Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten bis 31. 10. 2007 als Angestellter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung. Der Tätigkeitsbereich des Klägers bestand darin, Inserate für zwei Zeitungen zu verkaufen.
Punkt 2. des zwischen den Streitteilen am 3. 7. 2007 vereinbarten Dienstvertrages lautet unter der Überschrift „Entgelt" wie folgt:
„2.1. Für seine Tätigkeit erhält der Dienstnehmer ein Brutto-Monats-Fixum von EUR 1.090,00, zahlbar 14 x per anno. Zwölf Brutto-Monatsgehälter sind jeweils am Letzten eines jeden Monats im Nachhinein fällig. Zwei Brutto-Monatsgehälter (Sonderzahlungen) gelangen gleichmäßig aufgeteilt jeweils am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 30. November zur Auszahlung.
2.2. Zusätzlich zu seinem Brutto-Monatsgehalt erhält der Dienstnehmer Provisionen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
(a) ...
(b) Bemessungsgrundlage für die Provision sind die Fakturen-Beträge der vom Dienstnehmer im jeweiligen Monat akquirierten Inseraten-Aufträge abzüglich Mehrwertsteuer und Werbeabgabe (= Netto-Beträge) sowie allfälliger Stornierungen und Gutschriften.
(c) Ausgenommen davon sind: Serien nach Absprache, angekündigte Aktionen, Agenturen, Neueröffnung, last minute Preise ab Freigabe.
(d) Volle Provision wird nach folgender Staffel gewährt:
5,0 % bis EUR 10.000,00 Nettoumsatz p.M.
8,0 % von EUR 10.001,00 bis 15.000,00 Nettoumsatz p.M.
10,0 % ab EUR 15.001,00 Nettoumsatz p.M.
(e) Die volle Provision wird bis zu minus 35 % vom Anzeigenlistenpreis gewährt.
(f) Über minus 35 % kommt folgender reduzierter Provisionsansatz zur Abrechnung:
3,0 % bis EUR 10.000,00 Nettoumsatz p.M.
5,0 % von EUR 10.001,00 bis 15.000,00 Nettoumsatz p.M.
6,0 % ab EUR 15.001,00 Nettoumsatz p.M.
(g) Bei Missbrauch dieser Regelung wird bei Verwendung einer Telefonistin die Provision um 1 % gekürzt.
(h) Die vereinbarten Provisionen werden im Folgemonat nach Erscheinen und bei vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber ausgezahlt.
(1) Generell werden Provisionen nach Erscheinen akontiert, sollte die Zahlung danach nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen, werden diese Provisionen bei der nächsten Abrechnung zurückverrechnet.
2.3. Mit dem Entgelt gemäß Pkt. 2.1. und 2.2. sind auch Leistungen des Dienstnehmers abgegolten, welche über die für Angestellte des Dienstgebers geltende Normalarbeitszeit (d.h. Überstunden sowie Diäten) hinaus erbracht werden.
2.4. Bei Übernahme bestehender Aufträge bzw beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gilt als vereinbart, dass der jeweils halbe Provisionssatz dem Mitarbeiter zusteht, welcher den Auftrag abgeschlossen hat und die 2. Hälfte dem Mitarbeiter, welcher die Produktion und Kontrolle durchführt.
2.5. ..."
Herausgeber der Zeitungen, für die der Kläger eine Verkaufstätigkeit entfaltete, war eine Gesellschaft, deren Muttergesellschaft unmittelbar vor der Kündigung des Klägers, die mit Schreiben vom 14. 9. 2007 erfolgte, die Entscheidung traf, die Zeitungen nicht mehr herauszugeben.
Weder die Beklagte noch deren Geschäftsführer noch der Kläger hatten Einfluss darauf, dass das Erscheinen der beiden Zeitungen eingestellt wurde.
Der Kläger wurde im Hinblick darauf, dass die Zeitung „D***** G*****" letztmalig am 29. oder 30. 8. 2007 erschien und die Zeitung „D***** S*****", letztmalig am 5. 7. 2007 herausgegeben wurde, mit Schreiben vom 29. 8. 2007 dienstfrei gestellt. Die Beklagte vertrat dazu die Meinung, dass für den Kläger keine Arbeit vorhanden sei und es einen anderen Tätigkeitsbereich nicht gebe.
