Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, dass auf die hier getroffene Vereinbarung der Streitteile § 2d AVRAG idF BGBl I 2006/36 anzuwenden ist. Neben dem Ersatz von vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten sieht § 2d Abs 2 AVRAG ausdrücklich den Ersatz von Entgelt vor, das während einer Ausbildung dem Arbeitnehmer fortgezahlt wird. § 2d Abs 2 Satz 2 AVRAG lautet wörtlich: „Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Abs 1 fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.“1. Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, dass auf die hier getroffene Vereinbarung der Streitteile Paragraph 2 d, AVRAG in der Fassung BGBl I 2006/36 anzuwenden ist. Neben dem Ersatz von vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten sieht Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG ausdrücklich den Ersatz von Entgelt vor, das während einer Ausbildung dem Arbeitnehmer fortgezahlt wird. Paragraph 2 d, Absatz 2, Satz 2 AVRAG lautet wörtlich: „Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Absatz eins, fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.“
2. Schon nach der vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs konnte im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der während der Ausbildung fortgezahlte Lohn vom Arbeitgeber (nur) dann zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung m it keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrags war. In diesem Fall stellte nämlich der Lohn kein Entgelt für die Arbeitsleistung dar (RIS-Justiz RS0028912; zuletzt 8 ObA 73/07d mwH). Die Möglichkeit der Rückforderung wurde auch bejaht, wenn eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Ausbildung bestand (für den Erhalt einer Bewilligung eines Piloten notwendige Typeratings, 9 ObA 130-132/93 = DRdA 1994, 247 mit Anm von Dirschmied).2. Schon nach der vor Inkrafttreten des Paragraph 2 d, AVRAG ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs konnte im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der während der Ausbildung fortgezahlte Lohn vom Arbeitgeber (nur) dann zurückgefordert werden, wenn die Ausbildung m it keiner Verwendung verbunden und keine Erfüllung des Arbeitsvertrags war. In diesem Fall stellte nämlich der Lohn kein Entgelt für die Arbeitsleistung dar (RIS-Justiz RS0028912; zuletzt 8 ObA 73/07d mwH). Die Möglichkeit der Rückforderung wurde auch bejaht, wenn eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Ausbildung bestand (für den Erhalt einer Bewilligung eines Piloten notwendige Typeratings, 9 ObA 130-132/93 = DRdA 1994, 247 mit Anmerkung von Dirschmied).
Entscheidend war, ob der Arbeitnehmer in jener Zeit, in der er ausgebildet wurde, zur Gänze von der Arbeitsleistung freigestellt war, weil nur unter dieser Voraussetzung davon ausgegangen werden konnte, dass der fortgezahlte Lohn nicht Entgelt für die Arbeitsleistung ist. Soweit die gleichzeitige Ausbildung mit keiner Verwendung verbunden war, waren Lohnkosten rückforderbar, weil die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt sich darin zeige, dass ohne Arbeitsleistung auch keine Entgeltpflicht besteht (9 ObA 130-132/93, 9 ObA 2272/96z). Die Rückforderung von Lohnkosten könne dort bejaht werden, wo ein Abbedingen des Entgelts grundsätzlich möglich wäre, weil in der Ausbildung keine Erfüllung der Arbeitspflicht liege (Resch, Lehrausbildung und Betriebsbindung, RdW 2006/161, 158).
