Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage inwieweit eine Bindung nach § 7 Abs 1 IESG an die Qualifikation des Anspruches dann anzunehmen ist, wenn der Zuspruch sowohl bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages, als auch eines freien Dienstvertrages zu erfolgen hatte, liegt nicht vor.Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage inwieweit eine Bindung nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG an die Qualifikation des Anspruches dann anzunehmen ist, wenn der Zuspruch sowohl bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages, als auch eines freien Dienstvertrages zu erfolgen hatte, liegt nicht vor.
Nach § 7 Abs 1 IESG ist die Beklagte bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen kontratiktorischen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Schon aus dem Zweck des IESG, nur aufrechte Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu sichern (vgl § 1 Abs 2 IESG) ergibt sich, dass abweisenden gerichtlichen Entscheidungen gegen den Arbeitgeber ohne Sachverhaltsänderung auch gegenüber der Beklagten bindende Wirkung zukommt (vgl in diesem Sinn Liebeg aaO, 242; OGH 12. 9. 1990, 9 ObS 13/90 = RIS-Justiz RS0077588). Ist der Anspruch doch dann als nicht aufrecht gegenüber den Arbeitgeber anzusehen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist die Beklagte bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen kontratiktorischen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Schon aus dem Zweck des IESG, nur aufrechte Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu sichern vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, IESG) ergibt sich, dass abweisenden gerichtlichen Entscheidungen gegen den Arbeitgeber ohne Sachverhaltsänderung auch gegenüber der Beklagten bindende Wirkung zukommt vergleiche in diesem Sinn Liebeg aaO, 242; OGH 12. 9. 1990, 9 ObS 13/90 = RIS-Justiz RS0077588). Ist der Anspruch doch dann als nicht aufrecht gegenüber den Arbeitgeber anzusehen.
Ferner legt schon § 1 Abs 5 IESG fest, dass ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bei gesicherten Ansprüchen, die auf Grund von insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs anzumelden sind, grundsätzlich nur im Falle einer Anmeldung besteht. Während es also bei der Bindung nach § 7 Abs 1 IESG darum geht, dass über das Bestehen der gesicherten Ansprüche, deren Ausfall ja durch das IESG vermieden werden soll, bereits an ein davor abgeführtes Prüfungsverfahren angeknüpft werden soll (vgl VfGH 15. 10. 1997, VfSlg 14.986), soll durch das Anmeldungserfordernis nach § 1 Abs 5 IESG die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen und der Regressanspruch des IESG-Fonds gewährleistet werden (vgl dazu auch Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 198, Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2, 153 f). Dabei wird an die Forderungsanmeldung ein strenger Maßstab auch hinsichtlich der inhaltlichen Begründung angelegt (vgl Liebeg aaO 155 f mwN; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 201). Es ist die Bindung des Arbeitnehmers an seine Erklärungen im Konkursverfahren entscheidend (vgl auch OGH 30. 4. 1998, 8 ObS 113/98w). Dies hat aber auch für eingeklagte Masseforderungen zu gelten. Ist doch auch hier der Regress des IESG-Fonds von der inhaltlichen Übereinstimmung mit der gegenüber dem Masseverwalter geltend gemachten Forderung abhängig. Auch bei einer Bindung an eine positive Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber nach § 7 Abs 1 IESG ist nun aber die Beklagte bei der Beurteilung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen frei, wozu auch die Frage gezählt wird, ob es sich überhaupt um einen gesicherten Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis handelt (vgl allgemein RIS-Justiz RS0064724 mwN insb OGH 27. 1. 1993, 9 ObS 17/92, OGH 10. 2. 1993, 9 ObS 23/92, OGH 12. 3. 