Entscheidungsgründe:
Die seit 1. 10. 1973 bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigte Klägerin arbeitete ab 1. 7. 2002 in Altersteilzeit. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 34 Stunden wurde um 50 % verringert und innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 40 Monaten so verteilt, dass sich im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 17 Stunden ergab. Vereinbarungsgemäß hat die Klägerin mit der ungekürzten Normalarbeitszeit von 34 Stunden weitergearbeitet und die restliche Zeit eingearbeitet, sodass einer Vollarbeitsphase vom 1. 7. 2002 bis 28. 2. 2004 eine Freizeitphase in der Zeit vom 1. 3. 2004 bis zum 31. 10. 2005 folgen sollte. Ferner wurde vereinbart, dass sich der bisherige Bruttomonatslohn, der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechend, von zuletzt EUR 1.101,90 auf EUR 550,95 verringert, dass zusätzlich ein Lohnausgleich in Höhe von 50 % der Differenz zwischen diesem Betrag und der jeweils geltenden Höchsbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG gewährt wird und dass der somit für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gebührende tatsächliche Istlohn pro Monat (einschließlich Lohnausgleich) während des gesamten Durchrechnungszeitraums fortlaufend in gleicher Höhe gewährt wird.Die seit 1. 10. 1973 bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigte Klägerin arbeitete ab 1. 7. 2002 in Altersteilzeit. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 34 Stunden wurde um 50 % verringert und innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 40 Monaten so verteilt, dass sich im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 17 Stunden ergab. Vereinbarungsgemäß hat die Klägerin mit der ungekürzten Normalarbeitszeit von 34 Stunden weitergearbeitet und die restliche Zeit eingearbeitet, sodass einer Vollarbeitsphase vom 1. 7. 2002 bis 28. 2. 2004 eine Freizeitphase in der Zeit vom 1. 3. 2004 bis zum 31. 10. 2005 folgen sollte. Ferner wurde vereinbart, dass sich der bisherige Bruttomonatslohn, der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechend, von zuletzt EUR 1.101,90 auf EUR 550,95 verringert, dass zusätzlich ein Lohnausgleich in Höhe von 50 % der Differenz zwischen diesem Betrag und der jeweils geltenden Höchsbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG gewährt wird und dass der somit für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gebührende tatsächliche Istlohn pro Monat (einschließlich Lohnausgleich) während des gesamten Durchrechnungszeitraums fortlaufend in gleicher Höhe gewährt wird.
Am 7. 12. 2004 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet; mit 27. 12. 2004 wurde die Schließung des Unternehmens beschlossen. Am 25. 1. 2005 wurde die Klägerin vom Masseverwalter gemäß § 25 KO unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Monaten gekündigt.Am 7. 12. 2004 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet; mit 27. 12. 2004 wurde die Schließung des Unternehmens beschlossen. Am 25. 1. 2005 wurde die Klägerin vom Masseverwalter gemäß Paragraph 25, KO unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Monaten gekündigt.
Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte die Klägerin für die Freizeitphase 792,20 Stunden eingearbeitet. Bis 25. 6. 2005 (Ende der Kündigungsfrist) konnte sie davon noch 486,20 Stunden aufbrauchen, sodass ein Zeitguthaben von 306 Stunden verblieb. Das dafür gebührende Entgelt meldete die Klägerin als Konkursforderung an. Ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erhielt die Klägerin weder Lohn noch Weihnachtsremuneration ausgezahlt.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 22. 2. 2005 eingebrachten Klage EUR 1.733,85 brutto sA an Entgelt (Lohn und anteilige Weihnachtsremuneration) für die Zeit vom 8. 12. 2004 bis 31. 1. 2005.
Der beklagte Masseverwalter beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das „Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis" habe sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits in der Freizeitphase befunden. Die Klägerin habe daher keine Arbeitsleistungen mehr geschuldet. Ihre Entgeltansprüche für das zuvor in der Arbeitsphase erworbene Zeitguthaben sei daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Grunde und der Höhe nach bestimmt, aber noch nicht fällig gewesen. Es handle sich somit um einen betagten Anspruch, der im Konkurs gemäß § 14 Abs 2 KO fällig geworden und als Konkursforderung geltend zu machen sei. Es bestehe kein Entgeltanspruch der Klägerin gegenüber der Konkursmasse.Der beklagte Masseverwalter beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Das „Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis" habe sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits in der Freizeitphase befunden. Die Klägerin habe daher keine Arbeitsleistungen mehr geschuldet. Ihre Entgeltansprüche für das zuvor in der Arbeitsphase erworbene Zeitguthaben sei daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dem Grunde und der Höhe nach bestimmt, aber noch nicht fällig gewesen. Es handle sich somit um einen betagten Anspruch, der im Konkurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KO fällig geworden und als Konkursforderung geltend zu machen sei. Es bestehe kein Entgeltanspruch der Klägerin gegenüber der Konkursmasse.
Im Übrigen habe das vorzeitige Fälligwerden des angesparten Zeitguthabens „naturgemäß" zur Verkürzung der Freizeitphase „auf den Zeitpunkt vor Eintritt der Konkurswirkungen per 7. 12. 2004" geführt. Da bereits in der Altersteilzeitvereinbarung mit der Klägerin die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ende der Altersteilzeitbeschäftigung vereinbart worden sei, habe das Arbeitsverhältnis mit dem Fälligwerden des Entgelts für das noch nicht abgegoltene Zeitguthaben aus der Vollarbeitsphase geendet. Die vom Masseverwalter am 25. 1. 2006 gemäß 25 KO ausgesprochene Kündigung sei nur sicherheitshalber für den Fall erfolgt, dass das Arbeitsverhältnis über den 7. 12. 2004 hinaus weiterbestanden habe.
Die Klägerin hielt dem zuletzt wiedergegebenen Vorbringen entgegen, dass das Arbeitsverhältnis und die Altersteilzeitvereinbarung durch die Konkurseröffnung nicht berührt worden seien. Das Dienstverhältnis ende daher am 25. 6. 2005. Daher habe der Masseverwalter das laufende Entgelt ab 8. 12. 2004 als Masseforderung zu zahlen, und zwar unabhängig davon, welche Gegenleistung er lukrieren könne.
Schließlich erhob die Klägerin in der Tagsatzung vom 12. 5. 2005 das Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses über den 7. 12. 2004 hinaus.
Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt. Die Konkurseröffnung berühre weder die Altersteilzeitvereinbarung noch den Bestand des Arbeitsverhältnisses, das daher erst am 25. 6. 2005 geendet habe. Bei den mit dem Leistungsbegehren geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um keine betagte Forderung iSd § 14 KO, sondern um laufenden Lohn und daher um eine Masseforderung. Dass sich die Klägerin bereits in der Freizeitphase befunden habe, ändere daran nichts.Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt. Die Konkurseröffnung berühre weder die Altersteilzeitvereinbarung noch den Bestand des Arbeitsverhältnisses, das daher erst am 25. 6. 2005 geendet habe. Bei den mit dem Leistungsbegehren geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um keine betagte Forderung iSd Paragraph 14, KO, sondern um laufenden Lohn und daher um eine Masseforderung. Dass sich die Klägerin bereits in der Freizeitphase befunden habe, ändere daran nichts.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Beklagte stütze sich auf die Rechtsansicht Anzenbergers (Altersteilzeit und Insolvenz, ZIK 2002, 5), wonach es sich beim Anspruch auf Entgelt während der Freizeitphase um eine vor Konkurseröffnung in der Vollarbeitsphase erworbene betagte Forderung handle, die mit der Konkurseröffnung fällig werde und daher als Konkursforderung zu behandeln sei; dies führe überdies zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil die Parteien die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ende des Entgeltanspruchs (= Ende der Freizeitphase) vereinbart hätten. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil nach völlig herrschender Rechtsprechung die Insolvenz des Arbeitgebers nicht zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Der Gesetzgeber erblicke aber in der Konkurseröffnung eine wesentliche Störung des Arbeitsverhältnisses, die sowohl den Arbeitnehmer als auch den Masseverwalter zur (begünstigten) Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO berechtige. Solange es aber zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme, werde auch das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lasse demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden könne, als das Arbeitsverhältnis aufrecht bestehe. Genau das hätten die Parteien auch hier für den an die Vollarbeitsphase anschließenden Zeitraum vom 1. 