Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.
Streitentscheidend ist hier die Frage, wie lange die Parteien des Arbeits- und Pensionsvertrages die Ansprüche der Hinterbliebenen aus dem Pensionsvertrag noch gestalten können.
Der vom Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeits- und Pensionsvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter iS des § 881 ABGB.Der vom Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeits- und Pensionsvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter iS des Paragraph 881, ABGB.
Die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers bilden die Voraussetzungen
für diesen Vertrag. Nicht nur Betriebspensionsansprüche des
Arbeitnehmers, sondern auch die dabei vorgesehene
Hinterbliebenenversorgung haben Entgeltcharakter (vgl RIS-Justiz
RS0021639; OGH 19. 12. 1990, 9 ObA 219/90 = DRdA 1991/46 = ZAS
1991/20 = EvBl 1991/60 mwN; OGH 16. 1. 1991, 9 ObA 318/90 = JBl 1991,
471; Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen DRdA 1977, 13; Mathiaschitz in Runggaldier - Steindl, HdB der betrieblichen Altersversorgung [1987] 285 ff; uva).
Nach § 881 Abs 2 ABGB richtet sich nicht nur die Frage, ob der Dritte unmittelbar ein Recht erwirbt ("echter Vertrag zugunsten Dritter"), sondern auch wann dies der Fall ist, nach der Vereinbarung und der Natur und zum Zweck des Vertrages. Ein wesentliches Element stellt dabei der vom Vertrag verfolgte Zweck dar (vgl RIS-Justiz RS0017113 mwN etwa EvBl 1984/21). Nach § 881 Abs 1 2. Satz erwirbt der Dritte im Zweifel dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil reichen soll (vgl auch RIS-Justiz RS0017107 mwN). Liegt jedoch ein Eigeninteresse des Vertragspartners vor, so ist nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0017145 mwN = EvBl 1984/21, SZ 65/72, SZ 68/114).Nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB richtet sich nicht nur die Frage, ob der Dritte unmittelbar ein Recht erwirbt ("echter Vertrag zugunsten Dritter"), sondern auch wann dies der Fall ist, nach der Vereinbarung und der Natur und zum Zweck des Vertrages. Ein wesentliches Element stellt dabei der vom Vertrag verfolgte Zweck dar vergleiche RIS-Justiz RS0017113 mwN etwa EvBl 1984/21). Nach Paragraph 881, Absatz eins, 2. Satz erwirbt der Dritte im Zweifel dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil reichen soll vergleiche auch RIS-Justiz RS0017107 mwN). Liegt jedoch ein Eigeninteresse des Vertragspartners vor, so ist nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0017145 mwN = EvBl 1984/21, SZ 65/72, SZ 68/114).
Regelmäßig wird auch die Frage der Abänderbarkeit der Ansprüche des Dritten durch die Parteien des Vertrages mit dem Entstehen des Rechtes des Dritten verknüpft (vgl dazu schon den Herrenhausbericht 78 dBlg XXI Session 1912, 280 mwN auf den grundsätzlich auch Rummel in Rummel ABGB I3 § 881 Rz 1 verweist; Gschnitzer in Klang IV, 227; vgl ferner Schellander, Verträge auf Abänderung der in einem Übergabsvertrag festgesetzten Abfindungsleistungen an Drittbegünstigte JBl 1957, 179). Im Ergebnis ähnlich argumentiert auch Mayrhofer (in Ehrenzweig Schuldrecht Allgemeiner Teil3, 184), der für die Möglichkeit der Abänderung auf den Zweck der Vereinbarung abstellt. Versteht man nun unter einem subjektiven Recht, insbesondere dass allein der Berechtigte nach freiem Willen über die Geltendmachung der Rechtsposition entscheiden kann (vgl Koziol/Welser Bürgerliches Recht11, 42 f), so lässt sich dies bei aus vertraglichen Vereinbarungen abgeleiteten Rechten Dritter ohnehin nur aus der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung und deren Zweck ableiten.Regelmäßig wird auch die Frage der Abänderbarkeit der Ansprüche des Dritten durch die Parteien des Vertrages mit dem Entstehen des Rechtes des Dritten verknüpft vergleiche dazu schon den Herrenhausbericht 78 dBlg römisch 21 Session 1912, 280 mwN auf den grundsätzlich auch Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 881, Rz 1 verweist; Gschnitzer in Klang römisch vier, 227; vergleiche ferner Schellander, Verträge auf Abänderung der in einem Übergabsvertrag festgesetzten Abfindungsleistungen an Drittbegünstigte JBl 1957, 179). Im Ergebnis ähnlich argumentiert auch Mayrhofer (in Ehrenzweig Schuldrecht Allgemeiner Teil3, 184), der für die Möglichkeit der Abänderung auf den Zweck der Vereinbarung abstellt. Versteht man nun unter einem subjektiven Recht, insbesondere dass allein der Berechtigte nach freiem Willen über die Geltendmachung der Rechtsposition entscheiden kann vergleiche Koziol/Welser Bürgerliches Recht11, 42 f), so lässt sich dies bei aus vertraglichen Vereinbarungen abgeleiteten Rechten Dritter ohnehin nur aus der zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung und deren Zweck ableiten.
