Die dagegen von der beklagten Partei erhobene Revision ist aus dem Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
§ 64 Abs 5 des hier anzuwendenden Salzburger L-VBG (LGBl Nr 4/2000) lautet wie folgt:Paragraph 64, Absatz 5, des hier anzuwendenden Salzburger L-VBG Landesgesetzblatt Nr 4 aus 2000,) lautet wie folgt:
"Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Falle des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 69) oder durch Kündigung (§ 66) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn"Ein Vertragsbediensteter hat dem Land im Falle des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Absatz eins, Ziffer eins,), durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 69,) oder durch Kündigung (Paragraph 66,) die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat;
2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 66 Abs 2 Z 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder2. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 7 angeführten Gründen gekündigt worden ist; oder
3. der Vertragsbedienstete aus den im § 69 Abs 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."3. der Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 69, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist."
§ 71 Abs 1 des Salzburger L-VBG legt fest, dass in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden können, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Mit Ausnahme der nach § 36 Abs 1 VBG notwendigen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport entspricht die Regelung des § 71 des Salzburger L-VBG 2000 dem § 36 Abs 1 VBG. Soweit daher nicht die Genehmigungsbedürftigkeit in Frage steht, kann die zu § 36 Abs 1 VBG ergangene Rechtsprechung angewendet werden.Paragraph 71, Absatz eins, des Salzburger L-VBG legt fest, dass in Ausnahmefällen im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden können, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen. Mit Ausnahme der nach Paragraph 36, Absatz eins, VBG notwendigen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport entspricht die Regelung des Paragraph 71, des Salzburger L-VBG 2000 dem Paragraph 36, Absatz eins, VBG. Soweit daher nicht die Genehmigungsbedürftigkeit in Frage steht, kann die zu Paragraph 36, Absatz eins, VBG ergangene Rechtsprechung angewendet werden.
§ 36 Abs 1 VBG schafft zwar die Möglichkeit, von Bestimmungen des VBG abzugehen, doch ist diese Regelung nach dem Gesetzeswortlaut und dem Motivenbericht nur auf jene Ausnahmsfälle anwendbar, die infolge der besonderen Lage des Einzelfalls den zwingenden Bestimmungen des VBG nicht ohne weiteres zugeordnet werden können und daher einer Sonderregelung bedürfen. Von den zwingenden Bestimmungen des VBG abweichende Vereinbarungen in Sonderverträgen sind jeweils im Einzelnen unter diesem Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, zumal es nicht zulässig ist, ohne besondere, durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte Gründe zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten abzudingen (8 ObA 50/99g, RIS-Justiz RS0081680; Arb 10.942; 9 ObA 606/90 ua).Paragraph 36, Absatz eins, VBG schafft zwar die Möglichkeit, von Bestimmungen des VBG abzugehen, doch ist diese Regelung nach dem Gesetzeswortlaut und dem Motivenbericht nur auf jene Ausnahmsfälle anwendbar, die infolge der besonderen Lage des Einzelfalls den zwingenden Bestimmungen des VBG nicht ohne weiteres zugeordnet werden können und daher einer Sonderregelung bedürfen. Von den zwingenden Bestimmungen des VBG abweichende Vereinbarungen in Sonderverträgen sind jeweils im Einzelnen unter diesem Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit zu prüfen, zumal es nicht zulässig ist, ohne besondere, durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte Gründe zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten abzudingen (8 ObA 50/99g, RIS-Justiz RS0081680; Arb 10.942; 9 ObA 606/90 ua).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass hier keine besonderen Gründe vorliegen, die eine zum Nachteil des Dienstnehmers abweichende Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten rechtfertigen könnten: Auch unter Zugrundelegung des Motives, das den Gesetzgeber zur dem dem § 64 Abs 5 des Salzburger L-VBG inhaltsgleichen Regelung des § 30 Abs 5 VBG veranlasste, nämlich einem finanziellen Verlust des Bundes (hier des Landes) gegenzusteuern, kann eine solche Rechtfertigung nicht abgeleitet werden: Vielmehr ergibt sich aus der - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - abschließenden Regelung des § 64 Abs 5 des Salzburger L-VBG, dass der Gesetzgeber dem finanziellen Verlust des Landes nur ab einer bestimmten Höhe der entstandenen Kosten gegensteuern wollte (zum vergleichbaren § 30 Abs 5 VBG vgl auch 8 ObA 210/00s). Die in der Revision mehrfach hervorgehobene wesentliche Zielrichtung der §§ 20 Abs 4 BDG, 30 Abs 5 VBG und 64 Abs 5 des Salzburger L-VBG ist durch die entsprechenden Regelungen ohnedies verwirklicht: Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung wäre nämlich zumindest fraglich, ob eine Einzelvereinbarung eines Dienstnehmers, dessen Dienstverhältnis dem VBG, BDG oder Salzburger L-VBG unterliegt, über die Rückerstattung von Ausbildungskosten überhaupt zulässig wäre, muss doch im Sinne der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass im Regelfall die Bestimmungen des VBG (hier des Salzburger L-VBG) zum Nachteil der Bediensteten überhaupt nicht abbedungen werden können.Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass hier keine besonderen Gründe vorliegen, die eine zum Nachteil des Dienstnehmers abweichende Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten rechtfertigen könnten: Auch unter Zugrundelegung des Motives, das den Gesetzgeber zur dem dem Paragraph 64, Absatz 5, des Salzburger L-VBG inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 30, Absatz 5, VBG veranlasste, nämlich einem finanziellen Verlust des Bundes (hier des Landes) gegenzusteuern, kann eine solche Rechtfertigung nicht abgeleitet werden: Vielmehr ergibt sich aus der - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - abschließenden Regelung des Paragraph 64, Absatz 5, des Salzburger L-VBG, dass der Gesetzgeber dem finanziellen Verlust des Landes nur ab einer bestimmten Höhe der entstandenen Kosten gegensteuern wollte (zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 5, VBG vergleiche auch 8 ObA 210/00s). Die in der Revision mehrfach hervorgehobene wesentliche Zielrichtung der Paragraphen 20, Absatz 4, BDG, 30 Absatz 5, VBG und 64 Absatz 5, des Salzburger L-VBG ist durch die entsprechenden Regelungen ohnedies verwirklicht: Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung wäre nämlich zumindest fraglich, ob eine Einzelvereinbarung eines Dienstnehmers, dessen Dienstverhältnis dem VBG, BDG oder Salzburger L-VBG unterliegt, über die Rückerstattung von Ausbildungskosten überhaupt zulässig wäre, muss doch im Sinne der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass im Regelfall die Bestimmungen des VBG (hier des Salzburger L-VBG) zum Nachteil der Bediensteten überhaupt nicht abbedungen werden können.
Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung des § 64 Abs 5 des Salzburger L-VBG 2000 zwingendes Recht darstellt.Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 5, des Salzburger L-VBG 2000 zwingendes Recht darstellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.