Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, sie ist auch berechtigt.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, sie ist auch berechtigt.
Bei der Teleologie des Arbeitsrechtes ist sein besonderes systembildendes Merkmal, nämlich das Anliegen des Gesetzgebers, die in persönlicher Abhängigkeit tätigen Arbeitnehmer gegen mögliche Benachteiligungen zu schützen, zu beachten; es ist ein "Sonderprivatrecht für Ungleichgewichtslagen", um die typische Unterlegenheit des Arbeitnehmers durch die Gewährleistung von rechtlichen Mindeststandards (vgl zB § 40 AngG; § 3 Abs 1 ArbVG uva) auszugleichen. Daher ist die einseitige Rechtsgestaltung durch den Arbeitgeber - abgesehen von der Ausübung einseitiger, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Gestaltungsrechte (Kündigung, Entlassung) - nur in sehr engem Rahmen und unter besonderen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Benachteiligung des Arbeitnehmers zulässig.Bei der Teleologie des Arbeitsrechtes ist sein besonderes systembildendes Merkmal, nämlich das Anliegen des Gesetzgebers, die in persönlicher Abhängigkeit tätigen Arbeitnehmer gegen mögliche Benachteiligungen zu schützen, zu beachten; es ist ein "Sonderprivatrecht für Ungleichgewichtslagen", um die typische Unterlegenheit des Arbeitnehmers durch die Gewährleistung von rechtlichen Mindeststandards vergleiche zB Paragraph 40, AngG; Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG uva) auszugleichen. Daher ist die einseitige Rechtsgestaltung durch den Arbeitgeber - abgesehen von der Ausübung einseitiger, zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Gestaltungsrechte (Kündigung, Entlassung) - nur in sehr engem Rahmen und unter besonderen Voraussetzungen zur Vermeidung einer Benachteiligung des Arbeitnehmers zulässig.
Dieses Ergebnis, wonach nur ausnahmsweise dem Arbeitgeber ein solches einseitiges Gestaltungsrecht zusteht, wird auch durch § 15c Abs 7 MSchG und § 8 Abs 7 EKUG bestätigt, wonach bei einem Nichtzustandekommen einer Einigung über die Teilzeitbeschäftigung eine richterliche Gestaltung zu erfolgen hat. Diese Überlegungen zeigen, daß ein einseitiges Gestaltungsrecht - Arbeitsfreistellung des Arbeitgebers in der Kündigungsfrist zum Verbrauch angesammelter Ersatzruhezeiten - völlig systemwidrig wäre und den vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wege des Einvernehmens anzustrebenden Interessenausgleich (auch unter Berücksichtigung der besonderen Zwecke des ARG) verfehlte. Mit diesen gesetzlichen Grundwertungen ist die von den Vorinstanzen angenommene Möglichkeit der einseitigen Festsetzung der Ersatzruhe im Sinne des § 6 ARG durch den Arbeitgeber, unvereinbar. § 6 Abs 3 und 5 ARG verdeutlicht dies durch den Hinweis auf die einvernehmliche Festsetzung bzw die vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, zu treffende anderweitige Vereinbarung. Insoweit ist die gesetzliche Regelung parallel zu § 4 Abs 1 UrlG und der Rechtsprechung, wonach eine einseitige Dienstfreistellung (insb während der Kündigungsfrist) durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) nicht mindert; lediglich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von zumindest drei Monaten ist die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches als negative Bedingung eines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zu prüfen (§ 9 Abs 1 Z 4 UrlG; vgl Kuderna, Urlaubsrecht2 89). Die Vereinbarung eines Urlaubsverbrauches während einer im voraus zeitlich nicht eingeordneten Kündigungsfrist - also insbesondere eine im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung, einen allfälligen Resturlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen - verstößt gegen § 4 Abs 1 UrlG und ist daher rechtsunwirksam (Arb 10.845 = SZ 63/18 = ecolex 1990, 432; Kuderna aaO). Die zu erwägende Realannahme eines Angebotes des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer solle seinen Resturlaub während der (drei Monate und längeren) Kündigungsfrist und einer Dienstfreistellung verbrauchen (WBl 1998, 454; 8 ObA 282/95; 9 ObA 140/95) scheidet für eine Analogie beim Verbrauch der Ersatzruhe dann aus, wenn der Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - sich arbeitsbereit erklärt. Dadurch wird die Deutung des Arbeitnehmerverhaltens als schlüssige Zustimmung zum Verbrauch der Ersatzruhe im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB