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Entscheidung 8 ObA 167/01v×

Entscheidung 8 ObA 167/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA167/01v

Entscheidungsdatum

16.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mouldi C*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 96.754,17 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2000, GZ 9 Ra248/00g-16, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Mai 2000, GZ 11 Cga 207/99m-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, den 17. 4. 2001 zugestellt. Die beklagte Partei erhob mit dem am Mittwoch, den 16. 5. 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz, somit am neunundzwanzigsten Tag und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz eins, ZPO; Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 464,) Revision, die infolge dessen als verspätet zurückzuweisen ist.

Der Kläger, der in seiner Revisionsbeantwortung auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat, obwohl er ihn hätte erkennen können (siehe Angabe der Urteilszustellung in der Revision, S 2 oben), hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Anmerkung

E62543 08B01671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00167.01V.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBA00167_01V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung