Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag befristet geschlossene Dienstverträge auszubildender Ordinationshilfen vor Fristablauf gekündigt werden können.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Revisionserklärung zwar dahin lautet, dass das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten werde; aus dem Revisionsantrag ist aber klar ableitbar, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur im Umfang des Zuspruches von 1.686,24 EUR brutto samt 9,47 % Zinsen seit 8. 10. 2004 angefochten wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem Revisionsantrag selbst, sondern aus der in der Revision enthaltenen Berechnung jener der Klägerin zustehenden Ansprüche, die sich unter Zugrundelegung der Einhaltung eines Kündigungstermins zum 30. 6. 2004 ergeben. Die Revision weist überdies auf das Revisionsinteresse von 1.686,24 EUR hin. Davon ausgehend ergibt sich, dass die Stattgebung eines Begehrens von 2.334,16 EUR brutto in Rechtskraft erwuchs: Es ist ein im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen der Teilrechtskraft ist vielmehr allein der Rechtsmittelantrag (RIS-Justiz RS0041772; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 504 Rz 2).Vorauszuschicken ist, dass die Revisionserklärung zwar dahin lautet, dass das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten werde; aus dem Revisionsantrag ist aber klar ableitbar, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur im Umfang des Zuspruches von 1.686,24 EUR brutto samt 9,47 % Zinsen seit 8. 10. 2004 angefochten wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem Revisionsantrag selbst, sondern aus der in der Revision enthaltenen Berechnung jener der Klägerin zustehenden Ansprüche, die sich unter Zugrundelegung der Einhaltung eines Kündigungstermins zum 30. 6. 2004 ergeben. Die Revision weist überdies auf das Revisionsinteresse von 1.686,24 EUR hin. Davon ausgehend ergibt sich, dass die Stattgebung eines Begehrens von 2.334,16 EUR brutto in Rechtskraft erwuchs: Es ist ein im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen der Teilrechtskraft ist vielmehr allein der Rechtsmittelantrag (RIS-Justiz RS0041772; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 504, Rz 2).
Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der maßgeblichen Fassung vom 15. 5. 2002 (Inkrafttreten 1. 7. 2002) nimmt mehrfach auf die Berufsausbildung für Ordinationshilfen Bedacht: So wird in der Präambel ebenso auf die dreijährige praktische und theoretische Ausbildung verwiesen wie insbesondere in § 9 des Kollektivvertrages, der Ordinationshilfen in Ausbildung betrifft und wörtlich wie folgt lautet:Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der maßgeblichen Fassung vom 15. 5. 2002 (Inkrafttreten 1. 7. 2002) nimmt mehrfach auf die Berufsausbildung für Ordinationshilfen Bedacht: So wird in der Präambel ebenso auf die dreijährige praktische und theoretische Ausbildung verwiesen wie insbesondere in Paragraph 9, des Kollektivvertrages, der Ordinationshilfen in Ausbildung betrifft und wörtlich wie folgt lautet:
„Ordinationshilfen in Ausbildung
1. Voraussetzung für den Berufseintritt als Auszubildende für die Berufsausbildung als Ordinationshilfe ist:
die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht;
körperliche und gesundheitliche Eignung.....
2. Die Ausbildungszeit zur Ordinationshilfe beträgt 3 Jahre und beinhaltet eine praktische und theoretische Ausbildung (Duales System)
a) Die praktische Ausbildung erfolgt durch die Beschäftigung als Auszubildende bei einem Facharzt...
b) Die theoretische Ausbildung erhält die auszubildende Ordinationshilfe neben ihrer praktischen Ausbildung in einem anerkannten Fachkurs. Die für den Besuch dieser Fachausbildung erforderliche Zeit ist vom Dienstgeber unter Fortbestand des Gehaltsanspruches freizugeben...."
§ 17 des Kollektivvertrages bestimmt:Paragraph 17, des Kollektivvertrages bestimmt:
„Probezeit
Für neu aufgenommene Angestellte beträgt die Probezeit einen Monat. Für Auszubildende zu Ordinationshilfen kann nach Ablauf der Probezeit von einem Monat ein befristetes Dienstverhältnis von weiteren zwei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit (ein Monat) kann das Dienstverhältnis ohne vorherige Kündigung nach Abschluss der täglichen Arbeitszeit für beendigt erklärt werden."
§ 15 des Kollektivvertrages lautet wie folgt:Paragraph 15, des Kollektivvertrages lautet wie folgt:
„Kündigung
1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie am Letzten eines Kalendermonats endigt....." 1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des Paragraph 20, AngG. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß Paragraph 20, Absatz 3, des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie am Letzten eines Kalendermonats endigt....."