ausgeschlossen.Dieses Ergebnis, wonach nur ausnahmsweise dem Arbeitgeber ein solches einseitiges Gestaltungsrecht zusteht, wird auch durch Paragraph 15 c, Absatz 7, MSchG und Paragraph 8, Absatz 7, EKUG bestätigt, wonach bei einem Nichtzustandekommen einer Einigung über die Teilzeitbeschäftigung eine richterliche Gestaltung zu erfolgen hat. Diese Überlegungen zeigen, daß ein einseitiges Gestaltungsrecht - Arbeitsfreistellung des Arbeitgebers in der Kündigungsfrist zum Verbrauch angesammelter Ersatzruhezeiten - völlig systemwidrig wäre und den vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wege des Einvernehmens anzustrebenden Interessenausgleich (auch unter Berücksichtigung der besonderen Zwecke des ARG) verfehlte. Mit diesen gesetzlichen Grundwertungen ist die von den Vorinstanzen angenommene Möglichkeit der einseitigen Festsetzung der Ersatzruhe im Sinne des Paragraph 6, ARG durch den Arbeitgeber, unvereinbar. Paragraph 6, Absatz 3 und 5 ARG verdeutlicht dies durch den Hinweis auf die einvernehmliche Festsetzung bzw die vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, zu treffende anderweitige Vereinbarung. Insoweit ist die gesetzliche Regelung parallel zu Paragraph 4, Absatz eins, UrlG und der Rechtsprechung, wonach eine einseitige Dienstfreistellung (insb während der Kündigungsfrist) durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung (Urlaubsabfindung) nicht mindert; lediglich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit einer Kündigungsfrist von zumindest drei Monaten ist die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches als negative Bedingung eines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zu prüfen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG; vergleiche Kuderna, Urlaubsrecht2 89). Die Vereinbarung eines Urlaubsverbrauches während einer im voraus zeitlich nicht eingeordneten Kündigungsfrist - also insbesondere eine im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung, einen allfälligen Resturlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen - verstößt gegen Paragraph 4, Absatz eins, UrlG und ist daher rechtsunwirksam (Arb 10.845 = SZ 63/18 = ecolex 1990, 432; Kuderna aaO). Die zu erwägende Realannahme eines Angebotes des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer solle seinen Resturlaub während der (drei Monate und längeren) Kündigungsfrist und einer Dienstfreistellung verbrauchen (WBl 1998, 454; 8 ObA 282/95; 9 ObA 140/95) scheidet für eine Analogie beim Verbrauch der Ersatzruhe dann aus, wenn der Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - sich arbeitsbereit erklärt. Dadurch wird die Deutung des Arbeitnehmerverhaltens als schlüssige Zustimmung zum Verbrauch der Ersatzruhe im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB ausgeschlossen.
Wenn der Arbeitgeber in der irrigen Annahme, ihm stehe ein einseitiges Gestaltungsrecht über den Verbrauch der Ersatzruhe durch den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zu, den leistungsbereiten Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung hindert, so steht dem Arbeitnehmer gemäß § 1155 Abs 1 ABGB ein Entgeltanspruch zu; mit anderen Worten kann der Arbeitgeber die auch während der Kündigungsfrist bestehende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seine Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch beseitigen, daß er einseitig den Verbrauch der Ersatzruhe anordnet. Die aus einem anderen Rechtsgrund heraus geleistete Zahlung ist auf diesen fortdauernden Entgeltanspruch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht anzurechnen.Wenn der Arbeitgeber in der irrigen Annahme, ihm stehe ein einseitiges Gestaltungsrecht über den Verbrauch der Ersatzruhe durch den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zu, den leistungsbereiten Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung hindert, so steht dem Arbeitnehmer gemäß Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB ein Entgeltanspruch zu; mit anderen Worten kann der Arbeitgeber die auch während der Kündigungsfrist bestehende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seine Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch beseitigen, daß er einseitig den Verbrauch der Ersatzruhe anordnet. Die aus einem anderen Rechtsgrund heraus geleistete Zahlung ist auf diesen fortdauernden Entgeltanspruch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht anzurechnen.
