Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 519 ZPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0116349; 1 Ob 80/02z).Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 519, ZPO entgegensteht (RIS-Justiz RS0116349; 1 Ob 80/02z).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO verwiesen wird. Diesen Ausführungen ist hinzuzufügen, dass im Unterschied zu dem der Entscheidung 9 Nc 27/07f zugrunde liegenden Sachverhalt hier zwar ebenfalls ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien bisher nicht durchgeführt wurde, beide Parteien allerdings umfangreiche Schriftsätze erstatteten und das Sach- und Rechtsvorbringen beider Parteien in drei Verhandlungstagsatzungen vom Arbeits- und Sozialgericht Wien erörtert wurde. Unter diesen Umständen kommt dem Umstand, dass die Hälfte der bisher angebotenen Zeugen im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten wohnen, während die übrigen beantragten Zeugen mehrheitlich in Oberösterreich wohnhaft sind und zwei Zeugen in Wien leben, deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch der bisherige Verfahrensaufwand ins Kalkül zu ziehen ist.Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO verwiesen wird. Diesen Ausführungen ist hinzuzufügen, dass im Unterschied zu dem der Entscheidung 9 Nc 27/07f zugrunde liegenden Sachverhalt hier zwar ebenfalls ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien bisher nicht durchgeführt wurde, beide Parteien allerdings umfangreiche Schriftsätze erstatteten und das Sach- und Rechtsvorbringen beider Parteien in drei Verhandlungstagsatzungen vom Arbeits- und Sozialgericht Wien erörtert wurde. Unter diesen Umständen kommt dem Umstand, dass die Hälfte der bisher angebotenen Zeugen im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten wohnen, während die übrigen beantragten Zeugen mehrheitlich in Oberösterreich wohnhaft sind und zwei Zeugen in Wien leben, deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil auch der bisherige Verfahrensaufwand ins Kalkül zu ziehen ist.
Im Hinblick darauf, dass das Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien seit über drei Jahren anhängig ist und dort bereits drei Verhandlungstagsatzungen stattfanden, kann im Unterschied zu der der Entscheidung 9 Nc 27/07f zugrunde liegenden Aktenlage hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann. Spricht aber die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324).
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.