Rechtssatz RS0029726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029726
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Rechtssatz
Die Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen (hier: Rentabilitätsberechnungen) und dergleichen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (§ 48 ASGG).Die Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen (hier: Rentabilitätsberechnungen) und dergleichen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 208/91
Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91
Veröff: RdW 1992,249
- 8 ObA 297/95
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 ObA 297/95
Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
Veröff: SZ 69/14
- 8 ObA 380/97h
Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 380/97h
Auch; nur: Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (T2)
Beisatz: Leiter der EDV-Abteilung. (T3)
- 9 ObA 76/01v
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 76/01v
Auch; nur T2
- 9 ObA 120/02s
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 120/02s
Auch; nur T2
- 8 ObA 90/03y
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 90/03y
Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage der Vertrauensunwürdigkeit hängt insbesondere auch von den Verfügungsmöglichkeiten des Angestellten über Betriebsmittel ab. (T4)
- 9 ObA 130/11z
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 130/11z
Auch; nur T2
- 9 ObA 62/15f
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 62/15f
- 9 ObA 89/15a
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 89/15a
Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen werden an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können. (T5)
- 9 ObA 2/15g
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 2/15g
Auch
- 9 ObA 5/16z
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 5/16z
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Oktober 2019 (T6);
nur T2
- 9 ObA 138/16h
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 138/16h
Auch
- 8 ObA 46/19a
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 46/19a
nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Buchhalter. (T7)
- 8 ObA 107/20y
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 107/20y
Beis wie T1
Schlagworte
Untreue, Treuepflicht, Maßstab, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029726
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_007