Zu beurteilen ist also - ausgehend von der Annahme der Vereinbarung durch den Dritten (vgl § 882 Abs 1 ABGB) - wann unter Berücksichtigung allfälliger Eigeninteressen der Vertragsparteien aus dem Zweck der Vereinbarung abzuleiten ist, dass dem Dritten ein Recht in diesem umfassende Sinne eingeräumt werden sollte.Zu beurteilen ist also - ausgehend von der Annahme der Vereinbarung durch den Dritten vergleiche Paragraph 882, Absatz eins, ABGB) - wann unter Berücksichtigung allfälliger Eigeninteressen der Vertragsparteien aus dem Zweck der Vereinbarung abzuleiten ist, dass dem Dritten ein Recht in diesem umfassende Sinne eingeräumt werden sollte.
Mit der Vereinbarung eines Pensionsanspruches auch für den Ehegatten
will der Arbeitnehmer dessen Unterhalt auch nach seinem Tod
sicherstellen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird
primär der Anspruch des Pensionisten auf seine Pensionsbezüge
existent. Erst mit dem Tod des Pensionisten tritt der Bezugsfall für
die Hinterbliebenenpension ein. Der dann existent gewordene Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung schließt als sekundäre Folge an das
Dienstverhältnis an (OGH 19. 12. 1990, 9 ObA 219/90 = DRdA 1991/46 =
ZAS 1991/20 = EvBl 1991/60 mwN = Arb 8827; vgl auch EvBl 1974/220 =
Arb 9192). Nach dem Zweck des Vertrages soll dann der unmittelbare
Anspruch des Hinterbliebenen im Sinne eines echten Vertrages
zugunsten Dritter (vgl OGH 19. 12. 1990, 9 ObA 219/90 = DRdA 1991/46
= ZAS 1991/20 = EvBl 1991/60; OGH 16. 1. 1991, 9 ObA 318/90 = JBl
1991, 471; SZ 43/206 = EvBl 1971/222; RIS-Justiz RS0017054; Bydlinski
in FS Schnorr Witwenpensionszusage, Zweitehe und Vertragsauslegung, 6; Rummel aaO Rz 2 zu § 881; die Entscheidung vom 6. 7. 1915 GlUNF 7523 erging noch zum mittlerweile aufgehobenen § 1019 ABGB-"Zahlungsmandat"; die Entscheidungen SZ 15/84 und RZ 1932, 83 befassen sich nur mit den Ansprüchen der Witwen) entstehen. Jedenfalls bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist aber mangels anderer Vereinbarung (vgl dazu etwa OGH 5. 2. 1974, 3 Ob 14/74 = EvBl 1974/220 = Arb 9192) schon im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Pensionsvereinbarung auch ein Eigeninteresse des Arbeitnehmers anzunehmen. Geht es doch darum, dass auch für die Höhe des laufenden Entgeltes oder allfälliger Abfertigungsvereinbarungen die mit der Pensionsvereinbarung verbundenen zukünftigen Belastungen entscheidend sind. In Hinblick auf dieses Eigeninteresse des Arbeitnehmers, um dessen Entgelt es geht, kann aber der Dritte - der Hinterbliebene - auch keine unmittelbaren alleinigen Rechte aus der Pensionsvereinbarung ableiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Dritten unmittelbare, allein von ihm gestaltbare Rechte eingeräumt werden sollen, der Arbeitnehmer sich also binden will (vgl dazu auch Grillberger aaO; 15; Binder DRdA 1984, 63; vgl im Übrigen § 166 Abs 2 VersVG und zur Regelung des § 328 BGB Rainer/Jagmann in Staudinger BGB13 § 328 Rz 53).in FS Schnorr Witwenpensionszusage, Zweitehe und Vertragsauslegung, 6; Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 881,; die Entscheidung vom 6. 7. 1915 GlUNF 7523 erging noch zum mittlerweile aufgehobenen Paragraph 1019, ABGB-"Zahlungsmandat"; die Entscheidungen SZ 15/84 und RZ 1932, 83 befassen sich nur mit den Ansprüchen der Witwen) entstehen. Jedenfalls bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist aber mangels anderer Vereinbarung vergleiche dazu etwa OGH 5. 2. 1974, 3 Ob 14/74 = EvBl 1974/220 = Arb 9192) schon im Hinblick auf den Entgeltcharakter der Pensionsvereinbarung auch ein Eigeninteresse des Arbeitnehmers anzunehmen. Geht es doch darum, dass auch für die Höhe des laufenden Entgeltes oder allfälliger Abfertigungsvereinbarungen die mit der Pensionsvereinbarung verbundenen zukünftigen Belastungen entscheidend sind. In Hinblick auf dieses Eigeninteresse des Arbeitnehmers, um dessen Entgelt es geht, kann aber der Dritte - der Hinterbliebene - auch keine unmittelbaren alleinigen Rechte aus der Pensionsvereinbarung ableiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Dritten unmittelbare, allein von ihm gestaltbare Rechte eingeräumt werden sollen, der Arbeitnehmer sich also binden will vergleiche dazu auch Grillberger aaO; 15; Binder DRdA 1984, 63; vergleiche im Übrigen Paragraph 166, Absatz 2, VersVG und zur Regelung des Paragraph 328, BGB Rainer/Jagmann in Staudinger BGB13 Paragraph 328, Rz 53).
Da also der Klägerin nach dem Zweck des Vertrages im Zeitpunkt der Vertragsänderung im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls kein unmittelbarer unwiderrufbarer Anspruch gegenüber der Beklagten zukam, bestanden keine Einschränkungen der Änderungsmöglichkeiten. Die von den Parteien des Arbeitsvertrages vorgenommene Änderung ist daher auch gegenüber der Klägerin wirksam.
Im Ergebnis war daher der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.