Unstrittig ist, daß der Kläger, der die in Rede stehenden Programme nicht in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen hat, deren Urheber ist. Er hat sie der Beklagten von sich aus 11 Jahre lang zur Verfügung gestellt, wobei er hiefür weder bei der Installation der Programme noch in den Folgejahren ein Entgelt verlangte oder auf eine wie immer beschränkte Nutzungsdauer hinwies. Die Beklagte hat das in diesem Verhalten gelegene Anbot angenommen, die Installation der Programme geduldet, sie für sich in Anspruch genommen und wesentliche Funktionen der Buchhaltung, der Verkaufsabwicklung und der Produktion des Unternehmens davon abhängig gemacht, was angesichts seiner fachlichen Qualifikation dem Kläger in seiner Tragweite voll bewußt gewesen sein muß. Zwischen den Parteien ist daher schlüssig ein Vertrag über die nicht befristete unentgeltliche Nutzung der Programme zustande gekommen (vgl die schon von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 9 ObA 157/90, in der der OGH in einem vergleichbaren Fall, in dem die Nutzung von Programmen des Dienstnehmers durch den Dienstgeber über einen wesentlich kürzeren Zeitraum erfolgte, die Benützung als nicht "nur prekaristische" qualifizierte). Da über die Möglichkeiten der (ordentlichen) Beendigung dieses auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertragsverhältnisses keine Vereinbarungen getroffen wurden, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der von den Parteien verfolgten Zwecke darauf abzustellen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien insofern vereinbart hätten (Koziol/Welser I10 92; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 9 ff zu § 914). Redliche und vernünftige Parteien hätten aber, hätten sie die Frage der Beendigung bedacht, der weitgehenden Abhängigkeit der Beklagten von den Programmen und dem erheblichen Zeitbedarf für eine Umstellung auf andere Programme Rechnung getragen und für eine (ordentliche) Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Kündigungsfrist vereinbart, die es der Beklagten ermöglicht hätte, ohne Zeitdruck die gegebenen Alternativen zu prüfen, gegebenenfalls entsprechende Angebote einzuholen und eine freie wirtschaftliche Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu treffen. Angesichts des festgestellten Zeitaufwandes für die reine Umstellungsphase hätten redliche Parteien diese Kündigungsfrist hier zumindest mit einem Jahr vereinbart. Eine derartige Frist stellt entgegen der Meinung des Revisionswerbers keine unbillige Beeinträchtigung seiner Interessen dar. Sein Einwand, er werde in diesem Fall "mit einem Butterbrot abgespeist", verkennt, daß die ordentliche Beendigung das bestehende Vertragsverhältnis beenden, nicht aber dazu dienen soll, die (wenn auch schlüssige) Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der bisherigen Nutzung zu korrigieren und ein Entgelt für die Vergangenheit zu erzwingen oder einen wirtschaftlichen Zwang zur weiteren, aber nunmehr entgeltlichen Nutzung der Programme auszuüben. Ob die Parteien - wären sie sich dieser Frage bewußt gewesen - für eine auf diese Weise über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinausgehende Nutzung der Programme ein angemessenes Entgelt vereinbart hätten, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes für die vorübergehende (Rest-)nutzung der Programme ohnedies bereit war. Im Sinne der dargestellten Ausführungen ist daher der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu interpretieren, daß seine ordentliche Beendigung - einen für die außerordentliche Beendigung erforderlichen wichtigen Grund hat der Kläger nicht einmal behauptet - nur unter Einhaltung einer Kündigungsfirst von einem Jahr möglich gewesen ist.Unstrittig ist, daß der Kläger, der die in Rede stehenden Programme nicht in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen hat, deren Urheber ist. Er hat sie der Beklagten von sich aus 11 Jahre lang zur Verfügung gestellt, wobei er hiefür weder bei der Installation der Programme noch in den Folgejahren ein Entgelt verlangte oder auf eine wie immer beschränkte Nutzungsdauer hinwies. Die Beklagte hat das in diesem Verhalten gelegene Anbot angenommen, die Installation der Programme geduldet, sie für sich in Anspruch genommen und wesentliche Funktionen der Buchhaltung, der Verkaufsabwicklung und der Produktion des Unternehmens davon abhängig gemacht, was angesichts seiner fachlichen Qualifikation dem Kläger in seiner Tragweite voll bewußt gewesen sein muß. Zwischen den Parteien ist daher schlüssig ein Vertrag über die nicht befristete unentgeltliche Nutzung der Programme zustande gekommen vergleiche die schon von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 9 ObA 157/90, in der der OGH in einem