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Rechtssatz RS0109785

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109785

Entscheidungsdatum

25.02.2015

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß Paragraph 1155, ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    Veröff: SZ 71/64
  • 9 ObA 63/99a
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 63/99a
    Auch; nur: Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung. (T2)
  • 8 ObA 85/01k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 ObA 85/01k
    Ähnlich; Beisatz: Ausfallsprinzip für Dienstfreistellung eines Druckers/Alleinbedienerzulage. (T3)
  • 9 ObA 91/05f
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 91/05f
    Auch; Beisatz: Entgelt, das der Arbeitnehmer auch dann nicht erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, steht ihm naturgemäß auch für die Zeit der Dienstfreistellung nicht zu. (T4); Beisatz: Hier: Bonuszahlung. (T5)
  • 8 ObA 75/08z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 ObA 75/08z
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch für einen dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zu gelten. Es können daher für die Zeit der Dienstfreistellung nur jene Provisionen zugesprochen werden, die der Arbeitnehmer ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum verdient hätte. Das aus § 1155 ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene (durchschnittliche) Entgelt auch für die Zeit des Unterbleibens der Dienstleistung erhalten muss. (T6)
  • 9 ObA 153/14m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 153/14m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109785

Im RIS seit

01.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_009OBA00027_98F0000_001