Der gegen diesen Aufhebungsbeschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig:
Unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Stichtages (27. 3. 2000) ist gemäß § 17a Abs 23 IESG dieses in der Fassung vor der Novelle BGBl I 142/2000 anzuwenden (vgl dazu 8 ObS 195/02p).Unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Stichtages (27. 3. 2000) ist gemäß Paragraph 17 a, Absatz 23, IESG dieses in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, anzuwenden vergleiche dazu 8 ObS 195/02p).
Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bereits § 3a Abs 1 IESG idF der IESG-Novelle BGBl I 142/2000 angewendet hätte.Den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht bereits Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung der IESG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, angewendet hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass das IESG die Arbeitnehmer gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, bei Insolvenz des Arbeitgebers absichern soll (8 ObS 209/02x; 8 ObS 206/00b = DRdA 2001/37 = WBl 2001/91; 8 ObS 105/02b). Die Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Arbeitslöhne auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, wenn dem Arbeitnehmer bewusst sein muss, dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Fonds bekommen werde und er deshalb weiter arbeitet, wurde als unzulässig und sittenwidrig angesehen (8 ObS 105/02b mwN; DRdA 2001/37 = WBl 2001/91). Ausreichend dafür ist schon der bedingte Vorsatz, also dass dem Handelnden die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds bewusst ist und er sich mit dem verpönten Erfolg zumindest abfindet (DRdA 2001/37 = WBl 2001/91; 8 ObS 203/02i uva). Dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und nicht versucht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigt oder zumindest in Kauf nimmt, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen (8 ObS 195/02p; 8 ObS 105/02b; DRdA 2001/37 = WBl 2001/91, RIS-Justiz RS0112127). Hiezu können noch weitere besondere Anhaltspunkte für ein "Naheverhältnis" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, die auf einen fehlenden Interessengegensatz oder besondere Informationen hindeuten.
Inwieweit aus dem langen Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden kann, ist im Rahmen des "Fremdvergleiches" zu beurteilen, ob also auch ein "unbeteiligter Arbeitnehmer" im Unternehmen verblieben wäre (8 ObS 195/02p; 8 ObS 105/02b, DRdA 2001/37 = WBl 2001/91; 8 ObS 207/02b uva).
Im Rahmen des Fremdvergleiches ist nun nicht nur die Dauer der Nichtzahlung des Lohnes heranzuziehen. Es sind auch weitere Kriterien einzubeziehen. So wurde berücksichtigt, dass je länger ein Arbeitnehmer bereits bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt ist und im Wesentlichen regelmäßig sein Entgelt erhalten hat, desto weniger davon auszugehen ist, dass ein bedingter Vorsatz zur Risikoüberwälzung für die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war, weil auch ein typischer Arbeitnehmer dann, wenn er regelmäßig Entgeltzahlungen erhält und es sogar teilweise zu einem Abbau der Rückstände kommt, in einem für ihn vertretbaren Ausmaß Betriebstreue zeigt (8 ObS 207/02b; 8 ObS 109/02s ua). Entscheidend ist auch, ob der Arbeitnehmer gerade in der letzten Zeit faktisch Entgeltzahlungen erhalten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Entgeltzahlungen für frühere Lohnperioden erfolgten (8 ObS 207/02b). Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass bei "durchschnittlichen Arbeitnehmern", die in keiner besonderen Nahebeziehung zum Arbeitgeber stehen, ein bedingter Vorsatz im Sinne einer unzulässigen Überwälzung des Finanzierungsrisikos nur dann angenommen werden kann, wenn deutlich über sechs Monate liegende Entgeltrückstände bestehen (DRdA 2001/37 = WBl 2001/91; 8 ObS 39/01w).
Diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung herangezogen. Ausgehend davon könnte deren Anwendung im Einzelfall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (8 ObS 209/02x; 8 ObS 105/02b).Diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung herangezogen. Ausgehend davon könnte deren Anwendung im Einzelfall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (8 ObS 209/02x; 8 ObS 105/02b).
Davon ist hier nicht auszugehen: Es ist zwar die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger längere Zeit im Betrieb beschäftigt gewesen sei, mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen. Allerdings ist hier besonders hervorzuheben, dass der Kläger in keiner Nahebeziehung zu seinem Dienstgeber stand und dass er auch nach Juli 1999 ein bis zwei Zahlungen, die auf seine Forderungen bis 30. 6. 1999 angerechnet wurden, erhielt. Berücksichtigt man diese Umstände, hält sich die berufungsgerichtliche Entscheidung auch im Hinblick auf den Zeitraum des "Stehenlassens" (der entgegen den Rekursausführungen nicht neun Monate, sondern genau acht Monate und drei Tage andauerte) im Rahmen der Rechtsprechung. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann daher nicht gesprochen werden.
Klarzustellen ist schließlich noch, dass dem Berufungsgericht nicht zu unterstellen ist, dass es das Begehren des Klägers auch für Ansprüche, die vor mehr als sechs Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurden, für berechtigt erkannte. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, der zutreffend damit begründet wurde, dass keinerlei Feststellungen zur Höhe und zum Zinsenbegehren getroffen wurden, dass das Berufungsgericht im Sinne des § 3a Abs 1 IESG in der hier anzuwendenden Fassung sehr wohl davon ausging, dass nur jene Ansprüche gesichert sind, die innerhalb der dort genannten Sechsmonatsfrist fällig wurden. Da eine Aufschlüsselung unterblieb, aus der abgeleitet werden könnte, welche der geltend gemachten Ansprüche vor dem 3. 9. 2000 entstanden, kam eine teilweise Bestätigung des Ersturteils nicht in Betracht.Klarzustellen ist schließlich noch, dass dem Berufungsgericht nicht zu unterstellen ist, dass es das Begehren des Klägers auch für Ansprüche, die vor mehr als sechs Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurden, für berechtigt erkannte. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, der zutreffend damit begründet wurde, dass keinerlei Feststellungen zur Höhe und zum Zinsenbegehren getroffen wurden, dass das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der hier anzuwendenden Fassung sehr wohl davon ausging, dass nur jene Ansprüche gesichert sind, die innerhalb der dort genannten Sechsmonatsfrist fällig wurden. Da eine Aufschlüsselung unterblieb, aus der abgeleitet werden könnte, welche der geltend gemachten Ansprüche vor dem 3. 9. 2000 entstanden, kam eine teilweise Bestätigung des Ersturteils nicht in Betracht.