Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die Revision der Beklagten ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Es entspricht der herrschenden Auffassung (Rummel in Rummel³ § 901 ABGB Rz 4, 6 mH auf Pisko in Klang1 II/2 348 ff; Gschnitzer in Klang² IV/1 340 f Schwimann/Apathy ABGB² V § 901 Rz 8; SZ 61/148; JBl 1989, 650; RIS-Justiz RS0017504), dass sich eine Partei auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung nicht berufen kann, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht. In Anwendung dieses Grundsatzes gelangten die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass der Umstand der Betriebsfortführung, der mit den Erwartungen bei Abschluss des Sozialplanes nicht übereinstimmte, ausschließlich die Sphäre der Beklagten betrifft. Eine erhebliche Rechtsfrage ist darin nicht zu erkennen. Die zu klärende Frage, ob sich die Beklagte auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen kann, wirft nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil möglicherweise auch andere Arbeitnehmer der Beklagten eine Auflösungsvereinbarung schlossen.Es entspricht der herrschenden Auffassung (Rummel in Rummel³ Paragraph 901, ABGB Rz 4, 6 mH auf Pisko in Klang1 II/2 348 ff; Gschnitzer in Klang² IV/1 340 f Schwimann/Apathy ABGB² römisch fünf Paragraph 901, Rz 8; SZ 61/148; JBl 1989, 650; RIS-Justiz RS0017504), dass sich eine Partei auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung nicht berufen kann, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht. In Anwendung dieses Grundsatzes gelangten die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass der Umstand der Betriebsfortführung, der mit den Erwartungen bei Abschluss des Sozialplanes nicht übereinstimmte, ausschließlich die Sphäre der Beklagten betrifft. Eine erhebliche Rechtsfrage ist darin nicht zu erkennen. Die zu klärende Frage, ob sich die Beklagte auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen kann, wirft nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil möglicherweise auch andere Arbeitnehmer der Beklagten eine Auflösungsvereinbarung schlossen.
Auch sonst werden von der Revisionswerberin keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen dargetan: Unrichtig ist die Behauptung in der Revision, der Sozialplan und die darauf beruhende einzelvertragliche Auflösungsvereinbarung zwischen den Streitteilen seien durch die Betriebsfortführung ein rechtliches "Nichts" geworden: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den Sondervorschriften des ArbVG den Regeln des ABGB (EvBl 1991/4; 9 ObA 293/01f). Auch der Sozialplan fällt nicht dadurch weg, dass eine Voraussetzung nicht eintrat, die ausschließlich der eigenen Sphäre der Beklagten zuzurechnen ist. Ein einseitiges Abgehen von einer Betriebsvereinbarung ist nicht möglich (RIS-Justiz RS0051018). Die Beklagte behauptet gar nicht, dass die Betriebsvereinbarung einvernehmlich beseitigt worden wäre. Es bedarf daher keiner Beantwortung der Frage, ob und welche Rechtsfolgen daraus für den vorliegenden Fall ableitbar wären.Auch sonst werden von der Revisionswerberin keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen dargetan: Unrichtig ist die Behauptung in der Revision, der Sozialplan und die darauf beruhende einzelvertragliche Auflösungsvereinbarung zwischen den Streitteilen seien durch die Betriebsfortführung ein rechtliches "Nichts" geworden: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den Sondervorschriften des ArbVG den Regeln des ABGB (EvBl 1991/4; 9 ObA 293/01f). Auch der Sozialplan fällt nicht dadurch weg, dass eine Voraussetzung nicht eintrat, die ausschließlich der eigenen Sphäre der Beklagten zuzurechnen ist. Ein einseitiges Abgehen von einer Betriebsvereinbarung ist nicht möglich (RIS-Justiz RS0051018). Die Beklagte behauptet gar nicht, dass die Betriebsvereinbarung einvernehmlich beseitigt worden wäre. Es bedarf daher keiner Beantwortung der Frage, ob und welche Rechtsfolgen daraus für den vorliegenden Fall ableitbar wären.
Im Übrigen verkennt die Revision das Wesen des Institutes des Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage, die gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen, nur als letztes Mittel heranzuziehen ist (RIS-Justiz RS0017454). Die in der Revision angesprochene ergänzende Vertragsauslegung steht zwar in einem fließenden Übergang zu Geschäftsgrundlagefällen (vgl Rummel aaO § 901 Rz 6 mH auf 8 Ob 2177/96x), setzt aber - zum Unterschied von den Geschäftsgrundlagefällen - voraus, dass eine Störung in der Vertragsabwicklung vorliegt, für die die Vertragsschließenden keine Regelung getroffen haben (Rummel aaO § 914 ABGB Rz 9 mwN). Eine Vertragslücke ist aber hier nicht zu erkennen, weil keine Störung in der Vertragsabwicklung auftrat. Ausschließlich der Beweggrund für den Vertragsabschluss (die Betriebsstilllegung) verwirklichte sich nicht. Diese bloße "Zweckstörung" (Rummel aaO § 901 Rz 4) hat aber immer dann unbeachtlich zu bleiben, wenn sie ausschließlich der Sphäre jener Partei entstammt, die sich auf sie berufen will.Im Übrigen verkennt die Revision das Wesen des Institutes des Wegfalls oder Fehlens der Geschäftsgrundlage, die gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen, nur als letztes Mittel heranzuziehen ist (RIS-Justiz RS0017454). Die in der Revision angesprochene ergänzende Vertragsauslegung steht zwar in einem fließenden Übergang zu Geschäftsgrundlagefällen vergleiche , Rummel aaO Paragraph 901, Rz 6 mH auf 8 Ob 2177/96x), setzt aber - zum Unterschied von den Geschäftsgrundlagefällen - voraus, dass eine Störung in der Vertragsabwicklung vorliegt, für die die Vertragsschließenden keine Regelung getroffen haben (Rummel aaO Paragraph 914, ABGB Rz 9 mwN). Eine Vertragslücke ist aber hier nicht zu erkennen, weil keine Störung in der Vertragsabwicklung auftrat. Ausschließlich der Beweggrund für den Vertragsabschluss (die Betriebsstilllegung) verwirklichte sich nicht. Diese bloße "Zweckstörung" (Rummel aaO Paragraph 901, Rz 4) hat aber immer dann unbeachtlich zu bleiben, wenn sie ausschließlich der Sphäre jener Partei entstammt, die sich auf sie berufen will.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es der Beklagten im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall verwehrt ist, sich auf die nicht erfolgte Betriebsstilllegung zu berufen, weil die Betriebsstilllegung nicht zur Bedingung des Sozialplanes und der Einzelvereinbarung erhoben wurde, stellt sich nicht als erhebliche Verkennung der Rechtslage dar.
Die Revision der Beklagten ist daher unter Darlegung der Zurückweisungsgründe (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) zurückzuweisen.Die Revision der Beklagten ist daher unter Darlegung der Zurückweisungsgründe (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50 und 40 ZPO.
Die Klägerin hat weder auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen noch einen Antrag auf Zurückweisung der Revision gestellt.