Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 7. 2004 bis 30. 5. 2005 bei der K***** GmbH als „gewerberechtlicher Geschäftsführer" beschäftig. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz am 21. 6. 2005 das Konkursverfahren eröffnet.
Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nicht errichtet. Es wurde ein Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche vereinbart. Der Kläger arbeitete ein oder zwei Tage pro Woche, wobei er in der Nähe des Firmensitzes auch übernachtete. Er reiste mit dem PKW oder mit dem Zug an. Kam er mit dem Zug, wurde er vom Geschäftsführer vom Zug abgeholt. Der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin besuchte dann gemeinsam mit dem Kläger Baustellen. Der Kläger kontrollierte auf den Baustellen die Sicherheitseinrichtungen, zeichnete auf Plänen ein, wie die Armierungen verlegt werden sollten und gab den Arbeitern diesbezüglich Anweisungen. Er kontrollierte auch auf der Baustelle, bevor betoniert wurde. Der Kläger bearbeitete die vom Geschäftsführer ausgearbeiteten Ausschreibungen und machte Kostenvoranschläge und Änderungsvorschläge bezüglich Plänen, die ihm vom Geschäftsführer vorgelegt wurden. Er verfasste auch Baubeschreibungen.
Die Gehaltszahlung war mit Ende des Monats im Nachhinein vereinbart.
Am 30. 5. 2005 beendete der Kläger das Vertragsverhältnis durch vorzeitigen Austritt aufgrund der ausständigen Zahlungen.
Der Kläger ist seit 1. 7. 2004 bei einer anderen GmbH ebenfalls als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig.
Nach rechtskräftiger Abweisung eines Teilbegehrens (Gehaltszahlung November 2004) bereits durch das Erstgericht ist Gegenstand des Revisionsverfahrens das Begehren des Klägers auf Zahlung von 6.261,23 EUR netto an Insolvenz-Ausfallgeld (offene Gehälter Dezember 2004 bis Mai 2005). Der Kläger bringt dazu vor, er sei bei der späteren Gemeinschuldnerin zu einem Bruttolohn von 1.359 EUR für 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, laufende Baustellen zu überwachen, Planentwürfe zu verfassen und Besprechungen mit Kunden durchzuführen. Er sei dem handelsrechtlichen Geschäftsführer auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer berichtspflichtig gewesen. Er habe für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Sorge tragen müssen. Allerdings sei die Arbeitszeit durch die Firmenleitung vorgegeben gewesen und er sei weisungsgebunden gewesen. Er sei daher als Arbeitnehmer anzusehen, weshalb ihm Insolvenz-Ausfallgeld gebühre.
Die Beklagte wendet ein, dass sich die Tätigkeit des Klägers ausschließlich auf die gewerberechtliche Geschäftsführung beschränkt habe. Der von ihm beschriebene Aufgabenbereich umfasse typischerweise die mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung verbundenen Tätigkeiten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 6.261,23 EUR netto statt. Es erachtete rechtlich, dass der Kläger der späteren Gemeinschuldnerin nicht nur seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt habe, sondern darüber hinaus Leistungen erbracht habe, die die Beurteilung rechtfertigten, dass es sich bei dem Kläger um einen Arbeitnehmer handle. Der Anspruch des Klägers sei daher gesichert.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Der Kläger habe nicht nur Kontrolltätigkeiten ausgeführt, sondern auch Kostenvoranschläge erstellt und kaufmännische Arbeiten verrichtet. Dass der Kläger keine fixen Dienstzeiten einzuhalten gehabt habe, schade nicht. Die Position des Klägers habe gerade eine Flexibilität und freie Arbeitszeiteinteilung erfordert. Der Kläger habe nicht nur Kontrolltätigkeiten durchgeführt.
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft des weisungsungebunden und zeitungebunden tätigen „gewerberechtlichen Geschäftsführers" abwich. Die Revision ist auch berechtigt.