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Rechtssatz RS0120934

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120934

Geschäftszahl

8ObA86/05p; 9ObA50/12m

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Rechtssatz

Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 25, KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden kann, als das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht. Da zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine betagte Geldforderung, sondern ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers besteht, kann Paragraph 14, Absatz 2, KO nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 86/05p
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 86/05p
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T1); Veröff: SZ 2012/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120934

Im RIS seit

12.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBA00086_05P0000_001