3. 2004 bis zum 31. 10. 2005 ausdrücklich vereinbart. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe daher keine betagte Geldforderung sondern ein Zeitguthaben der Klägerin bestanden, das auch nach der Konkurseröffnung habe eingelöst werden können. § 14 Abs 2 KO könne daher nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses führen. Die Konkursordnung sehe vielmehr für die Behandlung von Dauerschuldverhältnisses besondere Bestimmungen vor, die erkennen ließen, dass die daraus entspringenden (laufenden) Ansprüche jedenfalls nicht als betagte Forderungen im Sinne des § 14 KO zu werten seien. Demnach seien Ansprüche aus Vermietung oder Verpachtung in Ansehung der nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst nach der Konkurseröffnung entstanden, auch wenn das Schuldverhältnis selbst schon vor Konkurseröffnung begründet worden sei. Nichts anderes gelte für Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt, und zwar für jedes Voll- oder Teilzeit-Arbeitsverhältnis und unabhängig davon, ob und allenfalls auf welche Weise die Arbeitszeit im Einzelfall flexibel gestaltet werde. Das Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Entgeltzahlung/Arbeitsleistung bzw Einlösung eines entsprechenden Zeitguthabens) bleibe daher trotz Konkurseröffnung aufrecht, wobei der Gesetzgeber dem tatsächlichen Zeitausgleich grundsätzlich den Vorzug vor der Abgeltung eines Zeitguthabens einräume.Der Beklagte stütze sich auf die Rechtsansicht Anzenbergers (Altersteilzeit und Insolvenz, ZIK 2002, 5), wonach es sich beim Anspruch auf Entgelt während der Freizeitphase um eine vor Konkurseröffnung in der Vollarbeitsphase erworbene betagte Forderung handle, die mit der Konkurseröffnung fällig werde und daher als Konkursforderung zu behandeln sei; dies führe überdies zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil die Parteien die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ende des Entgeltanspruchs (= Ende der Freizeitphase) vereinbart hätten. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, weil nach völlig herrschender Rechtsprechung die Insolvenz des Arbeitgebers nicht zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Der Gesetzgeber erblicke aber in der Konkurseröffnung eine wesentliche Störung des Arbeitsverhältnisses, die sowohl den Arbeitnehmer als auch den Masseverwalter zur (begünstigten) Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 25, KO berechtige. Solange es aber zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme, werde auch das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lasse demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden könne, als das Arbeitsverhältnis aufrecht bestehe. Genau das hätten die Parteien auch hier für den an die Vollarbeitsphase anschließenden Zeitraum vom 1. 3. 2004 bis zum 31. 10. 2005 ausdrücklich vereinbart. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe daher keine betagte Geldforderung sondern ein Zeitguthaben der Klägerin bestanden, das auch nach der Konkurseröffnung habe eingelöst werden können. Paragraph 14, Absatz 2, KO könne daher nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses führen. Die Konkursordnung sehe vielmehr für die Behandlung von Dauerschuldverhältnisses besondere Bestimmungen vor, die erkennen ließen, dass die daraus entspringenden (laufenden) Ansprüche jedenfalls nicht als betagte Forderungen im Sinne des Paragraph 14, KO zu werten seien. Demnach seien Ansprüche aus Vermietung oder Verpachtung in Ansehung der nach Konkurseröffnung fälligen Beträge erst nach der Konkurseröffnung entstanden, auch wenn das Schuldverhältnis selbst schon vor Konkurseröffnung begründet worden sei. Nichts anderes gelte für Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt, und zwar für jedes Voll- oder Teilzeit-Arbeitsverhältnis und unabhängig davon, ob und allenfalls auf welche Weise die Arbeitszeit im Einzelfall flexibel gestaltet werde. Das Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Entgeltzahlung/Arbeitsleistung bzw Einlösung eines entsprechenden Zeitguthabens) bleibe daher trotz Konkurseröffnung aufrecht, wobei der Gesetzgeber dem tatsächlichen Zeitausgleich grundsätzlich den Vorzug vor der Abgeltung eines Zeitguthabens einräume.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung der Klagebegehren abzuändern.
Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.