Gemäß § 3a Abs 1 IESG gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht worden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich oder im Rahmen eines in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht worden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird und soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.
Stichtag im Sinne des § 3 Abs 1 IESG ist hier der Tag der Konkurseröffnung, also der 15. 3. 2005 (die Differenz zur InsolvenzRL, die - anders als das IESG - auf die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abstellt, ist hier angesichts des unmittelbaren Aufeinanderfolgens von Antragstellung und Konkurseröffnung von vornherein nicht von Bedeutung - vgl dazu im Übrigen 8 ObS 86/00f; 8 ObS 89/00x jeweils mwN; zuletzt 8 ObS 5/07d). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 22. 3. 2005 und somit nicht vor dem Stichtag. Da keiner jener Fälle vorliegt, in denen sich nach § 3a Abs 1 zweiter Satz IESG der Sicherungszeitraum verlängert (klageweise Geltendmachung; Geltendmachung einer Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung), sind daher nur jene Entgeltansprüche der Klägerin gesichert, die in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag - also vor dem 15. 3. 2005 - fällig wurden.Stichtag im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, IESG ist hier der Tag der Konkurseröffnung, also der 15. 3. 2005 (die Differenz zur InsolvenzRL, die - anders als das IESG - auf die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abstellt, ist hier angesichts des unmittelbaren Aufeinanderfolgens von Antragstellung und Konkurseröffnung von vornherein nicht von Bedeutung - vergleiche dazu im Übrigen 8 ObS 86/00f; 8 ObS 89/00x jeweils mwN; zuletzt 8 ObS 5/07d). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 22. 3. 2005 und somit nicht vor dem Stichtag. Da keiner jener Fälle vorliegt, in denen sich nach Paragraph 3 a, Absatz eins, zweiter Satz IESG der Sicherungszeitraum verlängert (klageweise Geltendmachung; Geltendmachung einer Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung), sind daher nur jene Entgeltansprüche der Klägerin gesichert, die in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag - also vor dem 15. 3. 2005 - fällig wurden.
Die Klägerin vertritt allerdings nach wie vor die Auffassung, dass in ihrem Fall bei richtlinienkonformer Interpretation des § 3a Abs 1 IESG bzw bei unmittelbarer Anwendung der Insolvenzrichtlinie als Stichtag nicht der Tag der Konkursereröffnung, sondern der Beginn des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG zu gelten habe. Sie bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Karin Mau und will daraus ableiten, dass im Falle der Geltung eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG die Sechsmonatsfrist von diesem Zeitpunkt zurückzurechnen sei.Die Klägerin vertritt allerdings nach wie vor die Auffassung, dass in ihrem Fall bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG bzw bei unmittelbarer Anwendung der Insolvenzrichtlinie als Stichtag nicht der Tag der Konkursereröffnung, sondern der Beginn des Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG zu gelten habe. Sie bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Karin Mau und will daraus ableiten, dass im Falle der Geltung eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG die Sechsmonatsfrist von diesem Zeitpunkt zurückzurechnen sei.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an:
Wie jedem anderen in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer wäre es auch der Klägerin freigestanden, ihre offenen Entgeltansprüche innerhalb von sechs Monaten gegen ihren Arbeitgeber einzuklagen. Hätte sie diese Vorgangsweise gewählt, wären sämtliche der hier in Rede stehenden Entgeltansprüche gesichert gewesen. Inwiefern die Situation einer Arbeitnehmerin während eines Beschäftigungsverbotes nach MSchG (oder während eines Karenzurlaubes) gegenüber jener eines „normalen" Arbeitnehmers in einem aufrechten Arbeitsverhältnis unterschiedlich sein soll, zeigt die Revision nicht auf.
