Begründung:
Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 7. 1. 1969 als Angestellter beschäftigt. Er wurde infolge einer Dienstgeberkündigung am 26. 1. 1994 zum 30. 6. 1994 gekündigt. Im Verfahren 7 Cga 163/98y des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht (Vorverfahren) forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten vom Kläger zuletzt 47.116,12 EUR sA (bezahlte Gehälter für die Rückzahlungszeiträume 1. 7. 1994 bis 31. 1. 1998 abzüglich einer vom Kläger geleisteten Teilzahlung in Höhe von 11.046,12 EUR). Diesem Klagebegehren lag zugrunde, dass der Kläger 1995 ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien erwirkt hatte, worin festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis des Klägers ungeachtet der ausgesprochenen Dienstgeberkündigung vom 26. 1. 1994 fortbestehe. Wegen der Vollstreckbarkeitswirkung dieses erstinstanzlichen Feststellungsurteiles (§ 61 Abs 1 Z 1 ASGG) leistete die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 1. 7. 1994 bis 31.1.1998 Gehaltszahlungen, die sie im Vorverfahren deshalb zurückforderte, weil letztlich mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. 10. 1997 (9 ObA 151/97i), zugestellt am 15. 1. 1998, das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren abgewiesen und das vom Kläger erhobene Eventualbegehren auf Rechtsunwirksamerklärung der Dienstgeberaufkündigung zurückgewiesen wurde.Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 7. 1. 1969 als Angestellter beschäftigt. Er wurde infolge einer Dienstgeberkündigung am 26. 1. 1994 zum 30. 6. 1994 gekündigt. Im Verfahren 7 Cga 163/98y des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht (Vorverfahren) forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten vom Kläger zuletzt 47.116,12 EUR sA (bezahlte Gehälter für die Rückzahlungszeiträume 1. 7. 1994 bis 31. 1. 1998 abzüglich einer vom Kläger geleisteten Teilzahlung in Höhe von 11.046,12 EUR). Diesem Klagebegehren lag zugrunde, dass der Kläger 1995 ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien erwirkt hatte, worin festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis des Klägers ungeachtet der ausgesprochenen Dienstgeberkündigung vom 26. 1. 1994 fortbestehe. Wegen der Vollstreckbarkeitswirkung dieses erstinstanzlichen Feststellungsurteiles (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) leistete die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab 1. 7. 1994 bis 31.1.1998 Gehaltszahlungen, die sie im Vorverfahren deshalb zurückforderte, weil letztlich mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 22. 10. 1997 (9 ObA 151/97i), zugestellt am 15. 1. 1998, das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren abgewiesen und das vom Kläger erhobene Eventualbegehren auf Rechtsunwirksamerklärung der Dienstgeberaufkündigung zurückgewiesen wurde.
Im zweiten Rechtsgang im Vorverfahren verpflichtete das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht den Kläger zur Zahlung von 508.532,90 S sA (36.956,53 EUR) und wies ein Mehrbegehren von 139.799,10 S ab (10.159,60 EUR).
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Der Kläger bezahlte aufgrund dieses zwar nicht rechtskräftigen, aber vollstreckbaren Berufungsurteiles am 17. 7. 2002 das der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugesprochene Kapital (36.956,53 EUR netto) zuzüglich Zinsen (6.611,11 EUR) und die in erster und zweiter Instanz zugesprochenen Kosten von 10.636,89 EUR.
Mit Entscheidung des erkennenden Senates vom 10. 4. 2003 (8 ObA 200/02y) wurden - von einer hier nicht wesentlichen Ausnahme im Umfang eines Teiles des Zinsenbegehrens abgesehen - die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren bezüglich eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erhobenen Begehrens von 47.116,12 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 1998 als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang mit der Begründung zurückgewiesen, dass über die geltend gemachte Klageforderung von zuletzt 47.116,12 EUR, gestützt auf den Gehaltsrückzahlungsanspruch des Dienstgebers für den Zeitraum 1. 7. 1994 bis 31. 1. 1998, bereits in einem - weiteren - Vorverfahren rechtskräftig dadurch abgesprochen worden sei, dass in diesem Vorverfahren (28 Cga 91/98a des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) festgestellt wurde, dass eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in diesem Vorverfahren eingewendete Gegenforderung in Höhe von 697.415,14 S für Gehaltszahlungen ab 1. 7.1994 bis 31. 1. 1998 zu Recht bestehe. Damit stehe einer Klage auf Rückzahlung der ab 1. 7. 1994 bis 31. 1. 1998 geleisteten Gehälter die in materielle Rechtskraft erwachsene Vorentscheidung über das Bestehen der dort eingewendeten und somit zur Aufrechnung verbrauchten Gegenforderung entgegen.
Der Kläger begehrt nun die aufgrund des vollstreckbaren Urteils im Vorverfahren am 17. 7. 2002 geleisteten Zahlungen (Kapital 36.956,53 netto; Zinsen 6.611,11 EUR; zugesprochene Kosten erster und zweiter Instanz 10.636,89 EUR) mit der Begründung zurück, dass durch die Entscheidung 8 ObA 200/02y im Vorverfahren der Rechtsgrund für diese Zahlungen weggefallen sei.
Die Beklagte wendet ein, dass die klagezurückweisende Entscheidung im Vorverfahren zu 8 ObA 200/02y ein Begehren betroffen habe, das in Wahrheit nicht mehr Verfahrensgegenstand gewesen sei. Verfahrensgegenständlich im Vorverfahren sei ein Klagebegehren auf Rückzahlung jener Entgelte gewesen, die die Gehaltszahlungszeiträume 1. 7. 1994 bis 30. 4. 1996 betroffen hätten. Nicht über dieses Begehren, sondern rechtsirrig über ein nicht mehr verfahrensgegenständliches Begehren betreffend die Rückzahlung der Entgelte für den Zeitraum 1. 5. 1996 bis 31. 1. 1998 sei im Vorverfahren durch den Obersten Gerichtshof abgesprochen worden. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Rückzahlungszeiträume 1.7. 1994 bis 30. 4. 1996 sei somit nicht ergangen. In diesem Umfang könne die Beklagte daher noch geltend machen, dass dem Kläger die zwischen 1. 7. 1994 und 30. 4. 1996 vereinnahmten Entgelt nicht zustünden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung des Klägers das Ersturteil dahin, dass es die Beklagte zur Zahlung von 54.204,33 EUR netto sA verpflichtete. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil ungeachtet der einzelfallbezogenen Problematik der hier zu beurteilenden Frage der Einmaligkeitswirkung einer Entscheidung weitreichende Bedeutung zukomme.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Vorverfahren ihren dort geltend gemachten Rückzahlungsanspruch von zuletzt 47.116,12 EUR, gestützt auf zu Unrecht erfolgte Gehaltszahlungen für die Zeiträume 1. 7. 1994 bis 31. 1. 1998, nie dahin geändert habe, dass nur der Rückzahlungszeitraum vom 1. 7. 1994 bis 30. 4. 1996 betroffen sein sollte.