Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Konkursforderung von S 120.567,52 netto bestehend aus Kündigungsentschädigung, aliquoten Sonderzahlungen und Urlaubszuschuss im Konkurs seiner ehemaligen Dienstgeberin. Der Masseverwalter habe anlässlich der Prüfungstagsatzung die gesamte angemeldete Forderung in Höhe von S 231.058,02 netto bestritten. Im vorangegangenen Verfahren 28 Cga 119/97 sei seine Forderung hinsichtlich S 101.490,50 netto als zu Recht bestehend angesehen und zwischenzeitig im Wege des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds liquidiert, ein Betrag von S 129.567,51 netto jedoch (großteils) wegen Präklusion als nicht zu Recht bestehend angesehen worden. In diesem vorangegangenen Verfahren habe er nicht vorgebracht, dass er am 16. 10. 1996 einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt habe. Die seinerzeitige Klage sei sohin unschlüssig gewesen. Wäre dies vorgebracht worden, hätte das Gericht erkannt, dass nach § 7 Abs 1 letzter Satz IESG die Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen worden seien und im Sinn der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 10/94 = EvBl 1994/166) entschieden, dass diese fristgerechte Antragstellung nach § 6 Abs 1 IESG auch gegenüber dem Masseverwalter die Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen hätte. Das Verfahren 28 Cga 119/97t sei beendet, da seiner vorsichtshalber angestrebten Berufung nicht Folge gegeben worden sei. Es bestehe nicht die Absicht, Revision gegen dieses Urteil anzustrengen. Dies ist tatsächlich nicht geschehen, sodass dieses Urteil inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Konkursforderung von S 120.567,52 netto bestehend aus Kündigungsentschädigung, aliquoten Sonderzahlungen und Urlaubszuschuss im Konkurs seiner ehemaligen Dienstgeberin. Der Masseverwalter habe anlässlich der Prüfungstagsatzung die gesamte angemeldete Forderung in Höhe von S 231.058,02 netto bestritten. Im vorangegangenen Verfahren 28 Cga 119/97 sei seine Forderung hinsichtlich S 101.490,50 netto als zu Recht bestehend angesehen und zwischenzeitig im Wege des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds liquidiert, ein Betrag von S 129.567,51 netto jedoch (großteils) wegen Präklusion als nicht zu Recht bestehend angesehen worden. In diesem vorangegangenen Verfahren habe er nicht vorgebracht, dass er am 16. 10. 1996 einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt habe. Die seinerzeitige Klage sei sohin unschlüssig gewesen. Wäre dies vorgebracht worden, hätte das Gericht erkannt, dass nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz IESG die Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen worden seien und im Sinn der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 10/94 = EvBl 1994/166) entschieden, dass diese fristgerechte Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG auch gegenüber dem Masseverwalter die Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen hätte. Das Verfahren 28 Cga 119/97t sei beendet, da seiner vorsichtshalber angestrebten Berufung nicht Folge gegeben worden sei. Es bestehe nicht die Absicht, Revision gegen dieses Urteil anzustrengen. Dies ist tatsächlich nicht geschehen, sodass dieses Urteil inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück. Es schloss sich der Ansicht des Klägers nicht an, dass sein Vorbringen im neuen Prozess, er habe bereits am 16. 10. 1996 einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt, sodass gemäß § 7 Abs 1 IESG die Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen worden seien, stelle eine neue rechtserzeugende Tatsache dar. Es handle sich hiebei vielmehr um eine Gegeneinrede auf die Einrede der beklagten Partei, die Forderung sei verfallen bzw verjährt. Sowohl die auf Vernichtung des Anspruchs gerichtete Einrede der beklagten Partei, sowie die Gegeneinrede, dass dies wegen bestimmter Umstände nicht der Fall sei, würden zwar zum Erfordernis erweiteter Feststellungen und deren rechtlichen Beurteilung führen, änderten aber nichts an der Identität des Klagegrundes. Es würde dem Prinzip der Rechtskraft zuwiderlaufen, wenn der Kläger ein aus Versehen unterlassenes Vorbringen im Zuge eines neuerlichen Verfahrens über den identen Anspruch nachholen könnte.Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück. Es schloss sich der Ansicht des Klägers nicht an, dass sein Vorbringen im neuen Prozess, er habe bereits am 16. 10. 1996 einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt, sodass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG die Verjährungs- und Verfallsfristen unterbrochen worden seien, stelle eine neue rechtserzeugende Tatsache dar. Es handle sich hiebei vielmehr um eine Gegeneinrede auf die Einrede der beklagten Partei, die Forderung sei verfallen bzw verjährt. Sowohl die auf Vernichtung des Anspruchs gerichtete Einrede der beklagten Partei, sowie die Gegeneinrede, dass dies wegen bestimmter Umstände nicht der Fall sei, würden zwar zum Erfordernis erweiteter Feststellungen und deren rechtlichen Beurteilung führen, änderten aber nichts an der Identität des Klagegrundes. Es würde dem Prinzip der Rechtskraft zuwiderlaufen, wenn der Kläger ein aus Versehen unterlassenes Vorbringen im Zuge eines neuerlichen Verfahrens über den identen Anspruch nachholen könnte.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, ließ aber den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil dieser nach seiner Ansicht die Frage, ob "neue Einwendungen gegen rechtsvernichtende Tatsachen als neue rechtserzeugende Tatsachen" anzusehen seien, noch nicht eindeutig entschieden habe.