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Entscheidung 8 ObA 50/99g×

Entscheidung 8 ObA 50/99g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA50/99g

Entscheidungsdatum

18.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prof. Dr. Fritz K*****, Pensionist, ***** , vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch den Landeshauptmann Waltraud Klasnic, dieser vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 627.804,- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 1998, GZ 7 Ra 219/98z-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. März 1998, GZ 31 Cga 53/97y-17, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 26. November 1998 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die sein Dienstverhältnis gekündigt habe, die Zahlung einer Abfertigung von S 627.804 brutto sA.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wendete ein, daß im mit dem Kläger abgeschlossenen Sondervertrag die Anwendung des Paragraph 35, VBG ausgeschlossen worden sei, sodaß dem Kläger keine Abfertigung zustehe. Der Sondervertrag sei in Wahrheit als freier Dienstvertrag zu qualifizieren.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, wobei es - ohne dies zu begründen - einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unterließ.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, der zitierten Bestimmung ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 351/98b; 9 ObA 253/98s; RIS-Justiz RS0085924).

Ob oder wie ein Dienstverhältnis beendet wurde bzw ob ein solches fortbesteht, steht aber im hier zu beurteilenden Verfahren nach dem beiderseitigen Parteienvorbringen nicht in Frage. Strittig ist vielmehr, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis bestanden hat und ob die Anwendung des Paragraph 35, VBG wirksam abbedungen wurde. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG liegt daher nicht vor (9 ObA 104/95; 9 ObA 263/97k; 9 ObA 271/97m). Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt somit eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (RIS-Justiz RS0085678; zuletzt 9 ObA 209/98w).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).

Anmerkung

E53445 08B00509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00050.99G.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19990318_OGH0002_008OBA00050_99G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0081552 Rechtssatz 28.06.1977Zivilrecht
Ob ein nicht vollbeschäftigter Vertragsbediensteter noch eine andere Tätigkeit ausübt, ist für die ihm auf Grund seiner Tätigkeit als Vertragsbediensteter gegenüber dem Dienstgeber aus diesem Dienstverhältnis zustehenden Rechte belanglos.
RS0081558 Rechtssatz 28.06.1977Zivilrecht
Eine Sonderregelung eines Vertrages nach § 36 VBG ist, wenn sie nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt; sie darf den Abfertigungsanspruch an s …
RS0081680 Rechtssatz 16.11.1965Zivilrecht
§ 36 VBG gestattet es keineswegs, zwingende Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften des VBG 1948 hinfällig zu machen. In einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechend und die Einstufungsvorschrift …
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Unterlassung des nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG erforderlichen Ausspruches (und einer kurzen Begründung) des Rekursgerichtes, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Rekursentscheidung dar, die nach den …
RS0085924 Rechtssatz 29.03.1995Zivilrecht
Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rec …
RS0108754 Rechtssatz 26.11.1997Zivilrecht
Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Für den der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung (Ausspruch, ob die Revision nach § 46 Abs 1 AS …
RS0112171 Rechtssatz 24.06.1999Zivilrecht
Die Regelung des § 35 VBG ist zwingendes Recht; sie kann grundsätzlich nicht abgedungen werden.