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Entscheidung 8 ObS 127/97b×

Entscheidung 8 ObS 127/97b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS127/97b

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Veronika Bauer und RR Theodor Kubak als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien

1.) Günther R*****, Arbeiter, und 2.) Sibylle R*****, Angestellte, beide *****, vertreten durch Mag.Herbert Schnetzinger, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Oberösterreich, Linz, Gruberstraße 63, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 529.768,39 sA und S 299.364,10 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Februar 1997, GZ 12 Rs 300/96s-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.August 1996, GZ 18 Cgs 95/96m-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag vom 23.5.1997 gemäß Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 140, B-VG auszusprechen, daß der dritte Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG verfassungswidrig sei, wird nicht aufrechterhalten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die Entscheidung vom 15.10.1997, G 1344/95-13, G 108/96-17, G 109/96-17, die vergleichbare Sachverhalte betraf, wird der Antrag nicht mehr aufrechterhalten.

Anmerkung

E58894 08CA1277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00127.97B.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19971211_OGH0002_008OBS00127_97B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018227 Rechtssatz 27.01.1993Zivilrecht
Es ist nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen und ihm zur Fortführung des Unternehmens aufgewendetes Eigenkapital im Falle der Insolvenz zu ersetzen. Eine Vereinbarung, womit d …
RS0053714 Rechtssatz 13.07.1995Zivilrecht
Antrag an den VfGH auszusprechen, daß der zweite Satz des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war.
RS0064793 Rechtssatz 25.01.1989Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat in § 7 IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des § 60 Abs 2 Satz 1 KO bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist u …
RS0077563 Rechtssatz 26.02.1992Zivilrecht
Gegen die Bindung von Verwaltungsbehörden an die Entscheidungen von Gerichten, aber auch an das Anerkenntnis des Masseverwalters betreffend zivilrechtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
RS0107628 Rechtssatz 23.05.1997Zivilrecht
Antrag an den Verfassungsgerichtshof, den dritten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324 in der Fassung des BGBl 1994/314 als verfassungswidrig aufzuheben.
RS0109611 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Nach § 7 Abs 1 IESG in der Fassung IRÄG 1994, BGBl 153/1994, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche F …