vergleichbaren Fall, in dem die Nutzung von Programmen des Dienstnehmers durch den Dienstgeber über einen wesentlich kürzeren Zeitraum erfolgte, die Benützung als nicht "nur prekaristische" qualifizierte). Da über die Möglichkeiten der (ordentlichen) Beendigung dieses auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertragsverhältnisses keine Vereinbarungen getroffen wurden, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der von den Parteien verfolgten Zwecke darauf abzustellen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien insofern vereinbart hätten (Koziol/Welser I10 92; Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 9 ff zu Paragraph 914,). Redliche und vernünftige Parteien hätten aber, hätten sie die Frage der Beendigung bedacht, der weitgehenden Abhängigkeit der Beklagten von den Programmen und dem erheblichen Zeitbedarf für eine Umstellung auf andere Programme Rechnung getragen und für eine (ordentliche) Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Kündigungsfrist vereinbart, die es der Beklagten ermöglicht hätte, ohne Zeitdruck die gegebenen Alternativen zu prüfen, gegebenenfalls entsprechende Angebote einzuholen und eine freie wirtschaftliche Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu treffen. Angesichts des festgestellten Zeitaufwandes für die reine Umstellungsphase hätten redliche Parteien diese Kündigungsfrist hier zumindest mit einem Jahr vereinbart. Eine derartige Frist stellt entgegen der Meinung des Revisionswerbers keine unbillige Beeinträchtigung seiner Interessen dar. Sein Einwand, er werde in diesem Fall "mit einem Butterbrot abgespeist", verkennt, daß die ordentliche Beendigung das bestehende Vertragsverhältnis beenden, nicht aber dazu dienen soll, die (wenn auch schlüssige) Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der bisherigen Nutzung zu korrigieren und ein Entgelt für die Vergangenheit zu erzwingen oder einen wirtschaftlichen Zwang zur weiteren, aber nunmehr entgeltlichen Nutzung der Programme auszuüben. Ob die Parteien - wären sie sich dieser Frage bewußt gewesen - für eine auf diese Weise über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinausgehende Nutzung der Programme ein angemessenes Entgelt vereinbart hätten, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes für die vorübergehende (Rest-)nutzung der Programme ohnedies bereit war. Im Sinne der dargestellten Ausführungen ist daher der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu interpretieren, daß seine ordentliche Beendigung - einen für die außerordentliche Beendigung erforderlichen wichtigen Grund hat der Kläger nicht einmal behauptet - nur unter Einhaltung einer Kündigungsfirst von einem Jahr möglich gewesen ist.
Im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers sind folgende Erwägungen anzustellen:
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Arbeitnehmer nicht nur eine Pflicht zur Arbeit, sondern auch eine Treuepflicht (Fremdinteressenwahrungspflicht), die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die betrieblichen Interessen zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Er hat den Arbeitgeber im Rahmen der Beistands- und Anzeigepflicht vor drohenden Schäden zu warnen, zu deren Beseitigung beizutragen und alles zu unterlassen, was die Interessen des Arbeitgebers zu gefährden geeignet ist (RdW 1989,232; WBl 1993,190; ARD 4339/8/92; Ris-Justiz RS0021449). Dabei sind - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - an das Verhalten von Angestellten in gehobenen Positionen strengere Anforderungen zu stellen, als bei anderen Arbeitnehmern (ARD 4339/8/92).
Gegen diese Treuepflicht hat der Kläger schon dadurch verstoßen, daß er in Kenntnis der zunehmenden Abhängigkeit der Beklagten von seinen Programmen deren Benützung ganz (und ausschließlich) von der Mitwirkung seiner Person abhängig machte, ohne seinen Dienstgeber auf diesen Umstand hinzuweisen. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob bereits die Programmierung des Paßwortmechanismus, der ja von Beginn der Nutzung der Programme vorhanden war, aber zunächst mit Hilfe des Quellencodes kein unüberwindbares Hindernis darstellte, für sich allein eine Treuepflichtverletzung war. Pflichtwidrig war aber jedenfalls die Löschung des Quellencodes, die dazu führte, daß die Nutzung der Programme - und damit der störungsfreie Betrieb wesentlicher Unternehmensfunktionen - ausschließlich unter Mitwirkung des Klägers möglich war. Eine derartige Abhängigkeit des ungestörten Betriebes des Unternehmens von einem Mitarbeiter, die etwa im Falle eines Unfalles des Klägers zu einer beträchtlichen Schädigung der Beklagten geführt hätte, stellt aber eine - vom Kläger herbeigeführte - erhebliche Gefährdung betrieblicher Interessen dar.