Die Formulierung des § 17 des Kollektivvertrages sieht somit die Möglichkeit vor, nach Ablauf der Probezeit ein befristetes Dienstverhältnis von zwei Monaten zu vereinbaren. In der Entscheidung 8 ObA 319/01x, die ebenfalls zu einem „Anlernvertrag" einer Ordinationshilfe erging, hat der erkennende Senat die Vereinbarung eines von vornherein mit insgesamt drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses als zulässig erachtet. Dem § 17 des Kollektivvertrages liege erkennbar die Überlegung zugrunde, dass eine bloß einmonatige Probezeit zur Prüfung der Eignung einer drei Jahre im Rahmen eines „dualen Systems" (praktische und theoretische Ausbildung) auszubildenden Ordinationshilfe nicht jedenfalls ausreichend sei. Eine Befristung von insgesamt drei Monaten sei daher zur Prüfung der Qualifikation einer Auszubildenden für den gewählten Beruf sachlich gerechtfertigt.Die Formulierung des Paragraph 17, des Kollektivvertrages sieht somit die Möglichkeit vor, nach Ablauf der Probezeit ein befristetes Dienstverhältnis von zwei Monaten zu vereinbaren. In der Entscheidung 8 ObA 319/01x, die ebenfalls zu einem „Anlernvertrag" einer Ordinationshilfe erging, hat der erkennende Senat die Vereinbarung eines von vornherein mit insgesamt drei Monaten befristeten Dienstverhältnisses als zulässig erachtet. Dem Paragraph 17, des Kollektivvertrages liege erkennbar die Überlegung zugrunde, dass eine bloß einmonatige Probezeit zur Prüfung der Eignung einer drei Jahre im Rahmen eines „dualen Systems" (praktische und theoretische Ausbildung) auszubildenden Ordinationshilfe nicht jedenfalls ausreichend sei. Eine Befristung von insgesamt drei Monaten sei daher zur Prüfung der Qualifikation einer Auszubildenden für den gewählten Beruf sachlich gerechtfertigt. Ausgehend davon, dass den Kollektivvertragsparteien nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführe Regelung treffen wollten (RIS-Justiz RS0008828; RS0008897), ist daher hier davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien - zum Zwecke der Prüfung der Qualifikation einer Auszubildenden - eine zunächst bis drei Monate dauernde Befristung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erachteten und danach nach allgemeinen Grundsätzen eine weitere Befristung - hier für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses - vereinbart werden kann: Legte man hingegen den Kollektivvertrag so aus, dass eine weitere als die in § 17 des Kollektivvertrages vorgesehene Möglichkeit der Befristung eines Dienstverhältnisses für auszubildende Ordinationshilfen nicht zulässig ist, machte die in § 17 vorgesehene Möglichkeit der Befristung eines Dienstverhältnisses keinen Sinn: Es ist nämlich in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass - von hier nicht anzuwendenden Ausnahmen abgesehen - eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ohnedies zulässig ist (RIS-Justiz RS0105948; SZ 2003/123; Tomandl, Höchstbefristung:Ausgehend davon, dass den Kollektivvertragsparteien nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu unterstellen ist, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführe Regelung treffen wollten (RIS-Justiz RS0008828; RS0008897), ist daher hier davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien - zum Zwecke der Prüfung der Qualifikation einer Auszubildenden - eine zunächst bis drei Monate dauernde Befristung des Arbeitsverhältnisses für zulässig erachteten und danach nach allgemeinen Grundsätzen eine weitere Befristung - hier für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses - vereinbart werden kann: Legte man hingegen den Kollektivvertrag so aus, dass eine weitere als die in Paragraph 17, des Kollektivvertrages vorgesehene Möglichkeit der Befristung eines Dienstverhältnisses für auszubildende Ordinationshilfen nicht zulässig ist, machte die in Paragraph 17, vorgesehene Möglichkeit der Befristung eines Dienstverhältnisses keinen Sinn: Es ist nämlich in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass - von hier nicht anzuwendenden Ausnahmen abgesehen - eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ohnedies zulässig ist (RIS-Justiz RS0105948; SZ 2003/123; Tomandl, Höchstbefristung:
eine andere Sichtweise, ZAS 2004/48; Spenling in KBB, § 1158 ABGB Rz 5). Für diese Auslegung spricht auch, dass der Kollektivvertrag mehrfach auf die Sondersituation auszubildender Ordinationshilfen und die dreijährige Ausbildungsdauer abstellt, für die auch (siehe § 18 lit a Kollektivvertrag) je nach Ausbildungsjahr ein eigenes Entlohnungsschema gilt.eine andere Sichtweise, ZAS 2004/48; Spenling in KBB, Paragraph 1158, ABGB Rz 5). Für diese Auslegung spricht auch, dass der Kollektivvertrag mehrfach auf die Sondersituation auszubildender Ordinationshilfen und die dreijährige Ausbildungsdauer abstellt, für die auch (siehe Paragraph 18, Litera a, Kollektivvertrag) je nach Ausbildungsjahr ein eigenes Entlohnungsschema gilt.
