Begründung:
Der 1991 nach Österreich eingereiste Kläger verfügte weder über eine Beschäftigungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung und wurde aber schließlich im März 1992 bei der Beklagten eingestellt. Er arbeitete regelmäßig mehr als 40 Stunden in der Woche in dem chemischen Betrieb der Beklagten bei verschiedenen Produktionsarbeiten. Nachdem am 1. 8. 1994 eine Kontrolle durch das Arbeitsmarktservice und über die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsverbot eine Verwaltungsstrafe verhängt worden war, wurde der Kläger auch zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert. Er kam dem nicht nach, da er befürchtete in seinem damaligen Heimatstaat Jugoslawien zur Armee eingezogen zu werden und verzog in eine andere Wohnung. Er arbeitete aber weiter ohne Änderung bei der Beklagten. Im Jahr 2000 erhielt er dann zuerst ein Visum für Griechenland und meldete sich dann in weiterer Folge auch offiziell in Österreich. 2001 heiratete er und erhielt schließlich über die Bemühungen der Beklagten, die in den 90er-Jahren noch erfolglos geblieben waren, eine Aufenthalts- und eine Beschäftigungsbewilligung. Dann wurde er mit 12. 11. 2001 auch als Chemiearbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet. Schließlich kam es im Jahr 2002 aus für das Revisionsverfahren nicht mehr relevanten Umständen zur unberechtigten Entlassung des Klägers. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger unter anderem die Feststellung, dass die Beklagte ihm für sämtliche zukünftigen derzeit der Höhe nach nicht bekannten Schäden auf Grund der Nichtanmeldung des Klägers zur Sozialversicherung im Zeitraum vom 1. 9. 1994 bis 11. 1. 2001 hafte. Er stützt sich zusammengefasst auf das durchgehende Beschäftigungsverhältnis.
Die Beklagte bestritt unter anderem auch dieses Klagebegehren wendete Verjährung, aber auch das Mitverschulden des Klägers ein, weil „nach dem Vorbringen des Klägers" ihm bewusst gewesen sei, dass keine Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse in der behaupteten Zeit vorliege.
Das Erstgericht gab unter anderem dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und begründete dies damit, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung nach § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Auf den Verjährungs- und den Mitverschuldenseinwand ging das Erstgericht nicht weiter ein.Das Erstgericht gab unter anderem dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und begründete dies damit, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Auf den Verjährungs- und den Mitverschuldenseinwand ging das Erstgericht nicht weiter ein.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht Folge. Den Verjährungseinwand beurteilte es als unberechtigt, da die Rechtsrüge insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging und im Übrigen auch die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt des tatsächlichen Schadens zu laufen beginnen könne.
Hinsichtlich des Mitverschuldenseinwandes führte das Berufungsgericht aus, dass sich dahingehende „begehrte Feststellungen" nicht zweifelsfrei ableiten ließen, da der Kläger in seiner Aussage den „Beginn" seiner Tätigkeit bei der Beklagten zwar dargestellt habe, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass dem Kläger auch bekannt gewesen wäre, dass er auch im Zeitraum vom 1. 9. 1994 bis 11. 11. 2001 nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen wäre oder die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung einfach hingenommen hätte.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.
Nur gegen das Feststellungsbegehren richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag das Urteil dahin abzuändern, dass dem Feststellungsbegehren lediglich in dem Umfang stattgegeben werde, dass festgestellt werde, dass die Beklagte dem Kläger für sämtliche zukünftigen, derzeit der Höhe nach nicht bekannten Schäden auf Grund der Nichtmeldung des Klägers im Zeitraum vom 1. 9. 1994 bis 11. 11. 2001 lediglich zur Hälfte hafte; hilfsweise stellt die Beklagte ein Aufhebungsbegehren.