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Entscheidung 8 ObA 57/03w×

Entscheidung 8 ObA 57/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA57/03w

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und ADir. RegRat. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard B*****, vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied und Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.548,70 brutto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2003, GZ 7 Ra 2/03w-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Verwirklichung des dritten Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG ist eine Handlung - oder wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht - eine Unterlassung des Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers, sondern darauf an, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eine solche Befürchtung rechtfertigt und daher objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit ist auch auf das bisherige Verhalten des Angestellten Bedacht zu nehmen. Ein Angestellter, der sich immer wohl verhalten hat, wird einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten dürfen als ein Angestellter, der das Vertrauen seines Arbeitgebers bereits auf die Probe gestellt hat (Kuderna, Entlassungsrecht2 82 mwN; ZAS 1993/19; Arb 11.407; 9 ObA 384/97d; 8 ObA 90/02x; 9 ObA 192/02d ua). Eine bloße Vertrauenserschütterung oder -beeinträchtigung reicht nicht aus (Kuderna aaO). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten objektiv als so schwerwiegend anzusehen ist, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (ArbSlg 10.072; 9 ObA 20/87; 9 ObA 192/02d ua).

Ob ein Entlassungsgrund die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit nicht einmal für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (8 ObA 195/97b; 9 ObA 230/02t ua). Die Revision vermag insoweit eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht aufzuzeigen:

Dem Kläger ist zweifellos ein Fehlverhalten vorzuwerfen, das auf die falsche Einschätzung einer unklaren Situation zurückzuführen ist. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger, als er die Bedenklichkeit seiner Vorgangsweise erkannte, von sich aus Rat bei einem Rayonsleiter einholte und die im Verkaufsraum aufgelegten Unterschriftenlisten nach rund drei Stunden zurücknahm. Dieses Verhalten lässt durchaus den Schluss zu, der Kläger habe seinen Fehler erkannt und werde ihn zumindest in nächster Zeit nicht wiederholen. Die vom Berufungsgericht daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beklagten sei die Weiterbeschäftigung des Klägers zumindest für die Kündigungsfrist nicht unzumutbar, ist gut vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Textnummer

E71347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00057.03W.1016.000

Im RIS seit

15.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20031016_OGH0002_008OBA00057_03W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029095 Rechtssatz 12.09.1972Zivilrecht
Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter …
RS0029323 Rechtssatz 10.05.1983Zivilrecht
Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - also so schwerwiegend angesehen werde …
RS0029547 Rechtssatz 10.05.1983Zivilrecht
Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten d …
RS0029733 Rechtssatz 06.09.1960Zivilrecht
Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewe …
RS0029833 Rechtssatz 30.06.1959Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei …