Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die Revisionswerberin bringt vor, eine fehlende Regelung in einem Kollektivvertrag sei keine günstigere Regelung im Vergleich zum Gesetz. § 14 Abs 4 MSchG sei eine Anwendung des "Ausfallprinzipes". Die anteiligen Sonderzahlungen seien schon im Wochengeld gemäß § 162 Abs 4 ASVG enthalten. Eine analoge Anwendung der Regelung für den Karenzurlaub gemäß § 15 Abs 2 MSchG habe nicht zu erfolgen. Das Mutterschutzgesetz wolle Benachteiligungen der Arbeitnehmerinnen hintanhalten, aber keine Doppelbezüge schaffen.Die Revisionswerberin bringt vor, eine fehlende Regelung in einem Kollektivvertrag sei keine günstigere Regelung im Vergleich zum Gesetz. Paragraph 14, Absatz 4, MSchG sei eine Anwendung des "Ausfallprinzipes". Die anteiligen Sonderzahlungen seien schon im Wochengeld gemäß Paragraph 162, Absatz 4, ASVG enthalten. Eine analoge Anwendung der Regelung für den Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz 2, MSchG habe nicht zu erfolgen. Das Mutterschutzgesetz wolle Benachteiligungen der Arbeitnehmerinnen hintanhalten, aber keine Doppelbezüge schaffen.
Zu diesen Ausführungen war zu erwägen:
Das bloße Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag kann nicht schon als günstigere Regelung angesehen werden (JBl 1988, 60 mit Anm von Praxmarer = Arb 10.526 = ZAS 1988/3, 28 = RdW 1986, 217; Arb 9.812, 9.643, 7.489); ob hingegen das Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung im Sinne einer Gesetzeslücke zu werten ist, ist im Wege der teleologischen Auslegung zu prüfen.Das bloße Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag kann nicht schon als günstigere Regelung angesehen werden (JBl 1988, 60 mit Anmerkung von Praxmarer = Arb 10.526 = ZAS 1988/3, 28 = RdW 1986, 217; Arb 9.812, 9.643, 7.489); ob hingegen das Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung im Sinne einer Gesetzeslücke zu werten ist, ist im Wege der teleologischen Auslegung zu prüfen.
Für Zeiten, in denen Anspruch auf Wochengeld besteht, werden die anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 162 Abs 3 und 4 ASVG in dieses einbezogen. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht in einem Kalenderjahr, in das solche Zeiten fallen, nur der aliquote Anspruch auf Sonderzahlungen (Arb 9.643, 10.526; Knöfler MSchG10, 236).Für Zeiten, in denen Anspruch auf Wochengeld besteht, werden die anteiligen Sonderzahlungen gemäß Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG in dieses einbezogen. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht in einem Kalenderjahr, in das solche Zeiten fallen, nur der aliquote Anspruch auf Sonderzahlungen (Arb 9.643, 10.526; Knöfler MSchG10, 236).
Das Wochengeld hat - ähnlich wie das Krankengeld in vollkommenerer Weise - die Funktion, den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen (Binder-Tomandl, System des Sozialversicherungsrechtes 253). Es gebührt für den Zeitraum, der dem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 und § 5 Abs 1 MSchG entspricht. Die Sonderzahlungen werden in Form eines (durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden) prozentuellen Zuschlages berücksichtigt (Binder aaO, 255; Löschnigg, Wochengeldberechnung unter Berücksichtigung von Probelehrerzeiten, DRdA 1982, 393 insbesondere 395 bei FN 19).Das Wochengeld hat - ähnlich wie das Krankengeld in vollkommenerer Weise - die Funktion, den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen (Binder-Tomandl, System des Sozialversicherungsrechtes 253). Es gebührt für den Zeitraum, der dem Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG entspricht. Die Sonderzahlungen werden in Form eines (durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden) prozentuellen Zuschlages berücksichtigt (Binder aaO, 255; Löschnigg, Wochengeldberechnung unter Berücksichtigung von Probelehrerzeiten, DRdA 1982, 393 insbesondere 395 bei FN 19).
