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Entscheidung 8 ObA 77/19k×

Entscheidung 8 ObA 77/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA77/19k

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann em., Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.187,80 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 2019, GZ 110 Ra 7/19v-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den allgemeinen Grundsätzen für die im Verfahren strittige Anrechnung von „Postpraktikantenzeiten“ vor dem 18. Lebensjahr bereits wiederholt ausführlich befasst (9 ObA 28/18k, 9 ObA 135/19x; 8 ObA 79/19d ua). Sämtliche in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden darin bereits ausführlich behandelt. Der Oberste Gerichtshof hat sowohl die Passivlegitimation der Beklagten für die Entgeltnachzahlungen bejaht, als auch sämtliche behaupteten Verstöße gegen Unionsrecht verneint.

Darüber hinausgehende neue rechtliche Aspekte werden in der außerordentlichen Revision der Beklagten nicht aufgezeigt. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E128842

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00077.19K.0629.000

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200629_OGH0002_008OBA00077_19K0000_000