Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision zeigt im vorliegenden Fall, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche nicht strittig ist (vgl RIS-Justiz RS0085924 insbes OGH 9 Ob 201/97b und 9 ObA 146/97d), jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG auf.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision zeigt im vorliegenden Fall, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche nicht strittig ist vergleiche RIS-Justiz RS0085924 insbes OGH 9 Ob 201/97b und 9 ObA 146/97d), jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auf.
Mit 1. 12. 1998 ist in Österreich das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, das sogenannte Europäische Vertragsstatut - Übereinkommen (EVÜ) in Kraft getreten (vgl BGBl III 1998/208, BGBl III 166/1998). Art 6 dieses Übereinkommens bestimmt in seinem Absatz 1, dass ungeachtet den Bestimmungen des Art 3 über die freie Rechtswahl in Arbeitsverträgen diese nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre. Dazu trifft dann der Abs 2 des Art 6 EVÜ nähere Regelungen, die im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls darauf hinaus laufen, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, hier also Österreich (vgl Art 6 Abs 2 lit a EVÜ). Zum Umfang des im Rahmen des Art 6 Art 1 anzustellenden Günstigkeitsvergleichs vertritt Egger (Rechtsprobleme bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen DRdA 1999, 153) die Ansicht, dass dem Vergleich ein Mittelweg zwischen pauschalen Gesamtvergleich einerseits und zu engen Einzelvergleich zugrunde zu legen sei (vgl idS auch Schlachter in Erfurter Kommentar2, 1881). Andere Autoren stellen mehr auf die konkrete zu beurteilende Frage ab (idS etwa Czernich/Heiss EVÜ, 166; eher neutral Schwimann Internationales Privatrecht3, 113).Mit 1. 12. 1998 ist in Österreich das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, das sogenannte Europäische Vertragsstatut - Übereinkommen (EVÜ) in Kraft getreten vergleiche BGBl römisch drei 1998/208, Bundesgesetzblatt Teil 3, 166 aus 1998,). Artikel 6, dieses Übereinkommens bestimmt in seinem Absatz 1, dass ungeachtet den Bestimmungen des Artikel 3, über die freie Rechtswahl in Arbeitsverträgen diese nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre. Dazu trifft dann der Absatz 2, des Artikel 6, EVÜ nähere Regelungen, die im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls darauf hinaus laufen, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, hier also Österreich vergleiche Artikel 6, Absatz 2, Litera a, EVÜ). Zum Umfang des im Rahmen des Artikel 6, Artikel eins, anzustellenden Günstigkeitsvergleichs vertritt Egger (Rechtsprobleme bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen DRdA 1999, 153) die Ansicht, dass dem Vergleich ein Mittelweg zwischen pauschalen Gesamtvergleich einerseits und zu engen Einzelvergleich zugrunde zu legen sei vergleiche idS auch Schlachter in Erfurter Kommentar2, 1881). Andere Autoren stellen mehr auf die konkrete zu beurteilende Frage ab (idS etwa Czernich/Heiss EVÜ, 166; eher neutral Schwimann Internationales Privatrecht3, 113).
In ihrer Revision releviert die Beklagte zur Frage des Kündigungstermins im Wesentlichen ausschließlich, dass durch die Vereinbarung des deutschen Rechtes auch eine Vereinbarung iSd § 20 Abs 3 AngG, also die Möglichkeit, zum 15. oder Letzten als Kündigungstermine zu kündigen, zustande gekommen sei. Ob nun ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Steht aber die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl allgemein RIS-Justiz RS0042276 und RIS-Justiz RS0042936 jeweils mwN ähnlich aus RIS-Justiz RS0112106).In ihrer Revision releviert die Beklagte zur Frage des Kündigungstermins im Wesentlichen ausschließlich, dass durch die Vereinbarung des deutschen Rechtes auch eine Vereinbarung iSd Paragraph 20, Absatz 3, AngG, also die Möglichkeit, zum 15. oder Letzten als Kündigungstermine zu kündigen, zustande gekommen sei. Ob nun ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Steht aber die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0042276 und RIS-Justiz RS0042936 jeweils mwN ähnlich aus RIS-Justiz RS0112106).
Dass nun eine Rechtswahl iS des Art 6 oder auch des Art 3 EVÜ nicht nur bedeuten würde, dass die Parteien ein konkretes Recht wählen, dem der Vertrag "unterliegt", sondern dass damit auch alle materiellen Bestimmungen dieses Rechts gleichzeitig Inhalt des Vertrages würden und nicht nur zu dessen Beurteilung - allenfalls als Ergänzung - dienten (regelmäßig mit all den durch Novellen gegebenen Änderungsmöglichkeiten), behauptet auch die Beklagte nicht. Gegen welche Auslegungsgrundsätze die Vorinstanzen sonst verstoßen hätten releviert die Beklagte nicht. Dementsprechend kann sich aber nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Parteien mit der Vereinbarung des anzuwendenden Rechtes auch eine konkrete vertragliche Vereinbarung treffen wollten. Eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Kündigungstermine ist schon deshalb nicht geboten, da ja ausgehend von der Rechtsansicht der Beklagten mit der Anwendung des § 20 Abs 2 und 3 AngG ohnehin eine Regelung über die Kündigungstermine vorhanden ist.Dass nun eine Rechtswahl iS des Artikel 6, oder auch des Artikel 3, EVÜ nicht nur bedeuten würde, dass die Parteien ein konkretes Recht wählen, dem der Vertrag "unterliegt", sondern dass damit auch alle materiellen Bestimmungen dieses Rechts gleichzeitig Inhalt des Vertrages würden und nicht nur zu dessen Beurteilung - allenfalls als Ergänzung - dienten (regelmäßig mit all den durch Novellen gegebenen Änderungsmöglichkeiten), behauptet auch die Beklagte nicht. Gegen welche Auslegungsgrundsätze die Vorinstanzen sonst verstoßen hätten releviert die Beklagte nicht. Dementsprechend kann sich aber nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Parteien mit der Vereinbarung des anzuwendenden Rechtes auch eine konkrete vertragliche Vereinbarung treffen wollten. Eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Kündigungstermine ist schon deshalb nicht geboten, da ja ausgehend von der Rechtsansicht der Beklagten mit der Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 AngG ohnehin eine Regelung über die Kündigungstermine vorhanden ist.
Im Übrigen releviert die Beklagte nur noch, dass nicht die Bruttobeträge zuzusprechen gewesen wären. Die Vorinstanzen haben dem Kläger aber ohnehin nur den Nettobetrag zugesprochen. Insgesamt führt die Revision der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aus, weshalb sie ungeachtet der Zulassung durch die Vorinstanzen zurückzuweisen war (vgl etwa zuletzt OGH 24. 1. 2002, 8 Ob 284/01z).Im Übrigen releviert die Beklagte nur noch, dass nicht die Bruttobeträge zuzusprechen gewesen wären. Die Vorinstanzen haben dem Kläger aber ohnehin nur den Nettobetrag zugesprochen. Insgesamt führt die Revision der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aus, weshalb sie ungeachtet der Zulassung durch die Vorinstanzen zurückzuweisen war vergleiche etwa zuletzt OGH 24. 1. 2002, 8 Ob 284/01z).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG sowie 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG sowie 50 und 41 ZPO.