, sei das grundlegende „Profit-Center" des Unternehmens. Sie habe weitgehend eigenständige Personalhoheit und habe Baustellen eigenverantwortlich abzuwickeln.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Abteilungen 07 und 08, die jeweils unter eigenständiger kaufmännischer Leitung stünden und nicht anders organisiert seien als andere Bauunternehmungen seien Betriebe iSd § 34 ArbVG.Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Abteilungen 07 und 08, die jeweils unter eigenständiger kaufmännischer Leitung stünden und nicht anders organisiert seien als andere Bauunternehmungen seien Betriebe iSd Paragraph 34, ArbVG.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf umfangreiche Feststellungen über die Organisation der Klägerin, die vor allem das Verhältnis zwischen den Zweigniederlassungen und den Abteilungen 07 und 08 betreffen. Auf dieser Grundlage vertrat es die Rechtsauffassung, dass die Abteilungen 07 und 08 Betriebe iSd § 34 Abs 1 ArbVG seien.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf umfangreiche Feststellungen über die Organisation der Klägerin, die vor allem das Verhältnis zwischen den Zweigniederlassungen und den Abteilungen 07 und 08 betreffen. Auf dieser Grundlage vertrat es die Rechtsauffassung, dass die Abteilungen 07 und 08 Betriebe iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG seien.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei.
Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass sich das Erstgericht nur mit der Abgrenzung der Abteilungen 07 und 08 von den übergeordneten Organisationseinheiten befasst habe, nicht aber mit dem Vorbringen der Klägerin, dass bereits die Gruppen als eigene Betriebe zu gelten hätten. Die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen - nur dieses werde von der Klägerin in zweiter Instanz aufrecht erhalten - sei aber notwendig, weil die Wahl auch dann anfechtbar sei, wenn sie für einen Bereich erfolgt sei, der aus mehreren Betrieben iSd § 34 ArbVG bestehe. Käme daher bereits den Gruppen Betriebseigenschaft zu, wären die Klagebegehren berechtigt.Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass sich das Erstgericht nur mit der Abgrenzung der Abteilungen 07 und 08 von den übergeordneten Organisationseinheiten befasst habe, nicht aber mit dem Vorbringen der Klägerin, dass bereits die Gruppen als eigene Betriebe zu gelten hätten. Die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen - nur dieses werde von der Klägerin in zweiter Instanz aufrecht erhalten - sei aber notwendig, weil die Wahl auch dann anfechtbar sei, wenn sie für einen Bereich erfolgt sei, der aus mehreren Betrieben iSd Paragraph 34, ArbVG bestehe. Käme daher bereits den Gruppen Betriebseigenschaft zu, wären die Klagebegehren berechtigt.
Nach ausführlicher Wiedergabe der Rechtsprechung zum Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass die Frage, ob bereits den Gruppen Betriebseigenschaft zukomme, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden könne. Da sich das Erstgericht primär mit dem Verhältnis zwischen den Abteilungen 07 und 08 einerseits und den übergeordneten Einheiten befasst habe, fehlten Feststellungen, die für eine nähere Beurteilung der Einrichtung und Organisation der Gruppen, ihrer zeitlichen Kontinuität, ihrer örtlichen Abgrenzbarkeit, ihrer Eigenständigkeit und der Abgrenzbarkeit ihrer Tätigkeit erforderlich seien. Das Verfahren erweise sich daher als ergänzungsbedürftig.Nach ausführlicher Wiedergabe der Rechtsprechung zum Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass die Frage, ob bereits den Gruppen Betriebseigenschaft zukomme, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden könne. Da sich das Erstgericht primär mit dem Verhältnis zwischen den Abteilungen 07 und 08 einerseits und den übergeordneten Einheiten befasst habe, fehlten Feststellungen, die für eine nähere Beurteilung der Einrichtung und Organisation der Gruppen, ihrer zeitlichen Kontinuität, ihrer örtlichen Abgrenzbarkeit, ihrer Eigenständigkeit und der Abgrenzbarkeit ihrer Tätigkeit erforderlich seien. Das Verfahren erweise sich daher als ergänzungsbedürftig.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Arbeitsstätten mit einheitlichem Betriebsinhaber und weitreichender Personalhoheit ihres örtlichen Leiters, die für die Abwicklung von ihnen zugewiesenen Baustellen verantwortlich seien, noch zusätzlicher organisatorischer Merkmale bedürften, um als Betriebe iSd § 34 ArbVG zu gelten.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Arbeitsstätten mit einheitlichem Betriebsinhaber und weitreichender Personalhoheit ihres örtlichen Leiters, die für die Abwicklung von ihnen zugewiesenen Baustellen verantwortlich seien, noch zusätzlicher organisatorischer Merkmale bedürften, um als Betriebe iSd Paragraph 34, ArbVG zu gelten.