3. Die hier bereits anwendbare Bestimmung des § 2d Abs 2 Satz 2 AVRAG knüpft an die bisherige Rechtsprechung an. Die Materialien führen dazu Folgendes aus (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1215 BlgNR 22. GP, 4):3. Die hier bereits anwendbare Bestimmung des Paragraph 2 d, Absatz 2, Satz 2 AVRAG knüpft an die bisherige Rechtsprechung an. Die Materialien führen dazu Folgendes aus (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1215 BlgNR 22. GP, 4):
„Die Rückforderung des während der Ausbildung erhaltenen Entgelts ist grundsätzlich unzulässig, da eine derartige Vereinbarung zu einer wesentlichen und einseitigen Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers führen würde. Nach der Judikatur (vgl etwa OGH v. 26. 11. 1985, 4 Ob 124/85, mit Entscheidungsbesprechung von Dusak, ZAS 1987, 124; OGH v. 11. 8. 1993, 9 ObA 151/93) und der arbeitsrechtlichen Lehre dazu kann das während der Ausbildung gezahlte Entgelt nur dann rückgefordert werden, wenn einerseits die Rückforderung des Entgelts ausdrücklich vereinbart wurde (aus der bloßen Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten kann die Verpflichtung zur Rückzahlung des Entgelts nicht abgeleitet werden), sowie andererseits der Arbeitnehmer vom Dienst zum Zweck der Ausbildung von jeglicher betrieblichen Verwendung unter Fortzahlung des Entgelts entbunden wird, um eine Ausbildung, die vor allem ihm selbst zu Gute kommt, zu absolvieren.“„Die Rückforderung des während der Ausbildung erhaltenen Entgelts ist grundsätzlich unzulässig, da eine derartige Vereinbarung zu einer wesentlichen und einseitigen Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers führen würde. Nach der Judikatur vergleiche etwa OGH v. 26. 11. 1985, 4 Ob 124/85, mit Entscheidungsbesprechung von Dusak, ZAS 1987, 124; OGH v. 11. 8. 1993, 9 ObA 151/93) und der arbeitsrechtlichen Lehre dazu kann das während der Ausbildung gezahlte Entgelt nur dann rückgefordert werden, wenn einerseits die Rückforderung des Entgelts ausdrücklich vereinbart wurde (aus der bloßen Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten kann die Verpflichtung zur Rückzahlung des Entgelts nicht abgeleitet werden), sowie andererseits der Arbeitnehmer vom Dienst zum Zweck der Ausbildung von jeglicher betrieblichen Verwendung unter Fortzahlung des Entgelts entbunden wird, um eine Ausbildung, die vor allem ihm selbst zu Gute kommt, zu absolvieren.“
4. In der in den Materialien genannten Entscheidungsbesprechung unterscheidet Dusak (ZAS 1987, 128) den Fall der Freistellung des Arbeitnehmers vom Dienst von jenem der Ausbildung durch Verwendung. Er führt zusammengefasst aus, dass für Zeiten der Dienstfreistellung sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann, sodass es zulässig ist, für diesen Zeitraum eine Entlohnung unter der Bedingung zuzusagen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit im Betrieb des Trägers der Ausbildungs-(und Entgeltfortzahlungs-)kosten verbleibt.
Reissner (in ZellKomm § 2d Rz 24) deutet den in § 2d Abs 2 Satz 2 AVRAG verwendeten Begriff der „Dienstfreistellung“ dahin, dass der Arbeitnehmer während der Ausbildung aus seinem „üblichen Arbeitsbereich“ abgezogen sein müsse, sodass er mit den ihm grundsätzlich obliegenden Verpflichtungen nichts bzw nur ganz ausnahmsweise, etwa im Notfall, zu tun habe (so schon Reissner/Preiss, Die Neuerungen im Recht der Konkurrenzklausel und der Ausbildungskostenklausel, DRdA 2006, 183 [188]).Reissner (in ZellKomm Paragraph 2 d, Rz 24) deutet den in Paragraph 2 d, Absatz 2, Satz 2 AVRAG verwendeten Begriff der „Dienstfreistellung“ dahin, dass der Arbeitnehmer während der Ausbildung aus seinem „üblichen Arbeitsbereich“ abgezogen sein müsse, sodass er mit den ihm grundsätzlich obliegenden Verpflichtungen nichts bzw nur ganz ausnahmsweise, etwa im Notfall, zu tun habe (so schon Reissner/Preiss, Die Neuerungen im Recht der Konkurrenzklausel und der Ausbildungskostenklausel, DRdA 2006, 183 [188]).
Risak (Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenrückersatz neu, ZAS 2006/8, Editorial) und Oberhofer (Ausbildungskosten: Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts, ZAS 2009/30) sprechen davon, dass der Rückersatz nur verlangt werden könne, wenn der Arbeitnehmer während der vertraglich vereinbarten Ausbildung keine „werthaften“ Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber erbringe.
Neubauer/Rath (in ASoK 2006, 125 [128]) und Radner (in Reissner/Neumayr, Zeller HB Arbeitsvertragsklauseln Rz 34.33) vertreten die Ansicht, dass die Rückforderung fortgezahlten Entgelts dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildung auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung absolviert, weil der Arbeitnehmer in diesen Fällen eine „Dienstleistung“ - wenn auch in anderer Form - erbringt. Auch Schrammel (in Tomandl/Schrammel6, Arbeitsrecht II 98) führt aus, dass eine Freistellung von der Dienstleistung nicht vorliegt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Ausbildung verpflichtet ist. Erfülle der Arbeitnehmer mit der Ausbildung den Arbeitsvertrag, sei eine Rückforderung von Ausbildungskosten nicht möglich.Neubauer/Rath (in ASoK 2006, 125 [128]) und Radner (in Reissner/Neumayr, Zeller HB Arbeitsvertragsklauseln Rz 34.33) vertreten die Ansicht, dass die Rückforderung fortgezahlten Entgelts dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildung auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung absolviert, weil der Arbeitnehmer in diesen Fällen eine „Dienstleistung“ - wenn auch in anderer Form - erbringt. Auch Schrammel (in Tomandl/Schrammel6, Arbeitsrecht römisch zwei 98) führt aus, dass eine Freistellung von der Dienstleistung nicht vorliegt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Ausbildung verpflichtet ist. Erfülle der Arbeitnehmer mit der Ausbildung den Arbeitsvertrag, sei eine Rückforderung von Ausbildungskosten nicht möglich.
