Rechtssatz RS0120934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120934
Entscheidungsdatum
22.10.2012
Rechtssatz
Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 25 KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden kann, als das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht. Da zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine betagte Geldforderung, sondern ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers besteht, kann § 14 Abs 2 KO nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.Solange es zu keiner wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Paragraph 25, KO kommt, wird das Entgelt für allfällige Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden nicht fällig. Die Konkurseröffnung lässt demnach nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern auch das bestehende Zeitguthaben des Arbeitnehmers in Altersteilzeit unberührt, das so lange nach Konkurseröffnung noch - in natura - verbraucht werden kann, als das Arbeitsverhältnis aufrecht besteht. Da zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine betagte Geldforderung, sondern ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers besteht, kann Paragraph 14, Absatz 2, KO nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses oder Vorverlegung des Zeitpunktes der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 86/05p
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 86/05p
- 9 ObA 50/12m
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
Vgl; Beisatz: Insoweit bildet das Zeitguthaben keine betagte, mit der Insolvenzeröffnung fällig werdende Geldforderung (§ 14 Abs 2 IO), sondern ist dann, wenn es in der Folge nicht konsumierbar ist, als Masseforderung zu qualifizieren. (T1); Veröff: SZ 2012/107
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120934
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20060713_OGH0002_008OBA00086_05P0000_001