1998, 8 ObS 234/97). Es ist nun nicht erforderlich, auf die allgemeinen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Urteilen im Zusammenhang mit Vorfragen einzugehen. Ist es doch sowohl nach der Judikatur als auch nach der Literatur unstrittig, dass eine Bindungswirkung jedenfalls insoweit nicht besteht, als die jeweilige Feststellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das Urteil im Vorprozess nicht unbedingt erforderlich war (vgl etwa OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 72/01v = EvBl 2001/183; allgemein RIS-Justiz RS0039843 mwN insb OGH 18. 1. 1996, 8 ObA 291/95, OGH 27. 2. 1996, 5 Ob 502/96; Strohmaier, Urteilswirkungen, 58 f; Oberhammer, Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung und Präklusion JBl 2000, 205 ff, derselbe JAP 1996/97, 26 ff unter Hinweis auf die “Vorfragenkette” bei Bindungswirkung der Hauptentscheidung; dazu auch Kralik, Die Vorfrage im Verfahrensrecht, 117 f, ferner Rechberger, Die Rechtssicherheit, Entscheidungsharmonie und Bindung an Vorfrageentscheidungen in FS Nakamura, 480 f; Böhm, Nochmals zu einer missverstandenen Grundsatzentscheidung des OGH AnwBl 1996, 734 f; Burgstaller, Zur Bindungswirkung von Säumnisentscheidungen JBl 1999, 563 ff; Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen im Art 6 MRK, JBl 1991, 504 FN 124 zur Bindung der abweisenden Entscheidung gegenüber dem Gläubiger). Hier wäre nun aber die Entlassung sowohl bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstvertrages als unberechtigt zu beurteilen, da die Aufforderung zum Dienstantritt verspätet zugegangen ist und dieser im Hinblick auf die mangelnde Besetzung des Büros überhaupt nicht mehr möglich war. Wesentlich ist aber, dass der Kläger aus der oben dargestellten Bindung an die Geltendmachung gegenüber dem Masseverwalter sich nunmehr nicht darauf stützen kann, dass er entgegen den damals erhobenen Behauptungen keine freie Zeiteinteilung gehabt habe und seine Verpflichtungen über die rein gewerberechtliche Betreuung und Kontrolle der Baustellen hinausgegangen wäre.Ferner legt schon Paragraph eins, Absatz 5, IESG fest, dass ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bei gesicherten Ansprüchen, die auf Grund von insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs anzumelden sind, grundsätzlich nur im Falle einer Anmeldung besteht. Während es also bei der Bindung nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG darum geht, dass über das Bestehen der gesicherten Ansprüche, deren Ausfall ja durch das IESG vermieden werden soll, bereits an ein davor abgeführtes Prüfungsverfahren angeknüpft werden soll vergleiche VfGH 15. 10. 1997, VfSlg 14.986), soll durch das Anmeldungserfordernis nach Paragraph eins, Absatz 5, IESG die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen und der Regressanspruch des IESG-Fonds gewährleistet werden vergleiche dazu auch Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 198, Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2, 153 f). Dabei wird an die Forderungsanmeldung ein strenger Maßstab auch hinsichtlich der inhaltlichen Begründung angelegt vergleiche Liebeg aaO 155 f mwN; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 201). Es ist die Bindung des Arbeitnehmers an seine Erklärungen im Konkursverfahren entscheidend vergleiche auch OGH 30. 4. 1998, 8 ObS 113/98w). Dies hat aber auch für eingeklagte Masseforderungen zu gelten. Ist doch auch hier der Regress des IESG-Fonds von der inhaltlichen Übereinstimmung mit der gegenüber dem Masseverwalter geltend gemachten Forderung abhängig. Auch bei einer Bindung an eine positive Entscheidung gegenüber dem Arbeitgeber nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG ist nun aber die Beklagte bei der Beurteilung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen frei, wozu auch die Frage gezählt wird, ob es sich überhaupt um einen gesicherten Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis handelt vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0064724 mwN insb OGH 27. 1. 1993, 9 ObS 17/92, OGH 10. 2. 1993, 9 ObS 23/92, OGH 12. 3. 1998, 8 ObS 234/97). Es ist nun nicht erforderlich, auf die allgemeinen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Urteilen im Zusammenhang mit Vorfragen einzugehen. Ist es doch sowohl nach der Judikatur als auch nach der Literatur unstrittig, dass eine Bindungswirkung jedenfalls insoweit nicht besteht, als die jeweilige Feststellung bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das Urteil im Vorprozess nicht unbedingt erforderlich war vergleiche etwa OGH 3. 