Auch Schindler versteht die „sibyllinische“ Formulierung in den EB (IA 605/A BlgNR 22. GP) dahin, dass die Rückforderung von Entgelt während einer Ausbildung nur möglich ist, wenn sie nicht in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht, gewissermaßen daher „in einer Art bezahlten Sonderurlaubs“ absolviert wird (in Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht, XX. Rz 173).Auch Schindler versteht die „sibyllinische“ Formulierung in den EB (IA 605/A BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode dahin, dass die Rückforderung von Entgelt während einer Ausbildung nur möglich ist, wenn sie nicht in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht, gewissermaßen daher „in einer Art bezahlten Sonderurlaubs“ absolviert wird (in Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht, römisch zwanzig. Rz 173).
5. Ausgehend von den aus den Materialien ersichtlichen Überlegungen des Gesetzgebers und seiner daraus ersichtlichen Absicht folgt der Oberste Gerichtshof jenen Lehrmeinungen, die den Begriff der Dienstfreistellung in Abgrenzung von der Ausbildung durch Verwendung definieren und demgemäß darauf abstellen, ob der Arbeitnehmer während der Ausbildung unter Fortzahlung des Entgelts von seinen üblichen betrieblichen Aufgaben gänzlich freigestellt ist und sich stattdessen der Ausbildung widmet. (Nur) Auf diesen Fall treffen die gesetzgeberischen Wertungen zu, die den Gesetzgeber (und früher die Rechtsprechung) veranlasst haben, Vereinbarungen über eine Verpflichtung zum Rückersatz des ausgezahlten Lohns zu ermöglichen. Erfolgt hingegen die Ausbildung durch Verwendung im Betrieb, treffen diese Wertungen nicht zu.
Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des § 2d Abs 2 AVRAG nicht entscheidend (so schon zur alten Rechtslage die bereits oben zitierte Entscheidung 9 ObA 130-132/93). Auch wenn dies der Fall ist, ist der gänzlich für die Ausbildung freigestellte Arbeitnehmer von seiner betrieblichen Verwendung („von der Dienstleistung“) entbunden, sodass die gesetzgeberischen Motive für die Zulassung von Rückersatzvereinbarungen zum Tragen kommen. Die gegenteilige Meinung, die im Fall einer Verpflichtung zur Ausbildung deren Absolvierung als „Dienstleistung“ iSd § 2d Abs 2 Satz 2 AVRAG werten will, wird dem Wortlaut des Gesetzes, den Motiven des Gesetzgebers und dem Zweck der Bestimmung nicht gerecht.Ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist auch im Anwendungsbereich des Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG nicht entscheidend (so schon zur alten Rechtslage die bereits oben zitierte Entscheidung 9 ObA 130-132/93). Auch wenn dies der Fall ist, ist der gänzlich für die Ausbildung freigestellte Arbeitnehmer von seiner betrieblichen Verwendung („von der Dienstleistung“) entbunden, sodass die gesetzgeberischen Motive für die Zulassung von Rückersatzvereinbarungen zum Tragen kommen. Die gegenteilige Meinung, die im Fall einer Verpflichtung zur Ausbildung deren Absolvierung als „Dienstleistung“ iSd Paragraph 2 d, Absatz 2, Satz 2 AVRAG werten will, wird dem Wortlaut des Gesetzes, den Motiven des Gesetzgebers und dem Zweck der Bestimmung nicht gerecht.
6. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung erweist sich die hier zu beurteilende Rückersatzvereinbarung grundsätzlich als zulässig, weil die Beklagte für die Dauer des Berufsschulbesuchs völlig von ihrer betrieblichen Verwendung - von ihrer „Dienstleistung“ - freigestellt war.
7. Ebenso unberechtigt ist der Einwand der Beklagten, die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung stelle ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar. Die Beklagte begründet dies damit, dass die Streitteile, die ja eine Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule vereinbart haben, in Wahrheit den Abschluss eines Lehrvertrags angestrebt hätten.