Umso mehr muß es als Pflichtwidrigkeit des Klägers angesehen werden, daß er anläßlich der Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses diese von ihm herbeigeführte Abhängigkeit des Dienstgebers von seiner Mitwirkung dazu ausgenützt hat, die Beklagte unter Druck zu setzen: Seine Drohung, die Nutzung der Programme durch die Beklagten über den 30. 6. 1996 hinaus zu verhindern, falls seine finanziellen Ansprüche nicht erfüllt werden, stellt einen gravierenden Verstoß gegen die ihn treffende Treuepflicht dar, der besonders schwer zu gewichten ist, weil - wie oben angeführt - der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen mit der Beklagten zu einer kurzfristigen Entziehung der Nutzung der Programme nicht berechtigt war und keinen Anspruch darauf hatte, daß die Beklagte die Programme - wie von ihm verlangt - käuflich erwirbt. Daß er - wie er in der Revision hervorhebt - im Zuge der Verhandlungen bereit war, der Beklagten die Nutzung der Programme bis 30. 9. 1996 zu ermöglichen, war bestenfalls geeignet, die von ihm geschaffene Drucksituation zu mildern, nicht aber, sie zu beseitigen, zumal die dadurch angebotene Fristverlängerung - abgesehen daß auch diese Frist gegen den zwischen den Streitteilen bestehenden Nutzungsvertrag verstieß - nicht ausreichte, um der Beklagten eine wirtschaftlich freie Entscheidung und einen geordneten Übergang zu anderen Alternativen zu ermöglichen. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich jedenfalls einer Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen ließ und es für diesen unzumutbar machte, das Dienstverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen. Damit ist aber der Entlassungsrund des § 27 Z 1 AngG, 3. Tatbestand, verwirklicht.Umso mehr muß es als Pflichtwidrigkeit des Klägers angesehen werden, daß er anläßlich der Vereinbarung über die Beendigung des Dienstverhältnisses diese von ihm herbeigeführte Abhängigkeit des Dienstgebers von seiner Mitwirkung dazu ausgenützt hat, die Beklagte unter Druck zu setzen: Seine Drohung, die Nutzung der Programme durch die Beklagten über den 30. 6. 1996 hinaus zu verhindern, falls seine finanziellen Ansprüche nicht erfüllt werden, stellt einen gravierenden Verstoß gegen die ihn treffende Treuepflicht dar, der besonders schwer zu gewichten ist, weil - wie oben angeführt - der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen mit der Beklagten zu einer kurzfristigen Entziehung der Nutzung der Programme nicht berechtigt war und keinen Anspruch darauf hatte, daß die Beklagte die Programme - wie von ihm verlangt - käuflich erwirbt. Daß er - wie er in der Revision hervorhebt - im Zuge der Verhandlungen bereit war, der Beklagten die Nutzung der Programme bis 30. 9. 1996 zu ermöglichen, war bestenfalls geeignet, die von ihm geschaffene Drucksituation zu mildern, nicht aber, sie zu beseitigen, zumal die dadurch angebotene Fristverlängerung - abgesehen daß auch diese Frist gegen den zwischen den Streitteilen bestehenden Nutzungsvertrag verstieß - nicht ausreichte, um der Beklagten eine wirtschaftlich freie Entscheidung und einen geordneten Übergang zu anderen Alternativen zu ermöglichen. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich jedenfalls einer Handlung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen ließ und es für diesen unzumutbar machte, das Dienstverhältnis bis zum vereinbarten Ende fortzusetzen. Damit ist aber der Entlassungsrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, 3. Tatbestand, verwirklicht.