Aus dem Verweis der Revision auf die Entscheidung in der Rechtssache Karin Mau ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Der EuGH legte zwar in dieser Entscheidung den Begriff des „Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Art 3 und 4 der Richtlinie dahin aus, dass nur Zeiträume, die dem Wesen nach zu nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können, erfasst seien und dass daher jene Zeiträume ausgeschlossen seien, in denen das Arbeitsverhältnis während eines Erziehungsurlaubs ruhe, weil während dieser Zeiträume kein Arbeitsentgelt geschuldet werde. Allerdings lag dem Rechtsstreit Karin Mau die völlig anders geartete Regel des § 183d SGB zugrunde: Nach dieser deutschen Regelung besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld ausschließlich für die dem Stichtag vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Eine der österreichischen Regelung vergleichbare Möglichkeit, durch gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auch Entgeltansprüche zu sichern, die vor den letzten drei Monaten vor dem Stichtag fällig wurden, besteht nicht. Dadurch würde aber die Anwendung des § 183d SGB zu dem mit der Richtlinie nicht vereinbaren Ergebnis führen, dass eine in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmerin, die in den letzten drei Monaten vor dem deutschen Stichtag aufgrund eines Beschäftigungsverbotes oder eines Erziehungsurlaubes nicht tätig war und daher auch keine Entgeltansprüche hatte, keinen Anspruch auf die nach der Richtlinie zumindest zustehenden drei Monatsentgelte hätte. Da diese deutsche Regelung, wie bereits ausgeführt, mit der österreichischen Regelung nicht vergleichbar ist, nach der der Arbeitnehmer bei gerichtlicher Geltendmachung seiner Ansprüche auch Insolvenz-Ausfallgeld für Zeiträume erhält, die außerhalb des Sicherungszeitraumes liegen, bestehen keine Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des § 3a Abs 1 IESG.Aus dem Verweis der Revision auf die Entscheidung in der Rechtssache Karin Mau ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Der EuGH legte zwar in dieser Entscheidung den Begriff des „Arbeitsverhältnisses" im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie dahin aus, dass nur Zeiträume, die dem Wesen nach zu nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt führen können, erfasst seien und dass daher jene Zeiträume ausgeschlossen seien, in denen das Arbeitsverhältnis während eines Erziehungsurlaubs ruhe, weil während dieser Zeiträume kein Arbeitsentgelt geschuldet werde. Allerdings lag dem Rechtsstreit Karin Mau die völlig anders geartete Regel des Paragraph 183 d, SGB zugrunde: Nach dieser deutschen Regelung besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld ausschließlich für die dem Stichtag vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Eine der österreichischen Regelung vergleichbare Möglichkeit, durch gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auch Entgeltansprüche zu sichern, die vor den letzten drei Monaten vor dem Stichtag fällig wurden, besteht nicht. Dadurch würde aber die Anwendung des Paragraph 183 d, SGB zu dem mit der Richtlinie nicht vereinbaren Ergebnis führen, dass eine in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmerin, die in den letzten drei Monaten vor dem deutschen Stichtag aufgrund eines Beschäftigungsverbotes oder eines Erziehungsurlaubes nicht tätig war und daher auch keine Entgeltansprüche hatte, keinen Anspruch auf die nach der Richtlinie zumindest zustehenden drei Monatsentgelte hätte. Da diese deutsche Regelung, wie bereits ausgeführt, mit der österreichischen Regelung nicht vergleichbar ist, nach der der Arbeitnehmer bei gerichtlicher Geltendmachung seiner Ansprüche auch Insolvenz-Ausfallgeld für Zeiträume erhält, die außerhalb des Sicherungszeitraumes liegen, bestehen keine Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG.
Der unberechtigten Revision der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht zu erkennen: Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in § 77 Z 2 lit b ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen, als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen (Neumayr in ZellKomm § 77 ASGG Rz 13 f; RIS-Justiz RS0085829; 10 ObS 106/03s). Dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Kostenersatz nahelegen, hat die Klägerin weder vorgebracht, noch ergeben sich dafür aus dem Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte, in welchem Fall vom Erfordernis der Bescheinigung abgesehen werden könnte (10 ObS 106/03s) Darauf, ob das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten erfüllt ist, kommt es daher nicht mehr an.Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht zu erkennen: Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in Paragraph 77, Ziffer 2, Litera b, ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen, als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen (Neumayr in ZellKomm Paragraph 77, ASGG Rz 13 f; RIS-Justiz RS0085829; 10 ObS 106/03s). Dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Kostenersatz nahelegen, hat die Klägerin weder vorgebracht, noch ergeben sich dafür aus dem Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte, in welchem Fall vom Erfordernis der Bescheinigung abgesehen werden könnte (10 ObS 106/03s) Darauf, ob das Kriterium der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten erfüllt ist, kommt es daher nicht mehr an.