Begründung:
Der Kläger hatte im ersten Rechtsgang von der Beklagten - seiner ehemaligen Arbeitgeberin - die Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 702.247,24 netto sA begehrt. Das Arbeitsverhältnis sei durch unbegründete Entlassung beendet worden, woraus ihm Ansprüche in der Höhe von S 290.237,75 erwachsen seien. Darüber hinaus habe er im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Rahmen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geförderten Projekts umfangreiche Leistungen und Auslagen getätigt, für die ihm insgesamt S 702.247,- (Reisekosten, Barauslagen, Honorare für 1997 und 1998) zustünden. Insofern sei er als arbeitnehmerähnlich anzusehen. Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte zur Zahlung von S 290.237,75 brutto und S 430.000,- netto sA und wiesen das Mehrbegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang von S 28.964,-
sA und der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang S 186.427 brutto sA und S 702.247,24 netto sA ab. In der Entscheidung über das verbleibende Klagebegehren auf Zuspruch von S 74.846,75 brutto sA wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das noch offene Klagebegehren betreffe die dem Kläger allenfalls zustehende Urlaubsabfindung sowie Sonderzahlungen aus dem Arbeitsverhältnis, hinsichtlich derer noch zu klären sei, ob bzw. in welchem Umfang sich der hiefür geltend gemachte Betrag auf die Zeit vor der Entlassung beziehe.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte vor, die Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabfindung und anteilige Sonderzahlungen mit S 36.553,- netto berechnet und beglichen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 5. 4. 2002 brachte der Kläger daraufhin vor, das Klagebegehren werde "um S 74.846,75 brutto sA = EUR 5.439,33 eingeschränkt und um S 430.000,- = EUR 31.249,32 ausgedehnt". Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe fest, dass ihm die von den Vorinstanzen im ersten Rechtsgang anerkannte Forderung von S 430.000,- gegen die Beklagte nicht zustehe, weil eine dafür maßgebende Vereinbarung zwischen ihm und der D***** GmbH, die er (ohne dazu bevollmächtigt zu sein) für die Beklagte unterfertigt habe, unwirksam sei. Damit stehe aber der D***** GmbH, die aufgrund dieser Vereinbarungen Zahlungen von S 247.032,19 und S 503.439,75 an die Beklagte geleistet habe, ein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe des bei dieser noch vorhandenen Restbetrages von S 430.000,- zu. Diesen Anspruch habe die D***** GesmbH an den Kläger abgetreten, der ihn nunmehr geltend mache.
Das Erstgericht hat die damit erfolgte Klageänderung nicht zugelassen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich bei den nunmehr geltend gemachten Ansprüchen der D***** GesmbH um keine Arbeitsrechtssache handle, sodass das Erstgericht zur Entscheidung darüber nicht zuständig sei. Die Beklagte habe der Klageänderung auch nicht zugestimmt.