Rechtssatz RS0109785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109785
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln.Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß Paragraph 1155, ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 27/98f
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
Veröff: SZ 71/64
- 9 ObA 63/99a
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 63/99a
Auch; nur: Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. (T1) Beisatz: Hier: Dienstfreistellung. (T2)
- 8 ObA 85/01k
Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 ObA 85/01k
Ähnlich; Beisatz: Ausfallsprinzip für Dienstfreistellung eines Druckers/Alleinbedienerzulage. (T3)
- 9 ObA 91/05f
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 91/05f
Auch; Beisatz: Entgelt, das der Arbeitnehmer auch dann nicht erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, steht ihm naturgemäß auch für die Zeit der Dienstfreistellung nicht zu. (T4); Beisatz: Hier: Bonuszahlung. (T5)
- 8 ObA 75/08z
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 ObA 75/08z
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze haben auch für einen dienstfrei gestellten Arbeitnehmer zu gelten. Es können daher für die Zeit der Dienstfreistellung nur jene Provisionen zugesprochen werden, die der Arbeitnehmer ohne Dienstfreistellung in diesem Zeitraum verdient hätte. Das aus § 1155 ABGB ableitbare Ausfallprinzip bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer zwangsläufig das zuletzt bezogene (durchschnittliche) Entgelt auch für die Zeit des Unterbleibens der Dienstleistung erhalten muss. (T6)
- 9 ObA 153/14m
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 153/14m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109785
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_009OBA00027_98F0000_001