Im Rekursverfahren ist weder strittig, dass der Kläger ungerechtfertigt entlassen wurde noch, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers der inländischen Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Beklagte steht allerdings nach wie vor auf dem Standpunkt, dass der Wortlaut des § 1 Abs 1 letzter Satz IESG in der anzuwendenden Fassung der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld entgegenstehe, weil mit der Schweiz kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne dieser Bestimmung bestehe.Im Rekursverfahren ist weder strittig, dass der Kläger ungerechtfertigt entlassen wurde noch, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers der inländischen Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Beklagte steht allerdings nach wie vor auf dem Standpunkt, dass der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz IESG in der anzuwendenden Fassung der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld entgegenstehe, weil mit der Schweiz kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne dieser Bestimmung bestehe.
Richtig ist, dass § 1 Abs 1 letzter Satz in der hier noch anzuwendenden Fassung vor BGBl I Nr. 102/2005 bestimmte, dass bei Konkurseröffnung oder einer dieser gleichzuhaltenden (§ 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG) Entscheidung eines ausländischen Gerichtes Insolvenz-Ausfallgeld nach Maßgabe des IESG gebührt, wenn die ausländische Entscheidung auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird.Richtig ist, dass Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz in der hier noch anzuwendenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, bestimmte, dass bei Konkurseröffnung oder einer dieser gleichzuhaltenden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 IESG) Entscheidung eines ausländischen Gerichtes Insolvenz-Ausfallgeld nach Maßgabe des IESG gebührt, wenn die ausländische Entscheidung auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird.
Der OGH hat dazu bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich des IESG teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren sei, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den maßgeblichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes in die allgemeine österreichische Sozialversicherungspflicht fallen (RIS-Justiz RS0076447; 8 ObS 243/00v = SZ 74/3). Daraus ist aber auch abzuleiten, dass es unsachlich und gleichheitswidrig wäre, trotz entsprechender Beitragsleistung (beziehungsweise Versicherungspflicht) die Leistung von Insolvenz-Ausfallgeld nur deshalb zu versagen, weil der Arbeitgeber in Österreich keine Niederlassung, Betriebsstätte oder Vermögen hat (so bereits VfGH 1. 12. 1989, B 655/88, VfSlg 12.230). Der Senat hat daher in seiner Entscheidung 8 ObS 18/04m = SZ 2005/129, die eine Konkurseröffnung über ein englisches Unternehmen betraf, § 1 Abs 1 letzter Satz IESG in der hier ebenfalls anzuwendenden Fassung auch vor Inkrafttreten der EuInsVO infolge Einschränkung der Anspruchsvoraussetzung auf diejenigen insolvenzrechtlichen Entscheidungen ausländischer Gerichte, die durch völkerrechtlichen Vertrag anerkannt wurden, als europarechtswidrig beurteilt. Dabei wurde betont, dass unter der Prämisse der Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit der Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld trotz bestehender Versicherungspflicht im Inland der Umstand, dass der Entscheidung VfSlg 12.230 ein völkerrechtlicher Anerkennungsvertrag zugrunde lag, an Bedeutung völlig zurücktrete.Der OGH hat dazu bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich des IESG teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren sei, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den maßgeblichen Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes in die allgemeine österreichische Sozialversicherungspflicht fallen (RIS-Justiz RS0076447; 8 ObS 243/00v = SZ 74/3). Daraus ist aber auch abzuleiten, dass es unsachlich und gleichheitswidrig wäre, trotz entsprechender Beitragsleistung (beziehungsweise Versicherungspflicht) die Leistung von Insolvenz-Ausfallgeld nur deshalb zu versagen, weil der Arbeitgeber in Österreich keine Niederlassung, Betriebsstätte oder Vermögen hat (so bereits VfGH 1. 12. 1989, B 655/88, VfSlg 12.230). Der Senat hat daher in seiner Entscheidung 8 ObS 18/04m = SZ 2005/129, die eine Konkurseröffnung über ein englisches Unternehmen betraf, Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz IESG in der hier ebenfalls anzuwendenden Fassung auch vor Inkrafttreten der EuInsVO infolge Einschränkung der Anspruchsvoraussetzung auf diejenigen insolvenzrechtlichen Entscheidungen ausländischer Gerichte, die durch völkerrechtlichen Vertrag anerkannt wurden, als europarechtswidrig beurteilt. Dabei wurde betont, dass unter der Prämisse der Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit der Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld trotz bestehender Versicherungspflicht im Inland der Umstand, dass der Entscheidung VfSlg 12.230 ein völkerrechtlicher Anerkennungsvertrag zugrunde lag, an Bedeutung völlig zurücktrete.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass diese Überlegungen auch für den hier zu beurteilenden Fall einer Konkurseröffnung durch ein Schweizer Gericht zu gelten haben, weil die zitierte Bestimmung aus den angeführten Gründen nicht nur europarechtswidrig, sondern auch gleichheitswidrig ist. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er § 1 Abs 1 letzter Satz IESG durch BGBl I Nr. 102/2005 dahin änderte, dass er nun lautet: „Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der….(EuInsVO), oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243 bis 251 KO…..im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ebenfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind." Die Materialien (ErläutRV 946 BlgNR XXII.GP 6 f) halten dazu fest, dass bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Staat außerhalb des EWR in Zukunft ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld auf diese Insolvenztitel dann gestützt werden könne, wenn das ausländische Insolvenzverfahren den Kriterien des § 240 KO entspreche. Ein bilateraler Vertrag über die gegenseitige Anerkennung sei nicht mehr erforderlich. Nach dem durch BGBl I Nr. 36/2003 geänderten § 240 Abs 1 KO, der auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers bereits anzuwenden war, werden die Wirkungen des in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und wenn das Insolvenzverfahren in seinen Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass diese Überlegungen auch für den hier zu beurteilenden Fall einer Konkurseröffnung durch ein Schweizer Gericht zu gelten haben, weil die zitierte Bestimmung aus den angeführten Gründen nicht nur europarechtswidrig, sondern auch gleichheitswidrig ist. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz IESG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, dahin änderte, dass er nun lautet: „Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der….(EuInsVO), oder gemäß Paragraph 240, KO oder nach den Paragraphen 243 bis 251 KO…..im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ebenfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind." Die Materialien (ErläutRV 946 BlgNR römisch 22 .Gesetzgebungsperiode 6 f) halten dazu fest, dass bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Staat außerhalb des EWR in Zukunft ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld auf diese Insolvenztitel dann gestützt werden könne, wenn das ausländische Insolvenzverfahren den Kriterien des Paragraph 240, KO entspreche. Ein bilateraler Vertrag über die gegenseitige Anerkennung sei nicht mehr erforderlich. Nach dem durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, geänderten Paragraph 240, Absatz eins, KO, der auf die Konkurseröffnung über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers bereits anzuwenden war, werden die Wirkungen des in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in Österreich anerkannt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und wenn das Insolvenzverfahren in seinen Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein völkerrechtlicher Vertrag dann nicht für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld erforderlich ist, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des hier bereits anwendbaren § 240 Abs 1 KO vorliegen. Insoweit verdrängt die Bestimmung des § 240 Abs 1 KO die in § 1 Abs 1 IESG in der anzuwendenden Fassung noch vorgesehene Notwendigkeit des Vorliegens eines völkerrechtlichen Anerkennungsvertrages. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung des § 240 Abs 1 Z 2 KO für erörterungsbedürftig hält, ist das nicht zu beanstanden.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass ein völkerrechtlicher Vertrag dann nicht für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld erforderlich ist, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen des hier bereits anwendbaren Paragraph 240, Absatz eins, KO vorliegen. Insoweit verdrängt die Bestimmung des Paragraph 240, Absatz eins, KO die in Paragraph eins, Absatz eins, IESG in der anzuwendenden Fassung noch vorgesehene Notwendigkeit des Vorliegens eines völkerrechtlichen Anerkennungsvertrages. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung des Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer 2, KO für erörterungsbedürftig hält, ist das nicht zu beanstanden.
Im fortgesetzten Verfahren wird überdies auf den Verfallseinwand der Beklagten einzugehen sein:
Richtig ist, dass verfallene Ansprüche auch bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf die Einrede des Verfalls oder einem Anerkenntnis nicht gesichert sind (Gahleitner in ZellKomm § 1 IESG Rz 39 mwN, 8 ObS 9/03m). Sollte allerdings die bisher nicht erörterte Behauptung des Klägers zutreffen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten in Österreich anwendbar war, wird zu beachten sein, dass dieser Kollektivvertrag in seinem Abschnitt XX A., der gemäß Abschnitt XX D. für alle Ansprüche gilt, die ab dem 1. 1. 2001 fällig werden, vorsieht, dass, soweit im Kollektivvertrag keine andere Regelung enthalten ist, Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen sind. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.Richtig ist, dass verfallene Ansprüche auch bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf die Einrede des Verfalls oder einem Anerkenntnis nicht gesichert sind (Gahleitner in ZellKomm Paragraph eins, IESG Rz 39 mwN, 8 ObS 9/03m). Sollte allerdings die bisher nicht erörterte Behauptung des Klägers zutreffen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten in Österreich anwendbar war, wird zu beachten sein, dass dieser Kollektivvertrag in seinem Abschnitt römisch zwanzig A., der gemäß Abschnitt römisch zwanzig D. für alle Ansprüche gilt, die ab dem 1. 1. 2001 fällig werden, vorsieht, dass, soweit im Kollektivvertrag keine andere Regelung enthalten ist, Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen sind. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt.
Für die vom Kläger geltend gemachten Gehaltsansprüche reicht daher nach dem Kollektivvertrag die außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit aus (zur Form der Geltendmachung siehe RIS-Justiz RS0034441). Bezüglich der Kündigungsentschädigung ist die zitierte kollektivvertragliche Regelung jedenfalls günstiger als die relativ zwingende Bestimmung des § 34 AngG, die die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung binnen sechs Monaten vorsieht. Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass es - sollte der Kollektivvertrag dem Vorbringen des Klägers entsprechend anwendbar sein - ausschließlich darauf ankäme, ob der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig außergerichtlich schriftlich geltend machte. Die dreijährige Verjährungsfrist ist durch die Einklagung der Ansprüche vor dem Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht jedenfalls gewahrt worden.Für die vom Kläger geltend gemachten Gehaltsansprüche reicht daher nach dem Kollektivvertrag die außergerichtliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit aus (zur Form der Geltendmachung siehe RIS-Justiz RS0034441). Bezüglich der Kündigungsentschädigung ist die zitierte kollektivvertragliche Regelung jedenfalls günstiger als die relativ zwingende Bestimmung des Paragraph 34, AngG, die die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung binnen sechs Monaten vorsieht. Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass es - sollte der Kollektivvertrag dem Vorbringen des Klägers entsprechend anwendbar sein - ausschließlich darauf ankäme, ob der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig außergerichtlich schriftlich geltend machte. Die dreijährige Verjährungsfrist ist durch die Einklagung der Ansprüche vor dem Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht jedenfalls gewahrt worden.
Ist der Kollektivvertrag hingegen nicht anwendbar, wäre der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht gesichert, weil eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 34 AngG nicht erfolgte.Ist der Kollektivvertrag hingegen nicht anwendbar, wäre der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht gesichert, weil eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Sinne des Paragraph 34, AngG nicht erfolgte.