4. 2001, 4 Ob 72/01v = EvBl 2001/183; allgemein RIS-Justiz RS0039843 mwN insb OGH 18. 1. 1996, 8 ObA 291/95, OGH 27. 2. 1996, 5 Ob 502/96; Strohmaier, Urteilswirkungen, 58 f; Oberhammer, Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung und Präklusion JBl 2000, 205 ff, derselbe JAP 1996/97, 26 ff unter Hinweis auf die “Vorfragenkette” bei Bindungswirkung der Hauptentscheidung; dazu auch Kralik, Die Vorfrage im Verfahrensrecht, 117 f, ferner Rechberger, Die Rechtssicherheit, Entscheidungsharmonie und Bindung an Vorfrageentscheidungen in FS Nakamura, 480 f; Böhm, Nochmals zu einer missverstandenen Grundsatzentscheidung des OGH AnwBl 1996, 734 f; Burgstaller, Zur Bindungswirkung von Säumnisentscheidungen JBl 1999, 563 ff; Musger, Verfahrensrechtliche Bindungswirkungen im Artikel 6, MRK, JBl 1991, 504 FN 124 zur Bindung der abweisenden Entscheidung gegenüber dem Gläubiger). Hier wäre nun aber die Entlassung sowohl bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstvertrages als unberechtigt zu beurteilen, da die Aufforderung zum Dienstantritt verspätet zugegangen ist und dieser im Hinblick auf die mangelnde Besetzung des Büros überhaupt nicht mehr möglich war. Wesentlich ist aber, dass der Kläger aus der oben dargestellten Bindung an die Geltendmachung gegenüber dem Masseverwalter sich nunmehr nicht darauf stützen kann, dass er entgegen den damals erhobenen Behauptungen keine freie Zeiteinteilung gehabt habe und seine Verpflichtungen über die rein gewerberechtliche Betreuung und Kontrolle der Baustellen hinausgegangen wäre.
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst festgehalten, dass nur echte Arbeitsverhältnisse vom Schutzbereich des IESG erfasst sind (vgl OGH 8. 3. 2001, 8 ObS 50/01p); dies unabhängig von der Frage, ob es sich nun bei dem Vertrag des Klägers überhaupt nur um einen “Scheindienstvertrag” handelt, dem als solches unter dem Aspekt des § 879 ABGB schon die Wirksamkeit versagt wird (vgl ebenfalls 8 ObS 50/01p mwN = Arb 11.814 = DRdA 1999, 231). Es wäre also am Kläger gelegen, nachzuweisen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl etwa OGH 5. 5. 1999 9 ObA 10/99g = ASoK 1999, 400 = RdW 1999, 673 mwN). Dies kann nun durchaus auch bei freier Dienstzeiteinteilung gegeben sein, jedoch hat der Kläger kein wesentliches, nicht im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verfahren gegen die Masseverwalterin stehendes Vorbringen zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erstattet.Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst festgehalten, dass nur echte Arbeitsverhältnisse vom Schutzbereich des IESG erfasst sind vergleiche OGH 8. 3. 2001, 8 ObS 50/01p); dies unabhängig von der Frage, ob es sich nun bei dem Vertrag des Klägers überhaupt nur um einen “Scheindienstvertrag” handelt, dem als solches unter dem Aspekt des Paragraph 879, ABGB schon die Wirksamkeit versagt wird vergleiche ebenfalls 8 ObS 50/01p mwN = Arb 11.814 = DRdA 1999, 231). Es wäre also am Kläger gelegen, nachzuweisen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, sohin dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsvertrages gehören die persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, dessen disziplinäre Verantwortung, die Fremdbestimmtheit der Arbeit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Arbeitgeber zukommt, die persönliche Fürsorge- und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers vergleiche etwa OGH 5. 5. 1999 9 ObA 10/99g = ASoK 1999, 400 = RdW 1999, 673 mwN). Dies kann nun durchaus auch bei freier Dienstzeiteinteilung gegeben sein, jedoch hat der Kläger kein wesentliches, nicht im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Verfahren gegen die Masseverwalterin stehendes Vorbringen zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erstattet.
Im Ergebnis war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.Im Ergebnis war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.