Die maßgeblichen Bestimmungen des § 29 KVI lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 29, KVI lauten wie folgt:
„§ 29 Auflösung des Dienstverhältnisses ...
(2) Angestellte ab dem vollendeten 24. Lebensjahr, die das 5. Dienstjahr (§ 27 Abs 2) vollendet haben, können nur gekündigt werden,(2) Angestellte ab dem vollendeten 24. Lebensjahr, die das 5. Dienstjahr (Paragraph 27, Absatz 2,) vollendet haben, können nur gekündigt werden,
...
.....
(7) Das nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Recht zur Entlassung bleibt durch vorstehende Kündigungsschutzbestimmungen unberührt. Soweit auf Angestellte der Abs 2 anzuwenden ist, sind diese bei ungerechtfertigter Entlassung berechtigt, anstelle der gesetzlichen Abfertigung und Kündigungsentschädigung die zweieinhalbfache gesetzliche Abfertigung zu verlangen, sofern sie die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der ungerechtfertigten Entlassung anerkennen."(7) Das nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehende Recht zur Entlassung bleibt durch vorstehende Kündigungsschutzbestimmungen unberührt. Soweit auf Angestellte der Absatz 2, anzuwenden ist, sind diese bei ungerechtfertigter Entlassung berechtigt, anstelle der gesetzlichen Abfertigung und Kündigungsentschädigung die zweieinhalbfache gesetzliche Abfertigung zu verlangen, sofern sie die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Tag der ungerechtfertigten Entlassung anerkennen."
(Hervorhebung nicht im Originaltext)
§ 29 KVI befindet sich allerdings im Bereich „B Besondere Bestimmungen", der zufolge der einleitenden Bestimmung des § 25 KVI nur auf jene dort genannten Arbeitnehmer anzuwenden ist, die bereits vor 1997 beschäftigt waren und dem bis 31. 12. 1996 geltenden KVI unterlegen sind, was bei der Klägerin unstrittig nicht der Fall war.Paragraph 29, KVI befindet sich allerdings im Bereich „B Besondere Bestimmungen", der zufolge der einleitenden Bestimmung des Paragraph 25, KVI nur auf jene dort genannten Arbeitnehmer anzuwenden ist, die bereits vor 1997 beschäftigt waren und dem bis 31. 12. 1996 geltenden KVI unterlegen sind, was bei der Klägerin unstrittig nicht der Fall war.
§ 34 AngG sieht vor, dass ua „Ersatzansprüche" wegen vorzeitiger Entlassung (Kündigungsentschädigung) binnen 6 Monaten nach der Entlassung gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Es stellt sich vorweg die Frage, ob auch die Ansprüche nach § 29 Abs 7 KVI als derartige „Ersatzansprüche" zu werten sind. Dies releviert die Frage nach dem Anwendungsbereich der Frist des § 34 AngG. In diesem Zusammenhang kann darauf zurückgegriffen werden, dass etwa auch auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei ungerechtfertigter Entlassung nach § 5 EFZG § 34 bzw § 1162d ABGB angewendet wird (OGH 9 ObA 396/97v, DRdA 1998/63, 433 [Kallab]). Dies gründet sich darauf, dass es dabei eben nicht mehr primär um den eigentlichen Entgeltanspruch geht, sondern darum, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nur mehr „fingiert" wird. Dies spricht aber dafür die Frist des § 34 AngG auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die nach der dargestellten Kollektivvertragsbestimmung über Verlangen des Angestellten an die Stelle der Kündigungsenschädigung treten sollen. Der zwingende Charakter des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG steht einer Wahlmöglichkeit für den Angestellten zum Umstieg auf einen offensichtlich günstiger berechneten Anspruch auf eine die Kündigungsentschädigung ersetzende "Abfertigung" nicht entgegen, ändert aber auch nichts daran, dass diese als „Ersatzanspruch" unter die Frist des § 34 AngG fällt. Hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des § 34 AngG fallenden „Ersatz" für den „Ersatzanspruch" nach § 29 AngG geltend gemacht - der eine gleichzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach § 29 AngG ja ausschließt -, so unterbricht dies auch die Frist des § 34 AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach § 29 AngG. So wurde auch die Unterbrechungswirkung einer Anfechtung der Entlassung nach § 106 