Entscheidung 8 ObA 77/19k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann em., Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.187,80 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 2019, GZ 110 Ra 7/19v-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den allgemeinen Grundsätzen für die im Verfahren strittige Anrechnung von „Postpraktikantenzeiten“ vor dem 18. Lebensjahr bereits wiederholt ausführlich befasst (9 ObA 28/18k, 9 ObA 135/19x; 8 ObA 79/19d ua). Sämtliche in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden darin bereits ausführlich behandelt. Der Oberste Gerichtshof hat sowohl die Passivlegitimation der Beklagten für die Entgeltnachzahlungen bejaht, als auch sämtliche behaupteten Verstöße gegen Unionsrecht verneint.
Darüber hinausgehende neue rechtliche Aspekte werden in der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht aufgezeigt. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Darüber hinausgehende neue rechtliche Aspekte werden in der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht aufgezeigt. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00077.19K.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200629_OGH0002_008OBA00077_19K0000_000