Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwendung des Mindestlohntarifes für im Haushalt Beschäftigte auf Heimhilfen liegt nicht vor.
Die Grundlage für die Erlassung des Mindestlohntarifes liegt nun nicht im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAng), sondern in §§ 22 ff des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Danach kann das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Mindestentgelte festlegen, wenn für Gruppen von Arbeitnehmern einen Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht besteht und die Mindestentgelte nicht durch Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung festgelegt wurden. Beim Mindestlohntarif handelt es sich um eine Verordnung (vgl zuletzt OGH 9 ObA 202/00x mwN = Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 158 RIS-Justiz RS0008777).Die Grundlage für die Erlassung des Mindestlohntarifes liegt nun nicht im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAng), sondern in Paragraphen 22, ff des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Danach kann das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Mindestentgelte festlegen, wenn für Gruppen von Arbeitnehmern einen Kollektivvertrag nicht abgeschlossen werden kann, weil eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht besteht und die Mindestentgelte nicht durch Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung festgelegt wurden. Beim Mindestlohntarif handelt es sich um eine Verordnung vergleiche zuletzt OGH 9 ObA 202/00x mwN = Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 158 RIS-Justiz RS0008777).
Der wesentliche Einwand der Beklagten liegt nun darin, dass das Bestehen des kollektivvertragsfähigen Dachverbandes für private Altenpflegeheime schon als solches die Anwendbarkeit des Mindestlohnes ausschließe. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, sodass die von der Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Um eine Neuerung handelt es sich nicht, da sich die Klägerin selbst auf diesen Umstand berufen hat.
Der Ansicht der Beklagten, dass nun allein schon das Bestehen eines Arbeitgeberverbandes, dem sie gar nicht angehört, die Erlassung eines Mindestlohntarifes ausschließe, ist nun schon der Zweck der Regelungen über die Mindestlohntarife entgegenzuhalten. Soll dieser doch Arbeitnehmern, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht durch Kollektivvertrag geregelt werden kann, hinsichtlich der Lohngestaltung Schutz zu gewähren (vgl dazu Strasser in Floretta/Strasser ArbVG, 145; Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller Arbeitsverfassungsgesetz 22, 143).Der Ansicht der Beklagten, dass nun allein schon das Bestehen eines Arbeitgeberverbandes, dem sie gar nicht angehört, die Erlassung eines Mindestlohntarifes ausschließe, ist nun schon der Zweck der Regelungen über die Mindestlohntarife entgegenzuhalten. Soll dieser doch Arbeitnehmern, deren Lohnbedingungen wegen des Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite nicht durch Kollektivvertrag geregelt werden kann, hinsichtlich der Lohngestaltung Schutz zu gewähren vergleiche dazu Strasser in Floretta/Strasser ArbVG, 145; Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller Arbeitsverfassungsgesetz 22, 143).
Die Regelungen über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen im § 4 Abs 2 ArbVG sehen nun neben der Gegnerunabhängigkeit und der Aufgabenstellung, die Arbeitsbedingungen innerhalb des Wirkungsbereiches zu regeln, vor, dass die Berufsvereinigung in ihrer Vertretung einen größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich haben muss und dass ihr vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Schon daraus ergibt sich, dass nicht alle Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich der freiwilligen Berufsvereinigung angehören müssen. Kollektivvertragsangehörig sind aber - von hier nicht maßgeblichen Erweiterungen abgesehen - im Wesentlichen nach § 8 ArbVG nur jene Arbeitgeber, die Mitglied der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind. Schon daraus ergibt sich, dass in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich eine Berufsvereinigung und darauf aufbauend die Kollektivvertragsangehörigkeit auch nur Teilbereiche erfassen kann. Daraus folgt aber auch, dass für den verbleibenden Teilbereich weiter eine "Gruppe von Arbeitnehmern" im Sinne des § 22 Abs 3 ArbVG anzunehmen ist, für die ein Mindestlohntarif erlassen werden kann. Dass diese Arbeitnehmergruppen nicht nur auf die Möglichkeit der Erklärung von Kollektivverträgen zu Satzungen nach § 18 Abs 3 ArbVG verwiesen werden sollen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung des § 22 Abs 3 Z 2 ArbVG, der eben bei der Erlassung des Mindestlohntarifes ausdrücklich darauf abstellt, dass eine Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung noch nicht erfolgt "ist".Die Regelungen über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen im Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG sehen nun neben der Gegnerunabhängigkeit und der Aufgabenstellung, die Arbeitsbedingungen innerhalb des Wirkungsbereiches zu regeln, vor, dass die Berufsvereinigung in ihrer Vertretung einen größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich haben muss und dass ihr vermöge der Zahl der Mitglieder und des Umfanges der Tätigkeit eine maßgebende wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Schon daraus ergibt sich, dass nicht alle Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich der freiwilligen Berufsvereinigung angehören müssen. Kollektivvertragsangehörig sind aber - von hier nicht maßgeblichen Erweiterungen abgesehen - im Wesentlichen nach Paragraph 8, ArbVG nur jene Arbeitgeber, die Mitglied der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung sind. Schon daraus ergibt sich, dass in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich eine Berufsvereinigung und darauf aufbauend die Kollektivvertragsangehörigkeit auch nur Teilbereiche erfassen kann. Daraus folgt aber auch, dass für den verbleibenden Teilbereich weiter eine "Gruppe von Arbeitnehmern" im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, ArbVG anzunehmen ist, für die ein Mindestlohntarif erlassen werden kann. Dass diese Arbeitnehmergruppen nicht nur auf die Möglichkeit der Erklärung von Kollektivverträgen zu Satzungen nach Paragraph 18, Absatz 3, ArbVG verwiesen werden sollen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, der eben bei der Erlassung des Mindestlohntarifes ausdrücklich darauf abstellt, dass eine Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung noch nicht erfolgt "ist".
