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Entscheidung 8 ObA 25/26y×

Entscheidung 8 ObA 25/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA25/26y

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Kurt Berger, Mag. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 9 Ra 28/26t-124, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird einschließlich des Antrags auf Zustellung der Revision durch den Obersten Gerichtshof und Erteilung eines Auftrags zur Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG bedarf des Nachweises, dass dadurch wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden vergleiche RS0051640). Dabei sind nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, das Alter des Arbeitnehmers oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, sondern es ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051806; RS0051741; RS0051703). Da jede Kündigung die Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt und mit sozialen Nachteilen verbunden ist, müssen Umstände vorliegen, die eine Kündigung für den Arbeitnehmer über das normale Maß hinaus nachteilig machen (RS0051746 [T7]; RS0051753 [T5]).

[2]              2. Stichtag für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit (Konkretisierungszeitpunkt) ist der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RS0051772). Dennoch müssen bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers auch die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden, wenn diese mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (RS0051785).

[3]         3. Ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0051746 [T9] = RS0051640 [T5]; RS0051753 [T9]). Entsprechendes gilt für die Frage, ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren (RS0051785 [T12] = RS0051772 [T11]).

[4]              4. Der Kläger, der bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt war, litt an einer depressiv-ängstlichen Reaktion auf eine COVID-19-Erkrankung, doch war im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 18. 10. 2021 davon auszugehen, dass er wahrscheinlich Ende Dezember 2021, wieder arbeitsfähig sein wird und – sobald er sich auf Arbeitssuche begibt – innerhalb von sechs Monaten eine Beschäftigung als LKW-Fahrer mit einem deutlich höheren Gehalt, als er dies bei der Beklagten bezogen hat, erlangen kann.

[5]              5. In der Rechtsprechung wurde nach den Umständen des jeweiligen Falls eine prognostizierte Arbeitssuche von sechs bis acht Monaten als „gerade noch“ zumutbar gewertet (9 ObA 145/99k; 8 ObA 62/08p). Ob eine länger andauernde Arbeitslosigkeit zumutbar ist, hängt aber auch vom danach erzielbaren Einkommen ab. Ist zu erwarten, dass der Arbeitnehmer mit der neuen Beschäftigung keine Einkommensverluste erleidet, so begründet nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch eine Arbeitssuche von bis zu zwölf Monaten keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen (9 ObA 58/06d; 9 ObA 93/08d; 8 ObA 38/24g).

[6]              6. Die vom Kläger als erheblich relevierte, letztlich aber von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage, ob ihm eine Arbeitssuche während seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit zumutbar gewesen wäre, muss nicht beantwortet werden, weil davon auszugehen war, dass er jedenfalls innerhalb von 8 1/2 Monaten eine Beschäftigung mit einem höheren Gehalt finden hätte können. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, welche ungeachtet des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von über 25 Jahren eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen verneinten, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.

[7]         7. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Textnummer

E148006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00025.26Y.0624.000

Im RIS seit

17.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_008OBA00025_26Y0000_000