Der Kläger, der auch in den Monaten September und Oktober 2007 arbeitsbereit war, erhielt in diesen beiden Monaten das mit Dienstvertrag vom 3. 7. 2007 vereinbarte monatliche Grundgehalt, jedoch keine Provisionen mehr ausbezahlt.
Der Kläger begehrt der Höhe nach unstrittige 726,04 EUR brutto sA an Provisionen, die ihm in den Monaten September und Oktober 2007 - berechnet nach dem bisher verdienten Provisionsdurchschnitt - entgangen seien. Die Entscheidung, die Zeitungen nicht mehr herauszugeben, falle in die Sphäre der Beklagten. Dem Kläger stehe daher gemäß § 11 Abs 3 und 12 AngG sowie gemäß § 1155 ABGB ein Provisionsanspruch auch für die Monate September und Oktober 2007 zu.Der Kläger begehrt der Höhe nach unstrittige 726,04 EUR brutto sA an Provisionen, die ihm in den Monaten September und Oktober 2007 - berechnet nach dem bisher verdienten Provisionsdurchschnitt - entgangen seien. Die Entscheidung, die Zeitungen nicht mehr herauszugeben, falle in die Sphäre der Beklagten. Dem Kläger stehe daher gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und 12 AngG sowie gemäß Paragraph 1155, ABGB ein Provisionsanspruch auch für die Monate September und Oktober 2007 zu.
Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger in den Monaten September und Oktober 2007 keinerlei Inserate mehr vermittelt habe. Die Zeitungen habe es nicht mehr gegeben. Da dem Kläger nach dem Dienstvertrag ein Provisionsanspruch nur nach dem Erscheinen der Zeitung und bei vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber zustehe, sei die Bestimmung des § 1155 ABGB abbedungen worden.Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger in den Monaten September und Oktober 2007 keinerlei Inserate mehr vermittelt habe. Die Zeitungen habe es nicht mehr gegeben. Da dem Kläger nach dem Dienstvertrag ein Provisionsanspruch nur nach dem Erscheinen der Zeitung und bei vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber zustehe, sei die Bestimmung des Paragraph 1155, ABGB abbedungen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete rechtlich, dass der Kläger weder § 11 Abs 3 AngG noch § 12 AngG als Anspruchsgrundlage heranziehen könne. Ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. § 1155 ABGB sei im Dienstvertrag nicht abbedungen worden. Die Entscheidung über das Nichterscheinen der Zeitungen sei der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. Der Kläger habe darauf keinen Einfluss gehabt. Es gebühre ihm daher iSd § 1155 ABGB jenes Entgelt, das er ohne den aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Hinderungsgrund verdient hätte. Dazu seien die der Höhe nach unstrittigen Provisionsentgänge zu zählen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete rechtlich, dass der Kläger weder Paragraph 11, Absatz 3, AngG noch Paragraph 12, AngG als Anspruchsgrundlage heranziehen könne. Ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Paragraph 1155, ABGB sei im Dienstvertrag nicht abbedungen worden. Die Entscheidung über das Nichterscheinen der Zeitungen sei der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. Der Kläger habe darauf keinen Einfluss gehabt. Es gebühre ihm daher iSd Paragraph 1155, ABGB jenes Entgelt, das er ohne den aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Hinderungsgrund verdient hätte. Dazu seien die der Höhe nach unstrittigen Provisionsentgänge zu zählen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die Beklagte sei zur Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 ABGB auch dann verpflichtet, wenn sie kein Verschulden daran treffe, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers durch Einstellung jener Zeitungen, für die er Inserate verkauft habe, weggefallen sei. Es komme lediglich darauf an, dass dieser Umstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sei.Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die Beklagte sei zur Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 1155, ABGB auch dann verpflichtet, wenn sie kein Verschulden daran treffe, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers durch Einstellung jener Zeitungen, für die er Inserate verkauft habe, weggefallen sei. Es komme lediglich darauf an, dass dieser Umstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.