Daher ist nicht nur darauf abzustellen, ob einen fachlichen Bereich überhaupt eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung besteht, sondern ob der konkrete Arbeitgeber auch Mitglied dieser Berufsvereinigung ist (siehe Strasser in Floretta/Strasser HdKommArbVG 148) und daher für ihn auch konkret kollektivvertragliche Regelungen abgeschlossen werden könnten, unabhängig ob dies dann auch tatsächlich erfolgte. In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. 1. 1999 zu 8 ObA 338/98h (= Arb 11.823 = DRdA 2000/17 [Weiss] = ZAS 2000/15 [Strasser]) ausgesprochen, dass selbst bei Angehörigkeit zu einer solchen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung zu prüfen ist, ob es zum konkreten Aufgabenkreis dieser Berufsvereinigung gehört, für diese Arbeitnehmergruppen Kollektivverträge abzuschließen. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass nach § 24 Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetz Mindestlohntarife durch Kollektivverträge und Satzungen ja nur insoweit außer Kraft treten, als sie vom Geltungsbereich des jeweiligen Kollektivvertrages erfasst werden, also der jeweilige Arbeitgeber kollektivvertragsangehörig ist.Daher ist nicht nur darauf abzustellen, ob einen fachlichen Bereich überhaupt eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung besteht, sondern ob der konkrete Arbeitgeber auch Mitglied dieser Berufsvereinigung ist (siehe Strasser in Floretta/Strasser HdKommArbVG 148) und daher für ihn auch konkret kollektivvertragliche Regelungen abgeschlossen werden könnten, unabhängig ob dies dann auch tatsächlich erfolgte. In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. 1. 1999 zu 8 ObA 338/98h (= Arb 11.823 = DRdA 2000/17 [Weiss] = ZAS 2000/15 [Strasser]) ausgesprochen, dass selbst bei Angehörigkeit zu einer solchen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung zu prüfen ist, ob es zum konkreten Aufgabenkreis dieser Berufsvereinigung gehört, für diese Arbeitnehmergruppen Kollektivverträge abzuschließen. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 24, Absatz 3, Arbeitsverfassungsgesetz Mindestlohntarife durch Kollektivverträge und Satzungen ja nur insoweit außer Kraft treten, als sie vom Geltungsbereich des jeweiligen Kollektivvertrages erfasst werden, also der jeweilige Arbeitgeber kollektivvertragsangehörig ist.
Auszugehen ist also von dem hier vorliegenden Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Dieser bestimmt seinen Geltungsbereich wie folgt:
Geltungsbereich
a) Räumlich: für das Bundesland Steiermark;
b) fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, BGBl Nr 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, undb) fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den römisch eins. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, und
aa) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, BGBl Nr 235, in der jeweils geltenden Fassung fallen;aa) unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr 235, in der jeweils geltenden Fassung fallen;
bb) nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/innen, für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivverrtragsfähig sind, einschlägige Arbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind."
Aus der Festlegung des Geltungsbereiches ergibt sich jedoch, dass gar nicht entscheidend ist, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz anzuwenden ist (§ 1 lit b sublit aa des Mindestlohntarifes), sondern nur, ob die Klägerin bei der Beklagten für die - wie bereits dargestellt keine kollektivvertragsfähige Körperschaft (Berufsvereinigung) besteht - "einschlägige Arbeiten" verrichtet (§ 1 lit b sublit bb des Mindestlohntarifes). Mit den "einschlägigen Arbeiten" stellt der Mindestlohntarif eindeutig auf die Tätigkeiten einer Hausgehilfin- und Hausangestellten ab. Dazu kann auf die zu § 1 HGHAngG entwickelte Judikatur zurückgegriffen werden, die von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt und angewendet wurde (§ 510 Abs 3 ZPO).Aus der Festlegung des Geltungsbereiches ergibt sich jedoch, dass gar nicht entscheidend ist, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz anzuwenden ist (Paragraph eins, Litera b, Sub-Litera, a, a, des Mindestlohntarifes), sondern nur, ob die Klägerin bei der Beklagten für die - wie bereits dargestellt keine kollektivvertragsfähige Körperschaft (Berufsvereinigung) besteht - "einschlägige Arbeiten" verrichtet (Paragraph eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, des Mindestlohntarifes). Mit den "einschlägigen Arbeiten" stellt der Mindestlohntarif eindeutig auf die Tätigkeiten einer Hausgehilfin- und Hausangestellten ab. Dazu kann auf die zu Paragraph eins, HGHAngG entwickelte Judikatur zurückgegriffen werden, die von den Vorinstanzen zutreffend dargestellt und angewendet wurde (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die unter den Geltungsbereich des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte fallenden Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Mindestlohntarifes für Arbeitnehmerinnen in Betrieben sozialer Dienste (vgl M 3/96 XXII/96/1, nunmehr M 5/2000/XXII/96/2) ausgenommen wurden.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die unter den Geltungsbereich des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte fallenden Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Mindestlohntarifes für Arbeitnehmerinnen in Betrieben sozialer Dienste vergleiche M 3/96 XXII/96/1, nunmehr M 5/2000/XXII/96/2) ausgenommen wurden.
Insgesamt kommt der Revision der Beklagten jedenfalls keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.