Dieser Einwand verkennt, dass die Zivilrechtsordnung auch neben den gesetzlich (ua) im BAG geregelten Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit die privatrechtliche Begründung und Ausgestaltung von Ausbildungsverhältnissen ermöglicht (Berger/Fida/Gruber, BAG § 1 Rz 2). So sieht etwa § 23 Abs 5 bis 8 BAG im Interesse des Ausbaus eines zweiten Bildungswegs die Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ohne Absolvierung einer Lehre vor (Berger/Fida/Gruber aaO § 23 Rz 30). Dazu hat etwa nach § 23 Abs 5 BAG der zumindest 18-jährige Prüfungswerber glaubhaft zu machen, dass er auf andere Art und Weise, etwa durch praktische Tätigkeit oder den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen die für den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Damit korrespondierend sieht § 4 Abs 1 SchulunterrichtsG (SchUG, BGBl 1986/472) vor, dass in Berufsschulen auch außerordentliche Schüler, auch wenn sie nicht schulpflichtig sind, aufgenommen werden können.Dieser Einwand verkennt, dass die Zivilrechtsordnung auch neben den gesetzlich (ua) im BAG geregelten Ausbildungsverhältnissen im Rahmen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit die privatrechtliche Begründung und Ausgestaltung von Ausbildungsverhältnissen ermöglicht (Berger/Fida/Gruber, BAG Paragraph eins, Rz 2). So sieht etwa Paragraph 23, Absatz 5 bis 8 BAG im Interesse des Ausbaus eines zweiten Bildungswegs die Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ohne Absolvierung einer Lehre vor (Berger/Fida/Gruber aaO Paragraph 23, Rz 30). Dazu hat etwa nach Paragraph 23, Absatz 5, BAG der zumindest 18-jährige Prüfungswerber glaubhaft zu machen, dass er auf andere Art und Weise, etwa durch praktische Tätigkeit oder den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen die für den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Damit korrespondierend sieht Paragraph 4, Absatz eins, SchulunterrichtsG (SchUG, BGBl 1986/472) vor, dass in Berufsschulen auch außerordentliche Schüler, auch wenn sie nicht schulpflichtig sind, aufgenommen werden können.
Unbestritten blieb das Vorbringen der Klägerin, dass der Lohn der Beklagten nach dem Kollektivvertrag jenem einer Angestellten im ersten Dienstjahr entsprach, mag dieser nach dem Kollektivvertrag auch dieselbe Höhe wie die Lehrlingsentschädigung für das vierte Lehrjahr betragen haben (vgl §§ 15 Z 1, 17 KV für die Speditionsangestellten Österreichs, Rahmen 1. 4. 2006). Aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auch Ausbildungszwecke verfolgte und dass die Beklagte die Berufsschule besucht hat, kann daher im konkreten Fall nicht auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts geschlossen werden.Unbestritten blieb das Vorbringen der Klägerin, dass der Lohn der Beklagten nach dem Kollektivvertrag jenem einer Angestellten im ersten Dienstjahr entsprach, mag dieser nach dem Kollektivvertrag auch dieselbe Höhe wie die Lehrlingsentschädigung für das vierte Lehrjahr betragen haben vergleiche Paragraphen 15, Ziffer eins, 17, KV für die Speditionsangestellten Österreichs, Rahmen 1. 4. 2006). Aus dem Umstand, dass das Arbeitsverhältnis auch Ausbildungszwecke verfolgte und dass die Beklagte die Berufsschule besucht hat, kann daher im konkreten Fall nicht auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts geschlossen werden.
8. Auch die behauptete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung der Streitteile liegt nicht vor. Dieser Einwand ist schon deshalb unzutreffend, weil die Vereinbarung nach den Verfahrensergebnissen den gesetzlichen Vorgaben - insbesondere auch des § 2d Abs 3 AVRAG - entspricht. Dass eine Anwendbarkeit des richterlichen Mäßigungsrechts im Bereich des § 2d AVRAG nicht vorgesehen ist, hat schon das Erstgericht zutreffend und unbekämpft ausgeführt.8. Auch die behauptete Sittenwidrigkeit der Vereinbarung der Streitteile liegt nicht vor. Dieser Einwand ist schon deshalb unzutreffend, weil die Vereinbarung nach den Verfahrensergebnissen den gesetzlichen Vorgaben - insbesondere auch des Paragraph 2 d, Absatz 3, AVRAG - entspricht. Dass eine Anwendbarkeit des richterlichen Mäßigungsrechts im Bereich des Paragraph 2 d, AVRAG nicht vorgesehen ist, hat schon das Erstgericht zutreffend und unbekämpft ausgeführt.
9. Die der Höhe nach unstrittige Forderung der Klägerin ist aber nur teilweise berechtigt.
9.1 § 2d Abs 2 AVRAG ermöglicht die Vereinbarung der Rückforderung von bezahltem Entgelt. Die Streitteile vereinbarten die Rückzahlung von Lohnkosten, wobei sie in ihrer Vereinbarung ausdrücklich festhielten, dass unter dem Begriff der Lohnkosten (ua) das Bruttoentgelt zu verstehen sei. Da unter dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des „Entgelts“ im Zweifel das Bruttoentgelt zu verstehen ist, verstößt diese Vereinbarung nicht gegen § 2d Abs 2 AVRAG (Rebhahn in ZellKomm, § 1152 Rz 24).9.1 Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG ermöglicht die Vereinbarung der Rückforderung von bezahltem Entgelt. Die Streitteile vereinbarten die Rückzahlung von Lohnkosten, wobei sie in ihrer Vereinbarung ausdrücklich festhielten, dass unter dem Begriff der Lohnkosten (ua) das Bruttoentgelt zu verstehen sei. Da unter dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des „Entgelts“ im Zweifel das Bruttoentgelt zu verstehen ist, verstößt diese Vereinbarung nicht gegen Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG (Rebhahn in ZellKomm, Paragraph 1152, Rz 24).
9.2 Nach § 2d AVRAG ist der Arbeitgeber allerdings nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern (Reissner aaO § 2d AVRAG Rz 7; RIS-Justiz RS0028886). Diese Grundsätze haben grundsätzlich auch für die Rückforderung von Entgelt iSd § 2 Abs 2 Satz 2 AVRAG zur Anwendung zu gelangen. Damit ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags (hier: „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig. In diesem Umfang erweist sich das Klagebegehren daher nicht als berechtigt.9.2 Nach Paragraph 2 d, AVRAG ist der Arbeitgeber allerdings nur berechtigt, tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückzufordern (Reissner aaO Paragraph 2 d, AVRAG Rz 7; RIS-Justiz RS0028886). Diese Grundsätze haben grundsätzlich auch für die Rückforderung von Entgelt iSd Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 AVRAG zur Anwendung zu gelangen. Damit ist aber die Vereinbarung eines Pauschalbetrags (hier: „Lohnnebenkostenpauschale von 25 %“), von dem begrifflich nicht feststeht, dass er den tatsächlich aufgewendeten Kosten entspricht, nicht zulässig. In diesem Umfang erweist sich das Klagebegehren daher nicht als berechtigt.
9.3 Die der Klägerin zustehende gesamte Forderung berechnet sich - unter Einschluss des schon im Verfahren erster Instanz rechtskräftig zuerkannten Betrags für Ausbildungskosten - daher wie folgt:
60 Berufsschultage 1. Ausbildungsjahr | 2.405,08 EUR |
68 Berufsschultage 2. Ausbildungsjahr | 2.886,37 EUR |
Summe | 5.291,45 EUR |
sonstige Ausbildungskosten (ohne Aliquotierung) | 609,50 EUR |
Summe | 5.900,95 EUR |
abzüglich 1/36 | - 163,92 EUR |
Gesamtsumme | 5.737,03 EUR |
10. Der Revision war daher teilweise Folge zu geben. Die gemäß § 49a ASGG begehrten Zinsen wurden der Höhe nach von der Beklagten im Verfahren nicht bestritten.10. Der Revision war daher teilweise Folge zu geben. Die gemäß Paragraph 49 a, ASGG begehrten Zinsen wurden der Höhe nach von der Beklagten im Verfahren nicht bestritten.
11. Infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war über die Kosten des gesamten Verfahrens neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz obsiegte die Klägerin im Ausmaß von rund 84 % ihrer Ansprüche, sodass ihr die Beklagte 68 % der Kosten und 84 % der Barauslagen zu ersetzen hat. In zweiter und dritter Instanz obsiegte die Klägerin mit 82 % und hat daher Anspruch auf 64 % ihrer Kosten und 82 % ihrer Barauslagen.11. Infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war über die Kosten des gesamten Verfahrens neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz obsiegte die Klägerin im Ausmaß von rund 84 % ihrer Ansprüche, sodass ihr die Beklagte 68 % der Kosten und 84 % der Barauslagen zu ersetzen hat. In zweiter und dritter Instanz obsiegte die Klägerin mit 82 % und hat daher Anspruch auf 64 % ihrer Kosten und 82 % ihrer Barauslagen.