Zutreffend sind die Vorinstanzen überdies davon ausgegangen, daß das Entlassungsrecht der Beklagten nicht wegen verspäteter Ausübung untergegangen ist: Richtig ist, daß der Beklagten das den Entlassungsgrund verwirklichende Verhalten mit den Äußerungen des Klägers anläßlich der Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses bekannt wurde und daß sie den Kläger dessen ungeachtet nicht sofort entließ. Dies gereicht ihr aber unter den hier gegebenen Umständen nicht zum Nachteil:
Das Verhalten des Beklagten verwirklichte einen erst mit der Übermittlung der Paßworte beendeten Dauerzustand. Bei derartigen Dauerzuständen ist die Entlassung grundsätzlich zwar ebenfalls unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber auszusprechen; diese Obliegenheit ist hier aber stark eingeschränkt. Führt nämlich das Unterbleiben der Entlassung nicht zu der zwingenden Annahme des Unterganges des Entlassungsrechts (durch Verzicht, Verwirkung, Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung), kann sie während der gesamten Dauer des betreffenden Zustandes jederzeit ausgesprochen werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt (Kuderna, Entlassungsrecht**2 18 f). Nur wenn sich der Arbeitgeber mit dem Dauerverhalten offensichtlich abgefunden hat, wird - falls nicht überhaupt ein Verzicht vorliegt - die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu verneinen sein. Hat der Arbeitgeber auf ein Dauerverhalten des Arbeitnehmers nicht reagiert und ist sein Entlassungsrecht nicht untergegangen, dann muß er, bevor er eine Entlassung ausspricht, den Arbeitnehmer zur Beseitigung des Zustandes unter Hinweis auf arbeitsvertragliche Konsequenzen auffordern. Jedenfalls ist die Ursache des zwischen der Kenntniserlangung und der Entlassung liegenden Zuwartens des Arbeitgebers immer zu untersuchen (Kuderna aaO 19).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf das - für sie infolge des wachsenden Zeitdruck zunehmend belastende - Verhalten des Klägers zunächst mit der Aufnahme von Verhandlungen reagiert, durch die dieser zur Aufgabe seines pflichtwidrigen Verhaltens bewegt werden sollte. Dies gereicht ihr nicht zum Nachteil, zumal sie im Zuge der Verhandlungen wiederholt - zuletzt unmittelbar vor Abschluß des Lizenzvertrages - unmißverständlich auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers und auf die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Konsequenzen hinwies. Der Kläger konnte daher das Verhalten der Beklagten weder im Sinne eines Verzichtes auf ihr Entlassungsrecht noch dahin interpretieren, daß sie sich mit seinem Verhalten abgefunden habe. Das Entlassungsrecht der Beklagten ist daher iS der dargestellten Rechtslage nicht erloschen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Entlassung erst ausgesprochen wurde, nachdem die Beklagte die ihr vom Kläger übermittelten Paßworte überprüft hatte. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführte, ist bei der Prüfung der Unverzüglichkeit der Entlassung den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen entsprechend Rechnung zu tragen (Kuderna aaO 15). Dies führt aber hier zum Ergebnis, daß der Beklagten jedenfalls zuzubilligen ist, sich vor dem Ausspruch der Entlassung zu vergewissern, ob mit den ihr übermittelten Paßworten überhaupt der uneingeschränkte Betrieb der Programme gesichert war. Vor einer solchen Überprüfung war ihr der Ausspruch der Entlassung nicht zumutbar, weil nicht auszuschließen war, daß durch die mit der Entlassung verbundene Verschärfung des Konfliktes die noch nicht als endgültig gesichert feststehende weitere Nutzung der Programme gefährdet worden wäre. Ein derartiges Risiko einzugehen, war aber für die Beklagte angesichts der weitgehenden Abhängigkeit des ungestörten Betriebes des Unternehmens von der Nutzung der Programme nicht zumutbar. Dies muß umso mehr gelten, als die Beklagte - wie ausgeführt - ohnedies wiederholt die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Klägers betont und auf die Möglichkeit dienstrechtlicher Folgen hingewiesen hatte. Daß die Überprüfung der Paßworte auch den möglichen Einsatz der Programme auf einer fremden EDV-Anlage umfaßte, schadet nichts, weil der Beklagten das Recht zuzubilligen ist, sich völlige Sicherheit über die uneingeschränkte Möglichkeit zur Nutzung der Programme zu verschaffen. Diese ist aber - im Hinblick auf die Möglichkeit eines Defektes der EDV-Anlage der Beklagten (der ja unter Umständen zu ihrem Ersatz durch eine andere führen kann) - nur dann gegeben, wenn die Nutzung der Programme nicht nur auf ihrer derzeitigen Anlage möglich ist.
Die Entlassung ist daher rechtzeitig erfolgt.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagten sei kein Mitverschulden an der Entlassung anzulasten, sind zutreffend, sodaß es insofern genügt, auf die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Vorgangsweise der Beklagten, in der das Erstgericht ein derartiges Mitverschulden erblickt, war die Reaktion auf das pflichtwidrige Verhalten des Klägers, hat dieses Verhalten aber nicht (mit-)verursacht.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagten sei kein Mitverschulden an der Entlassung anzulasten, sind zutreffend, sodaß es insofern genügt, auf die Richtigkeit der entsprechenden Ausführungen im Berufungsurteil zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Vorgangsweise der Beklagten, in der das Erstgericht ein derartiges Mitverschulden erblickt, war die Reaktion auf das pflichtwidrige Verhalten des Klägers, hat dieses Verhalten aber nicht (mit-)verursacht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß der von der Beklagten verzeichnete Ansatz überhöht ist.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß der von der Beklagten verzeichnete Ansatz überhöht ist.