Grundsätzlich kann der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Wenn das Berufungsgericht dabei ausgehend von den bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes herausgearbeiteten Grundsätzen diese Einzelfälle beurteilt, so vermag die Überprüfung dieser Beurteilung regelmäßig keinen Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtseinheit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu leisten (vgl zuletzt etwa OGH 8 ObA 90/03y; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Es könnte daher eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nur insofern vorliegen, als die Beurteilung des Berufungsgerichtes eine so krasse Fehlbeurteilung darstellen würde, dass sie im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als Beeinträchtigung der Rechtssicherheit beurteilt werden müsste (vgl OGH 23. 1. 2004, 8 ObA 90/03y). Dies vermag der Kläger hier nicht nachzuweisen.Grundsätzlich kann der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Wenn das Berufungsgericht dabei ausgehend von den bereits durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes herausgearbeiteten Grundsätzen diese Einzelfälle beurteilt, so vermag die Überprüfung dieser Beurteilung regelmäßig keinen Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtseinheit im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu leisten vergleiche zuletzt etwa OGH 8 ObA 90/03y; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Es könnte daher eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur insofern vorliegen, als die Beurteilung des Berufungsgerichtes eine so krasse Fehlbeurteilung darstellen würde, dass sie im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als Beeinträchtigung der Rechtssicherheit beurteilt werden müsste vergleiche OGH 23. 1. 2004, 8 ObA 90/03y). Dies vermag der Kläger hier nicht nachzuweisen.
Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Satz AngG ein Verhalten zu subsumieren, dass mit Rücksicht auf seine Beschaffenheit und die Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflicht nicht entsprechend erfüllen und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährden werde (vgl RIS-Justiz RS0029547 mwN; OGH 8 ObA 90/03y; OGH 9 ObA 129/03s uva). Entscheidend ist das Gesamtverhalten des Angestellten, das nicht etwa nach der subjektiven Auffassung des Arbeitgebers, sondern danach zu beurteilen ist, ob vom Standpunkt eines vernünftigen kaufmännischen Ermessens nach der gewöhnlichen Auffassung der beteiligten Kreise diese Befürchtung objektiv gerechtfertigt ist (vgl OGH 9 ObA 129/03s; RIS-Justiz RS0029833 mwN). Grundsätzlich zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass jene Angestellten, die sich während eines langjährigen Dienstverhältnisses immer wohl verhalten haben, einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten können als Arbeitnehmer, die sich bereits einer Verfehlung schuldig gemacht hätten (vgl 9 ObA 129/03s mwN). Nicht entscheidend ist aber, ob ein konkreter Schaden eingetreten ist oder eine Schädigungsabsicht bestand (vgl OGH 8 ObA 90/03y; RIS-Justiz RS0029531 mwN).Nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Satz AngG ein Verhalten zu subsumieren, dass mit Rücksicht auf seine Beschaffenheit und die Rückwirkungen auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflicht nicht entsprechend erfüllen und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährden werde vergleiche RIS-Justiz RS0029547 mwN; OGH 8 ObA 90/03y; OGH 9 ObA 129/03s uva). Entscheidend ist das Gesamtverhalten des Angestellten, das nicht etwa nach der subjektiven Auffassung des Arbeitgebers, sondern danach zu beurteilen ist, ob vom Standpunkt eines vernünftigen kaufmännischen Ermessens nach der gewöhnlichen Auffassung der beteiligten Kreise diese Befürchtung objektiv gerechtfertigt ist vergleiche , OGH 9 ObA 129/03s; RIS-Justiz RS0029833 mwN). Grundsätzlich zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass jene Angestellten, die sich während eines langjährigen Dienstverhältnisses immer wohl verhalten haben, einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten können als Arbeitnehmer, die sich bereits einer Verfehlung schuldig gemacht hätten vergleiche 9 ObA 129/03s mwN). Nicht entscheidend ist aber, ob ein konkreter Schaden eingetreten ist oder eine Schädigungsabsicht bestand vergleiche OGH 8 ObA 90/03y; RIS-Justiz RS0029531 mwN).
Wesentlich ist hier, dass der Kläger nicht nur entgegen der ausdrücklichen Anordnung in sehr umfangreichem Ausmaß diese Nebentätigkeit während der Arbeitszeit entfaltete und dazu auch in erheblichem Umfang Betriebsmittel der Beklagten verwendete, sondern dass er auch offenbar darauf vertraute, dass sein unrechtmäßiges Handeln der Beklagten deshalb nicht zur Kenntnis gelangen würde, weil seine Dateien durch entsprechende Passwörter abgesichert waren. Es mag nun dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber, der solche Privatnutzungen ausdrücklich verboten hat, auf die für ihn als Privatdateien ersichtlichen Daten zugreifen kann (vgl dazu Brodil in seiner Entscheidungsbesprechung ZAS 2002/16), da nur entscheidend ist, ob dieses Verhalten objektiv befürchten lässt, dass der Kläger seine Pflichten nicht entsprechend erfüllen und die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährden werde. Wenn das Berufungsgericht dies hier bejaht hat, so kann unter Beachtung all dieser Umstände nicht vom Vorliegen einer Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne ausgegangen werden.Wesentlich ist hier, dass der Kläger nicht nur entgegen der ausdrücklichen Anordnung in sehr umfangreichem Ausmaß diese Nebentätigkeit während der Arbeitszeit entfaltete und dazu auch in erheblichem Umfang Betriebsmittel der Beklagten verwendete, sondern dass er auch offenbar darauf vertraute, dass sein unrechtmäßiges Handeln der Beklagten deshalb nicht zur Kenntnis gelangen würde, weil seine Dateien durch entsprechende Passwörter abgesichert waren. Es mag nun dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber, der solche Privatnutzungen ausdrücklich verboten hat, auf die für ihn als Privatdateien ersichtlichen Daten zugreifen kann vergleiche dazu Brodil in seiner Entscheidungsbesprechung ZAS 2002/16), da nur entscheidend ist, ob dieses Verhalten objektiv befürchten lässt, dass der Kläger seine Pflichten nicht entsprechend erfüllen und die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährden werde. Wenn das Berufungsgericht dies hier bejaht hat, so kann unter Beachtung all dieser Umstände nicht vom Vorliegen einer Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne ausgegangen werden.
Die Ausführungen der Revision, wonach die Beklagte über einen großen Teil der Tätigkeiten des Klägers informiert gewesen sei entfernen sich von den konkreten Feststellungen. Insoweit kann die Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5). Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 2. 2002 zu 8 ObA 7/02s bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass im damaligen Fall die Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber bekannt war. In der ebenfalls vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. 6. 2001 zu 9 ObA 117/01y hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer vertraglichen, wirksamen Verpflichtung ausgeübt wird, ein Vertrauensmissbrauch im Sinne des § 27 Z 1 AngG erblickt werden kann.Die Ausführungen der Revision, wonach die Beklagte über einen großen Teil der Tätigkeiten des Klägers informiert gewesen sei entfernen sich von den konkreten Feststellungen. Insoweit kann die Rechtsrüge einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 5). Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 2. 2002 zu 8 ObA 7/02s bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass im damaligen Fall die Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber bekannt war. In der ebenfalls vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. 6. 2001 zu 9 ObA 117/01y hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer vertraglichen, wirksamen Verpflichtung ausgeübt wird, ein Vertrauensmissbrauch im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erblickt werden kann.
Insgesamt vermag es die Revision des Klägers jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision des Klägers jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.