Zu prüfen ist nun, ob die im Anlernvertrag, der somit zulässigerweise auf die Dauer der Ausbildung der Klägerin befristet wurde, vorgesehene Möglichkeit der Kündigung des Vertrages vor Fristablauf wirksam ist. Eines Eingehens auf die in neuerer Zeit geäußerten Lehrmeinungen zur Frage der Zulässigkeit einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsvertrag (vgl einerseits Band, Befristeter Arbeitsvertrag mit Kündigungsmöglichkeit, ZAS 2004/47; andererseits Tomandl, Höchstbefristung: eine andere Sichtweise, ZAS 2004/48) erübrigt sich allerdings aus folgenden Überlegungen:Zu prüfen ist nun, ob die im Anlernvertrag, der somit zulässigerweise auf die Dauer der Ausbildung der Klägerin befristet wurde, vorgesehene Möglichkeit der Kündigung des Vertrages vor Fristablauf wirksam ist. Eines Eingehens auf die in neuerer Zeit geäußerten Lehrmeinungen zur Frage der Zulässigkeit einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit im befristeten Arbeitsvertrag vergleiche einerseits Band, Befristeter Arbeitsvertrag mit Kündigungsmöglichkeit, ZAS 2004/47; andererseits Tomandl, Höchstbefristung: eine andere Sichtweise, ZAS 2004/48) erübrigt sich allerdings aus folgenden Überlegungen:
Wenngleich für das Vertragsverhältnis einer auszubildenden Ordinationshilfe das BAG nicht gilt, lassen doch die zitierten, auf auszubildende Ordinationshilfen anwendbaren Bestimmungen des Kollektivvertrages erkennen, dass die Kollektivvertragsparteien den Wertungen des BAG entsprechend jedenfalls dann, wenn eine Befristung auf Ausbildungsdauer vereinbart wurde, eine Kündigung vor Fristablauf nicht für zulässig erachteten: Andernfalls machte § 17 des Kollektivvertrages wenig Sinn: Könnte nämlich das Vertragsverhältnis unabhängig von einer Befristungsvereinbarung vor Zeitablauf gekündigt werden, bedürfte es jedenfalls nicht zwingend der kollektivvertraglich vorgesehenen Möglichkeit einer zulässigen Erstbefristung auf drei Monate. Vielmehr könnte das auf Ausbildungsdauer befristete Dienstverhältnis ohnedies unter Einhaltung der in § 20 AngG geregelten Fristen und Termine gekündigt werden.Wenngleich für das Vertragsverhältnis einer auszubildenden Ordinationshilfe das BAG nicht gilt, lassen doch die zitierten, auf auszubildende Ordinationshilfen anwendbaren Bestimmungen des Kollektivvertrages erkennen, dass die Kollektivvertragsparteien den Wertungen des BAG entsprechend jedenfalls dann, wenn eine Befristung auf Ausbildungsdauer vereinbart wurde, eine Kündigung vor Fristablauf nicht für zulässig erachteten: Andernfalls machte Paragraph 17, des Kollektivvertrages wenig Sinn: Könnte nämlich das Vertragsverhältnis unabhängig von einer Befristungsvereinbarung vor Zeitablauf gekündigt werden, bedürfte es jedenfalls nicht zwingend der kollektivvertraglich vorgesehenen Möglichkeit einer zulässigen Erstbefristung auf drei Monate. Vielmehr könnte das auf Ausbildungsdauer befristete Dienstverhältnis ohnedies unter Einhaltung der in Paragraph 20, AngG geregelten Fristen und Termine gekündigt werden.
Den Kollektivvertragsparteien ist zu unterstellen, dass sie mit einer Regelung einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828; SZ 74/144) und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten zu verhindern suchten (9 ObA 601/92; 9 ObA 269/90). Folgte man der von der Beklagten geforderten Auslegung, wäre dieser Zweck vereitelt: Das Dienstverhältnis könnte zweimal mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen befristet werden (fehlender allgemeiner Kündigungsschutz, aber etwa auch mögliche mutterschutzrechtliche Nachteile - s. DRdA 2002/17 [Risak]; DRdA 2001/41 [Ritzberger-Moser]). Daneben stünde es dem Dienstgeber frei, auch vor Fristablauf unter Einhaltung der Vorschriften des AngG zu kündigen. Dass dadurch auch eine Kündigung des Vertrages vor Zeitablauf für die Dienstnehmerin möglich würde, reicht nicht aus, dem § 17 des Kollektivvertrages die Absicht der Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, neben der Befristung auf Ausbildungsdauer noch eine Kündigung vor Fristablauf zu ermöglichen. Dabei ist auf die aus dem Kollektivvertrag hervorkommende Bedeutung, die die Kollektivvertragsparteien der Ausbildung von Ordinationshilfen beimaßen, zu verweisen.Den Kollektivvertragsparteien ist zu unterstellen, dass sie mit einer Regelung einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (RIS-Justiz RS0008828; SZ 74/144) und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten zu verhindern suchten (9 ObA 601/92; 9 ObA 269/90). Folgte man der von der Beklagten geforderten Auslegung, wäre dieser Zweck vereitelt: Das Dienstverhältnis könnte zweimal mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen befristet werden (fehlender allgemeiner Kündigungsschutz, aber etwa auch mögliche mutterschutzrechtliche Nachteile - s. DRdA 2002/17 [Risak]; DRdA 2001/41 [Ritzberger-Moser]). Daneben stünde es dem Dienstgeber frei, auch vor Fristablauf unter Einhaltung der Vorschriften des AngG zu kündigen. Dass dadurch auch eine Kündigung des Vertrages vor Zeitablauf für die Dienstnehmerin möglich würde, reicht nicht aus, dem Paragraph 17, des Kollektivvertrages die Absicht der Kollektivvertragsparteien zu unterstellen, neben der Befristung auf Ausbildungsdauer noch eine Kündigung vor Fristablauf zu ermöglichen. Dabei ist auf die aus dem Kollektivvertrag hervorkommende Bedeutung, die die Kollektivvertragsparteien der Ausbildung von Ordinationshilfen beimaßen, zu verweisen. Eine Auslegung des § 17 des Kollektivvertrages nach den dargestellten Grundsätzen hat daher zum Ergebnis zu führen, dass die Kollektivvertragsparteien für auszubildende Ordinationshilfen mit befristeten Dienstverträgen auf Ausbildungsdauer eine Kündigung vor Ende der Ausbildungszeit ausschließen wollten.Eine Auslegung des Paragraph 17, des Kollektivvertrages nach den dargestellten Grundsätzen hat daher zum Ergebnis zu führen, dass die Kollektivvertragsparteien für auszubildende Ordinationshilfen mit befristeten Dienstverträgen auf Ausbildungsdauer eine Kündigung vor Ende der Ausbildungszeit ausschließen wollten.
Da der Gesetzgeber dem normativen Teil eines Kollektivvertrages zwingende Wirkung beimisst (§ 3 Abs 1 ArbVG) und Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässiger Inhalt eines Kollektivvertrages sind (RIS-Justiz RS0050933; 9 ObA 52/95), ist die gegen § 17 des anzuwendenden Kollektivvertrages verstoßende Vereinbarung über eine Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf (IX. des Anlernvertrages) unwirksam. Im Ergebnis zu Recht haben daher die Vorinstanzen der Klägerin, die sich mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen begnügt und nicht die Unwirksamkeit der Beendigungserklärung geltend machte, Kündigungsentschädigung (samt Zulage, SZ und UE) bis 14. 9. 2004 zuerkannt.Da der Gesetzgeber dem normativen Teil eines Kollektivvertrages zwingende Wirkung beimisst (Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG) und Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässiger Inhalt eines Kollektivvertrages sind (RIS-Justiz RS0050933; 9 ObA 52/95), ist die gegen Paragraph 17, des anzuwendenden Kollektivvertrages verstoßende Vereinbarung über eine Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf (römisch neun. des Anlernvertrages) unwirksam. Im Ergebnis zu Recht haben daher die Vorinstanzen der Klägerin, die sich mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen begnügt und nicht die Unwirksamkeit der Beendigungserklärung geltend machte, Kündigungsentschädigung (samt Zulage, SZ und UE) bis 14. 9. 2004 zuerkannt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage war entsprechend dem Revisionsstreitwert zu korrigieren.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage war entsprechend dem Revisionsstreitwert zu korrigieren.