ArbVG im Wesentlichen mit dem Argument bejaht, dass ja sonst der Angestellte gezwungen wäre einerseits nach § 106 ArbVG die Wiederherstellung der aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses, aber andererseits im Widerspruch dazu auch die Kündigungsentschädigung und die anderen Ansprüche aus der Beendigung geltend zu machen (OGH 9 ObA 102/94, ARD 4647/21/95). Im Ergebnis ähnlich hat der Oberster Gerichtshof in der Vorentscheidung zu 9 ObA 99/05g die Frage, ob mit der Berufung auf eine höhere KV-Abfertigung nach § 29 Abs 7 KVI auch die geringere gesetzliche Abfertigung gleichzeitig geltend gemacht werde, bejaht. Damit kommt aber dem Einwand der Beklagten zu einer Verfristung der Geltendmachung des Anspruches der Klägerin auf die gesetzliche Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG keine Berechtigung zu. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Grundlagen für den gelten gemachten Anspruch zu erörtern und festzustellen sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Paragraph 34, AngG sieht vor, dass ua „Ersatzansprüche" wegen vorzeitiger Entlassung (Kündigungsentschädigung) binnen 6 Monaten nach der Entlassung gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Es stellt sich vorweg die Frage, ob auch die Ansprüche nach Paragraph 29, Absatz 7, KVI als derartige „Ersatzansprüche" zu werten sind. Dies releviert die Frage nach dem Anwendungsbereich der Frist des Paragraph 34, AngG. In diesem Zusammenhang kann darauf zurückgegriffen werden, dass etwa auch auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei ungerechtfertigter Entlassung nach Paragraph 5, EFZG Paragraph 34, bzw Paragraph 1162 d, ABGB angewendet wird (OGH 9 ObA 396/97v, DRdA 1998/63, 433 [Kallab]). Dies gründet sich darauf, dass es dabei eben nicht mehr primär um den eigentlichen Entgeltanspruch geht, sondern darum, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nur mehr „fingiert" wird. Dies spricht aber dafür die Frist des Paragraph 34, AngG auch auf solche Ansprüche anzuwenden, die nach der dargestellten Kollektivvertragsbestimmung über Verlangen des Angestellten an die Stelle der Kündigungsenschädigung treten sollen. Der zwingende Charakter des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG steht einer Wahlmöglichkeit für den Angestellten zum Umstieg auf einen offensichtlich günstiger berechneten Anspruch auf eine die Kündigungsentschädigung ersetzende "Abfertigung" nicht entgegen, ändert aber auch nichts daran, dass diese als „Ersatzanspruch" unter die Frist des Paragraph 34, AngG fällt. Hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des Paragraph 34, AngG fallenden „Ersatz" für den „Ersatzanspruch" nach Paragraph 29, AngG geltend gemacht - der eine gleichzeitige Geltendmachung des Ersatzanspruches nach Paragraph 29, AngG ja ausschließt -, so unterbricht dies auch die Frist des Paragraph 34, AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach Paragraph 29, AngG. So wurde auch die Unterbrechungswirkung einer Anfechtung der Entlassung nach Paragraph 106, ArbVG im Wesentlichen mit dem Argument bejaht, dass ja sonst der Angestellte gezwungen wäre einerseits nach Paragraph 106, ArbVG die Wiederherstellung der aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses, aber andererseits im Widerspruch dazu auch die Kündigungsentschädigung und die anderen Ansprüche aus der Beendigung geltend zu machen (OGH 9 ObA 102/94, ARD 4647/21/95). Im Ergebnis ähnlich hat der Oberster Gerichtshof in der Vorentscheidung zu 9 ObA 99/05g die Frage, ob mit der Berufung auf eine höhere KV-Abfertigung nach Paragraph 29, Absatz 7, KVI auch die geringere gesetzliche Abfertigung gleichzeitig geltend gemacht werde, bejaht. Damit kommt aber dem Einwand der Beklagten zu einer Verfristung der Geltendmachung des Anspruches der Klägerin auf die gesetzliche Kündigungsentschädigung nach Paragraph 29, AngG keine Berechtigung zu. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Grundlagen für den gelten gemachten Anspruch zu erörtern und festzustellen sein. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.