Nach dem der Regelung des § 14 MSchG zugrundeliegenden Ausfallprinzip soll die Arbeitnehmerin während einer Dienstfreistellung keine Entgelteinbuße erfahren, sondern das Entgelt erhalten, das sie anderenfalls, wäre bei Fehlen eines Freistellungsgrundes die regelmäßige Arbeit verrichtet worden, erhalten hätte. Ein Grund dafür, der Arbeitnehmerin während eines solchen Freistellungszeitraumes ein höheres Entgelt zu bezahlen, als sie im Falle ihrer Tätigkeit erhalten hätte, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.Nach dem der Regelung des Paragraph 14, MSchG zugrundeliegenden Ausfallprinzip soll die Arbeitnehmerin während einer Dienstfreistellung keine Entgelteinbuße erfahren, sondern das Entgelt erhalten, das sie anderenfalls, wäre bei Fehlen eines Freistellungsgrundes die regelmäßige Arbeit verrichtet worden, erhalten hätte. Ein Grund dafür, der Arbeitnehmerin während eines solchen Freistellungszeitraumes ein höheres Entgelt zu bezahlen, als sie im Falle ihrer Tätigkeit erhalten hätte, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden.
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, das für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch - dem Arbeitgeber gegenüber - besteht - etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanpruches im Falle der Krankheit gemäß § 8 Abs 1 AngG (§ 2 Abs 1 EFZG) - regelmäßig nicht gebührt (9 Ob A 38/94 mwN), soferne nicht ein Kollektivvertrag Gegenteiliges anordnet (vgl WBl 1993, 403).Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, das für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch - dem Arbeitgeber gegenüber - besteht - etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanpruches im Falle der Krankheit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AngG (Paragraph 2, Absatz eins, EFZG) - regelmäßig nicht gebührt (9 Ob A 38/94 mwN), soferne nicht ein Kollektivvertrag Gegenteiliges anordnet vergleiche WBl 1993, 403).
Aus der Bestimmung über den Karenzurlaub (§ 15 MSchG) kann soweit für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes nach § 14 Abs 2 MSchG auch im Wege der Analogie ein Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlungen nicht abgeleitet werden. Dem entspricht auch § 14 Abs 3 MSchG, wonach für Zeiten, während deren Wochengeld bezogen werden kann, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht besteht. Lediglich ein Zuschuß zum Krankengeld wird dadurch nicht ausgeschlossen.Aus der Bestimmung über den Karenzurlaub (Paragraph 15, MSchG) kann soweit für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 14, Absatz 2, MSchG auch im Wege der Analogie ein Anspruch auf ungekürzte Sonderzahlungen nicht abgeleitet werden. Dem entspricht auch Paragraph 14, Absatz 3, MSchG, wonach für Zeiten, während deren Wochengeld bezogen werden kann, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht besteht. Lediglich ein Zuschuß zum Krankengeld wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Auch dem Wortlaut des Kollektivvertrages kann eine Rechtsgrundlage
für eine Pflicht des Arbeitgebers, die Sonderzahlungen auch während
der Schutzfrist unvermindert zu bezahlen, nicht entnommen werden. Ob
die Auslegungshypothese der Vorinstanzen, die Fälle möglicher
Aliquotierung, nämlich bei Karenzurlaub und Präsenzdienst seien
taxativ aufgezählt, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Selbst
unter der Annahme einer taxativen Aufzählung ist für die
Revisionswerberin nichts gewonnen, denn die Ansicht, es müsse bei
solchen Ausnahmeregelungen eine restriktive Auslegung erfolgen, wird
von der Rechtsprechung nicht mehr vertreten (vgl zur
Urlaubsentschädigung: Arb 10.560 = SZ 59/177 = WBl 1987, 100 = RZ
1987/24, 111; Freizeit in der Kündigungsfrist auch bei befristetem
Arbeitsverhältnis: EvBl 1993/171, 701 = RdW 1993, 314 = ZAS 1994/8,
92 = WBl 1993, 259 = ecolex 1993, 403). Wenn nämlich der
Gesetzeszweck es gebietet, hindert eine (vermeintlich) taxative Aufzählung nicht die Analogie.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 58a ASGG und dem Aufwandersatzgesetz (BGBl Nr 28/1993).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 58 a, ASGG und dem Aufwandersatzgesetz Bundesgesetzblatt Nr 28 aus 1993,).
