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Entscheidung 8 ObA 92/05w×

Entscheidung 8 ObA 92/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA92/05w

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Walter S*****, vertreten durch Dr. Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Fritz E***** GmbH & Co, *****vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwaltskommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 21.642,98 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 18.356,04 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. September 2005, GZ 13 Ra 38/05v-95, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB, die auch auf der GewO 1859 unterliegende Arbeitsverhältnisse Anwendung findet (RIS-Justiz RS0115699), ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist (RIS-Justiz RS0116864, 9 ObA 44/05v). Gerade in der von der Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 76/01m (= JBl 2002, 127) war nicht nur die Entlassung des dort klagenden Arbeitnehmers berechtigt, sondern es hatte auch der Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers den Tatbestand des Austrittsgrundes des Paragraph 82 a, Litera b, GewO 1859 verwirklicht.

Unabhängig davon, ob - wie es die Revision meint - die Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB auch dann angewendet werden könnte, wenn das Verschulden des anderen Teiles nicht so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass es als berechtigter Grund für die vorzeitige Auflösung herangezogen werden kann, ist im hier zu beurteilenden Fall die Auffassung, das Fehlverhalten der Beklagten (einmalige Anordnung überhöhter Überstunden) sei nicht so schwerwiegend zu gewichten, dass die Anwendung der Mitverschuldensregel des Paragraph 1162 c, ABGB gerechtfertigt sein könnte, jedenfalls vertretbar.

Textnummer

E80348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00092.05W.0223.000

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20060223_OGH0002_008OBA00092_05W0000_000

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