Die ordentliche Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und auch teilweise berechtigt.Die ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig und auch teilweise berechtigt.
Im Wesentlichen zutreffend haben die Vorinstanzen das Vorliegen einer berechtigten Auflösung nach § 15 Abs 1 lit a BAG verneint. Erfordert dies doch die Begehung eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer anderen strafbaren Handlung, die den Lehrling des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht (vgl auch zum besonderen Erfordernis der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim dritten Tatbestand RIS-Justiz RS0052754, ferner RIS-Justiz RS0107934 mwN).Im Wesentlichen zutreffend haben die Vorinstanzen das Vorliegen einer berechtigten Auflösung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, BAG verneint. Erfordert dies doch die Begehung eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer anderen strafbaren Handlung, die den Lehrling des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht vergleiche auch zum besonderen Erfordernis der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beim dritten Tatbestand RIS-Justiz RS0052754, ferner RIS-Justiz RS0107934 mwN).
Entgegen der Ansicht der Revision kann von der Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes durch die Klägerin überhaupt nicht ausgegangen werden.
Für das Vorliegen eines Diebstahles im Sinne des § 127 StGB wäre ein Bereicherungsvorsatz der Klägerin erforderlich. Dieser setzt zwar nun nicht notwendigerweise voraus, dass der Täter die Vorstellung hat, sich den betreffenden Gegenstand für immer zuzueignen, sodass auch die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswertes in das Vermögen ausreicht, wenn nach außen hin eigentumsähnliche Verhältnisse geschaffen werden sollen. Dem gleichgesetzt wird auch der ausgedehnte Verbrauch, der eine erhebliche Wertminderung in sich schließt oder wenn der Gebrauch von unbestimmter Dauer sein soll (vgl RIS-Justiz RS0093368 = ZVR 1988/163, 349, ähnlich RS0093463 oder RS0093593 mit zahlreichen wN etwa ZVR 1979/190). Genau daran mangelt es aber bei der Klägerin, da sie keinerlei Bereicherungsvorsatz in diesem Sinne hatte, sondern das Handy nur für ein Telefonat nützen und dann wieder zurückgeben wollte. Dass dies nicht sofort erfolgte, war nicht von einem Bereicherungsvorsatz bestimmt, sondern von ihrer Angst, entdeckt zu werden. Daher ist ihr jedenfalls ein Diebstahl im Sinne des § 127 StGB nicht vorzuwerfen. Aus den gleichen Gründen liegt aber auch keine Anschlussunterschlagung im Sinne des § 134 Abs 2 StGB vor. Erfordert doch auch dieser Tatbestand das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes (vgl RIS-Justiz RS0094820 = EvBl 1976/244 = EvBl 1976/250; EvBl 1982/90 ua).Für das Vorliegen eines Diebstahles im Sinne des Paragraph 127, StGB wäre ein Bereicherungsvorsatz der Klägerin erforderlich. Dieser setzt zwar nun nicht notwendigerweise voraus, dass der Täter die Vorstellung hat, sich den betreffenden Gegenstand für immer zuzueignen, sodass auch die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswertes in das Vermögen ausreicht, wenn nach außen hin eigentumsähnliche Verhältnisse geschaffen werden sollen. Dem gleichgesetzt wird auch der ausgedehnte Verbrauch, der eine erhebliche Wertminderung in sich schließt oder wenn der Gebrauch von unbestimmter Dauer sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0093368 = ZVR 1988/163, 349, ähnlich RS0093463 oder RS0093593 mit zahlreichen wN etwa ZVR 1979/190). Genau daran mangelt es aber bei der Klägerin, da sie keinerlei Bereicherungsvorsatz in diesem Sinne hatte, sondern das Handy nur für ein Telefonat nützen und dann wieder zurückgeben wollte. Dass dies nicht sofort erfolgte, war nicht von einem Bereicherungsvorsatz bestimmt, sondern von ihrer Angst, entdeckt zu werden. Daher ist ihr jedenfalls ein Diebstahl im Sinne des Paragraph 127, StGB nicht vorzuwerfen. Aus den gleichen Gründen liegt aber auch keine Anschlussunterschlagung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 2, StGB vor. Erfordert doch auch dieser Tatbestand das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes vergleiche RIS-Justiz RS0094820 = EvBl 1976/244 = EvBl 1976/250; EvBl 1982/90 ua).
Schließlich scheitert auch die Argumentation des Vorliegens einer dauernden Sachentziehung daran, dass der Vorsatz der Klägerin darauf nicht gerichtet war (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0093488 mwN).Schließlich scheitert auch die Argumentation des Vorliegens einer dauernden Sachentziehung daran, dass der Vorsatz der Klägerin darauf nicht gerichtet war vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0093488 mwN).
Insgesamt hat die Klägerin daher keinen Straftatbestand im Sinne des § 15 Abs 1 lit a BAG verwirklicht.Insgesamt hat die Klägerin daher keinen Straftatbestand im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, BAG verwirklicht.
Nach ständiger Judikatur steht es dem Lehrling bei einer unberechtigten Auflösung zu, auf seinen Bestandschutz nach dem BAG zu verzichten und statt der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 1162 b BAG ergebenden Ansprüche geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0028238 mwN etwa DRdA 1982, 105 [Jabornegg] = ZAS 1982, 57 [Marhold] = JBl 1982, 271 = EvBl 1981/74 = SZ 53/120, Arb 10.148, Arb 10.176 ua). Daher stehen der Klägerin dem Grunde nach Ansprüche auf Kündigungsentschädigung zu.Nach ständiger Judikatur steht es dem Lehrling bei einer unberechtigten Auflösung zu, auf seinen Bestandschutz nach dem BAG zu verzichten und statt der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus Paragraph 1162, b BAG ergebenden Ansprüche geltend zu machen vergleiche RIS-Justiz RS0028238 mwN etwa DRdA 1982, 105 [Jabornegg] = ZAS 1982, 57 [Marhold] = JBl 1982, 271 = EvBl 1981/74 = SZ 53/120, Arb 10.148, Arb 10.176 ua). Daher stehen der Klägerin dem Grunde nach Ansprüche auf Kündigungsentschädigung zu.
Ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin an der Entlassung wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht. Würde dies doch erfordern, dass die Beklagte sich unabhängig vom geltend gemachten Entlassungsgrund auch auf ein zusätzliches, vom Entlassungsgrund unabhängiges kausales Verhalten stützt (vgl zuletzt OGH 24. 1. 2001, 9 ObA 290/00p = ASoK 2001, 299; OGH 26. 4. 2001, 8 ObA 76/01m).Ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin an der Entlassung wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht. Würde dies doch erfordern, dass die Beklagte sich unabhängig vom geltend gemachten Entlassungsgrund auch auf ein zusätzliches, vom Entlassungsgrund unabhängiges kausales Verhalten stützt vergleiche zuletzt OGH 24. 1. 2001, 9 ObA 290/00p = ASoK 2001, 299; OGH 26. 4. 2001, 8 ObA 76/01m).
Von Amts wegen zu prüfen ist aber die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (vgl RIS-Justiz RS0024407; RIS-Justiz RS004116 mwN, insb 6 Ob 574/87), und zwar auch bei bloß allgemeiner Bestreitung (vgl RIS-Justiz RS0041226 mwN, etwa RZ 1965, 11 zuletzt 4 Ob 2076/96i uva).Von Amts wegen zu prüfen ist aber die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung vergleiche RIS-Justiz RS0024407; RIS-Justiz RS004116 mwN, insb 6 Ob 574/87), und zwar auch bei bloß allgemeiner Bestreitung vergleiche RIS-Justiz RS0041226 mwN, etwa RZ 1965, 11 zuletzt 4 Ob 2076/96i uva).
Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung wird aber nur soweit er sich auf den Zeitraum der ersten drei Monate nach Ausspruch der unberechtigten Auflösung erstreckt unmittelbar fällig. Für die danach liegenden Zeiträume bleibt es bei den sonst geltenden Fälligkeitszeitpunkten und der Arbeitnehmer muss sich auch alles einrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart hat oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat (vgl etwa Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I4, 418 f; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, 669; Schrammel in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 24, 213 uva).Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung wird aber nur soweit er sich auf den Zeitraum der ersten drei Monate nach Ausspruch der unberechtigten Auflösung erstreckt unmittelbar fällig. Für die danach liegenden Zeiträume bleibt es bei den sonst geltenden Fälligkeitszeitpunkten und der Arbeitnehmer muss sich auch alles einrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart hat oder durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat vergleiche etwa Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I4, 418 f; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, 669; Schrammel in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 24, 213 uva).
Nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für die Handelsangestellten (XV/71-76/3) beträgt die Lehrlingsentschädigung im zweiten Lehrjahr S 5.955,-- sowie im dritten Lehrjahr S 8.585,--. Hinsichtlich der Fälligkeit wird auf das Angestelltengesetz verwiesen (vgl A. 5 der Gehaltsordnung). Weiters hat der Lehrling Anspruch auf eine spätestens am 1. 12. fällig werdende Weihnachtsremuneration in Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung und einer spätestens am 31. 7. zustehenden Urlaubsbeihilfe in Höhe der dann gebührenden Lehrlingsentschädigung. Unstrittig gingen die Parteien auch von einer monatlichen Abrechnung der Lehrlingsentschädigung aus (vgl auch Blg./2).Nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für die Handelsangestellten (XV/71-76/3) beträgt die Lehrlingsentschädigung im zweiten Lehrjahr S 5.955,-- sowie im dritten Lehrjahr S 8.585,--. Hinsichtlich der Fälligkeit wird auf das Angestelltengesetz verwiesen vergleiche A. 5 der Gehaltsordnung). Weiters hat der Lehrling Anspruch auf eine spätestens am 1. 12. fällig werdende Weihnachtsremuneration in Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingsentschädigung und einer spätestens am 31. 7. zustehenden Urlaubsbeihilfe in Höhe der dann gebührenden Lehrlingsentschädigung. Unstrittig gingen die Parteien auch von einer monatlichen Abrechnung der Lehrlingsentschädigung aus vergleiche auch Blg./2).
Daraus ergibt sich nun, dass zum Zeitpunkt der des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz am 27. 11. 2000 die restliche Lehrlingsentschädigung für März 2000 in Höhe von S 4.367,-- sowie die Lehrlingsentschädigungen für April und Mai 2000 im Ausmaß von jeweils S 5.955,-- und die Lehrlingsentschädigungen im dritten Lehrjahr in Höhe von S 8.585,-- für die Monate Juni 2000 bis Oktober 2000 zustand und fällig war. Ferner hatte die Klägerin Anspruch auf die Urlaubsbeihilfe in Höhe der Lehrlingsentschädigung für Juli 2000, sohin weitere S 8.585,--. Insgesamt ergibt sich daher ein fälliger Anspruch der Klägerin im Ausmaß von S 67.787,--. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren in Höhe von S 162.174,71 war mangels Fälligkeit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG sowie 50 und 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG sowie 50 und 43 Absatz eins, ZPO.