Nach § 58a Abs 1 ASGG ist der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz durch die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung geltend zu machen; daher ist folgerichtig im Falle des Obsiegens dieser und nicht der Prozeßpartei der Ersatzanspruch zuzuerkennen.Nach Paragraph 58 a, Absatz eins, ASGG ist der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz durch die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung geltend zu machen; daher ist folgerichtig im Falle des Obsiegens dieser und nicht der Prozeßpartei der Ersatzanspruch zuzuerkennen.
Der pauschale Aufwandersatz hat auf die durchschnittliche Dauer der Verfahren und den damit verbundenen durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Daher ist hier für die drei getrennt überreichten Klagen jeweils der mit diesen verbundene Aufwandersatz zuzusprechen, um den erhöhten Personalaufwand der gesonderten Informationsaufnahme zu berücksichtigen. Ab der zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgten Verbindung der Verfahren gemäß § 187 ZPO gebührt hingegen nur mehr der einfache Aufwandersatz für das weitere Verfahren erster Instanz (gemäß der Verordnung BGBl 55/1993). Der geringfügige Mehraufwand eines für drei Kläger geführten Verfahrens nach gesonderter Berücksichtigung des Mehraufwandes für die zur Klage führende Informationsaufnahme wird im Rahmen der Pauschalierung nicht zusätzlich zu berücksichtigen sein, sondern kann vernachlässigt werden. Nach den für die Pauschalierung maßgeblichen Kriterien ist auf die durchschnittliche Dauer und den durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Dieser wird nach der Prozeßverbindung regelmäßig nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise erhöht. Umgekehrt wäre die Relation zum RATG, nach dem lediglich ein Streitgenossenzuschlag gebührt, gröblich verzerrt, weshalb der personelle Aufwand im Falle der Verbindung nur mehr einfach zu berücksichtigen ist.Der pauschale Aufwandersatz hat auf die durchschnittliche Dauer der Verfahren und den damit verbundenen durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Daher ist hier für die drei getrennt überreichten Klagen jeweils der mit diesen verbundene Aufwandersatz zuzusprechen, um den erhöhten Personalaufwand der gesonderten Informationsaufnahme zu berücksichtigen. Ab der zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgten Verbindung der Verfahren gemäß Paragraph 187, ZPO gebührt hingegen nur mehr der einfache Aufwandersatz für das weitere Verfahren erster Instanz (gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt 55 aus 1993,). Der geringfügige Mehraufwand eines für drei Kläger geführten Verfahrens nach gesonderter Berücksichtigung des Mehraufwandes für die zur Klage führende Informationsaufnahme wird im Rahmen der Pauschalierung nicht zusätzlich zu berücksichtigen sein, sondern kann vernachlässigt werden. Nach den für die Pauschalierung maßgeblichen Kriterien ist auf die durchschnittliche Dauer und den durchschnittlichen Personalaufwand Bedacht zu nehmen. Dieser wird nach der Prozeßverbindung regelmäßig nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise erhöht. Umgekehrt wäre die Relation zum RATG, nach dem lediglich ein Streitgenossenzuschlag gebührt, gröblich verzerrt, weshalb der personelle Aufwand im Falle der Verbindung nur mehr einfach zu berücksichtigen ist.
Für das Berufungsverfahren gebührt der für die beklagte Partei tätig gewordenen Interessenvertretung kein Aufwandersatz, denn sie hat es verabsäumt, diesen in der Berufung zu verzeichnen und eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt (§ 54 Abs 1 ZPO).Für das Berufungsverfahren gebührt der für die beklagte Partei tätig gewordenen Interessenvertretung kein Aufwandersatz, denn sie hat es verabsäumt, diesen in der Berufung zu verzeichnen und eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).