Der Kläger hat in seiner Klage zwar eine "finanzielle Abgeltung für zehn nicht gewährte Ruhetage" gefordert, jedoch vorweg vorgebracht, "er sei während der Dauer der Kündigungsfrist arbeitsbereit gewesen, aber vom Beklagten nicht zur Arbeit zugelassen worden" (ON 1 AS 3). Er hat sich damit nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund ausschließlich festgelegt (DRdA 1990/37, 349; SZ 47/11; zum abzulehnenden dreigliedrigen Streitgegenstand siehe auch Rechberger in Rechberger ZPO Rz 16 vor § 226), wodurch der Zuspruch von Entgelt aus dem nach dem Grundsatz der allseitigen rechtlichen Prüfung heranzuziehenden Rechtsgrund gemäß § 1155 Abs 1 ABGB keineswegs ausgeschlossen wird.Der Kläger hat in seiner Klage zwar eine "finanzielle Abgeltung für zehn nicht gewährte Ruhetage" gefordert, jedoch vorweg vorgebracht, "er sei während der Dauer der Kündigungsfrist arbeitsbereit gewesen, aber vom Beklagten nicht zur Arbeit zugelassen worden" (ON 1 AS 3). Er hat sich damit nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund ausschließlich festgelegt (DRdA 1990/37, 349; SZ 47/11; zum abzulehnenden dreigliedrigen Streitgegenstand siehe auch Rechberger in Rechberger ZPO Rz 16 vor Paragraph 226,), wodurch der Zuspruch von Entgelt aus dem nach dem Grundsatz der allseitigen rechtlichen Prüfung heranzuziehenden Rechtsgrund gemäß Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB keineswegs ausgeschlossen wird.
Der Höhe nach bestimmt sich der Entgeltanspruch des Klägers nach dem festgestellten Monatslohn von S 19.000,-- netto; wegen der Nettolohnvereinbarung ist auf einen allfälligen Unterschied beim Lohnsteuerabzug für laufendes Entgelt und sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen ("Abfindungen" im Sinne § 67 Abs 6 EStG) nicht Bedacht zu nehmen.Der Höhe nach bestimmt sich der Entgeltanspruch des Klägers nach dem festgestellten Monatslohn von S 19.000,-- netto; wegen der Nettolohnvereinbarung ist auf einen allfälligen Unterschied beim Lohnsteuerabzug für laufendes Entgelt und sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen ("Abfindungen" im Sinne Paragraph 67, Absatz 6, EStG) nicht Bedacht zu nehmen.
Mit einer alternativen rechtlichen Begründung läßt sich der Anspruch des Klägers ebenfalls bejahen. In der Entscheidung 9 Ob 157/98y hat der Oberste Gerichtshof im Falle der unmöglich gewordenen Konsumation von Ersatzruhezeiten im Wege der Vorteilsausgleichung einen Geldanspruch in der Höhe als berechtigt angesehen, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte (vergleichbar dem Ausfallprinzip). Der denkbare Einwand des Arbeitgebers, der Kläger habe den Verbrauch der Ersatzruhezeiten innerhalb der Kündigungsfrist "vereitelt", weshalb ihm aus der Rechtsfigur des stellvertretenden commodum (§ 1447 dritter Satz ABGB) kein Anspruch zustehe, wird dadurch widerlegt, daß, wie schon zuvor ausführlich dargelegt worden ist, dem Arbeitgeber ein einseitiges Anordnungsrecht zum Verbrauch der Ersatzruhezeiten nicht zusteht.Mit einer alternativen rechtlichen Begründung läßt sich der Anspruch des Klägers ebenfalls bejahen. In der Entscheidung 9 Ob 157/98y hat der Oberste Gerichtshof im Falle der unmöglich gewordenen Konsumation von Ersatzruhezeiten im Wege der Vorteilsausgleichung einen Geldanspruch in der Höhe als berechtigt angesehen, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte (vergleichbar dem Ausfallprinzip). Der denkbare Einwand des Arbeitgebers, der Kläger habe den Verbrauch der Ersatzruhezeiten innerhalb der Kündigungsfrist "vereitelt", weshalb ihm aus der Rechtsfigur des stellvertretenden commodum (Paragraph 1447, dritter Satz ABGB) kein Anspruch zustehe, wird dadurch widerlegt, daß, wie schon zuvor ausführlich dargelegt worden ist, dem Arbeitgeber ein einseitiges Anordnungsrecht zum Verbrauch der Ersatzruhezeiten nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens auf die §§ 41, 50 ZPO; im übrigen auf § 58a ASGG in Verbindung mit dem Aufwandersatzgesetz und der hiezu ergangenen Verordnung.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; im übrigen auf Paragraph 58 a, ASGG in Verbindung mit dem Aufwandersatzgesetz und der hiezu ergangenen Verordnung.