Unstrittig ist auf das Vertragsverhältnis der Streitteile das Handelsvertretergesetz, BGBl 1993/88, (analog) anzuwenden (8 ObA 65/06a ua). Die Frage, ob der Handelsvertreter schuldhaft einen wichtigen Grund iSd § 22 HVertrG verwirklicht hat, der den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt, sodass ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG nicht besteht, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0108379). Dies gilt auch für die zweite in der Revision berührte Frage, ob der wichtige Auflösungsgrund unverzüglich geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0111862).Unstrittig ist auf das Vertragsverhältnis der Streitteile das Handelsvertretergesetz, BGBl 1993/88, (analog) anzuwenden (8 ObA 65/06a ua). Die Frage, ob der Handelsvertreter schuldhaft einen wichtigen Grund iSd Paragraph 22, HVertrG verwirklicht hat, der den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt, sodass ein Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG nicht besteht, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0108379). Dies gilt auch für die zweite in der Revision berührte Frage, ob der wichtige Auflösungsgrund unverzüglich geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0111862).
Mit seinen weitwendigen Revisionsausführungen zeigt der Kläger keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf. Er will lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen aus den getroffenen Feststellungen als das Berufungsgericht ziehen, wenn er ausführt, dass der Kläger weder gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot noch gegen die Geheimhaltungsklausel verstoßen habe. Er übersieht damit aber, dass die Vorinstanzen nicht allein die Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen als wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags durch die Beklagte (§ 22 Abs 2 Z 3 HVertrG) angenommen haben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch sein Gesamtverhalten (8 ObA 61/08s ua) hier den Auflösungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 2 HVertrG verwirklicht hat, ist aber keinesfalls unvertretbar (vgl dazu Nocker, Kommentar zum HVertrG § 24 Rz 363; Petsche/Petsche-Demmel, Kommentar zum HVertrG Rz 34 ff). Angesichts der Größe und Struktur der Beklagten sind die Vorinstanzen hier auch vertretbar davon ausgegangen, dass die Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ohne schuldhafte Verzögerung erfolgte. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Revisionswerber daher nicht auf.Mit seinen weitwendigen Revisionsausführungen zeigt der Kläger keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens auf. Er will lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen aus den getroffenen Feststellungen als das Berufungsgericht ziehen, wenn er ausführt, dass der Kläger weder gegen das vereinbarte Konkurrenzverbot noch gegen die Geheimhaltungsklausel verstoßen habe. Er übersieht damit aber, dass die Vorinstanzen nicht allein die Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen als wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags durch die Beklagte (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG) angenommen haben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch sein Gesamtverhalten (8 ObA 61/08s ua) hier den Auflösungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HVertrG verwirklicht hat, ist aber keinesfalls unvertretbar vergleiche dazu Nocker, Kommentar zum HVertrG Paragraph 24, Rz 363; Petsche/Petsche-Demmel, Kommentar zum HVertrG Rz 34 ff). Angesichts der Größe und Struktur der Beklagten sind die Vorinstanzen hier auch vertretbar davon ausgegangen, dass die Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Vertrags ohne schuldhafte Verzögerung erfolgte. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt der Revisionswerber daher nicht auf.