Begründung:
Der Kläger war in der Spielsaison 1992/1993 bei der E***** GmbH in Z***** beschäftigt. Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 23. März 1993 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft der Konkurs eröffnet.Der Kläger war in der Spielsaison 1992 aus 1993, bei der E***** GmbH in Z***** beschäftigt. Mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 23. März 1993 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft der Konkurs eröffnet.
Mit Bescheid vom 14.Oktober 1993 erkannte die beklagte Partei dem Kläger Insolvenzausfallgeld von 345.823 S zu; mit weiterem Bescheid dieses Datums lehnte die beklagte Partei die Gewährung von weiterem Insolvenzausfallgeld ab.
Gegen den letzteren Bescheid erhob der in diesem Verfahren von Dr.Michael K***** vertretene Kläger am 16.November 1993 eine Klage auf Gewährung von 310.000 S an Insolvenzausfallgeld mit der Begründung, dieser Betrag sei ihm vom Klagevertreter lediglich zur Bevorschussung seiner Gehaltsansprüche in Form einer unwiderruflichen Bankgarantie übergeben worden. Der Klagevertreter sei Minderheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin und dies auch nur als Treuhänder für eine dritte Person. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.Juni 1995, 8 ObS 24/95, wurde die Abweisung dieses Begehrens durch die Vorinstanzen bestätigt.
Auch die vorliegende, beim Erstgericht am 17.November 1993 eingelangte Klage, mit der weiteres Insolvenzausfallgeld von 190.000 S begehrt wird, richtet sich gegen den abweisenden Bescheid vom 14. Oktober 1993. Der Betrag von 190.000 S sei dem Kläger von Otto W***** zur Bevorschussung seiner bereits Ende 1992 aushaftenden Entgeltansprüche gewährt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil im Hinblick auf das Fehlen einer Rückzahlungsverpflichtung des Klägers dessen Entgeltansprüche von Otto W***** voll befriedigt worden seien.
Das Berufungsgericht hob auf Antrag der Berufung das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Eine Streitigkeit über Insolvenzausfallgeld sei eine Sozialrechtssache, in welcher eine Klage nur unter den Verfahrensvoraussetzungen des § 67 ASGG erhoben werden könne. Voraussetzung für die Klagsführung sei das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch absprechenden Bescheides des Versicherugnsträgers. Gemäß § 71 Abs 1 ASGG trete durch die rechtzeitige Klagserhebung der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. In Streitigkeiten über Insolvenzausfall träten wegen der Sonderbestimmung des § 7 Abs 2 IESG nur abweisende Bescheide außer Kraft. Auch in diesem Fall sei die Wirkung der Klage weit auszulegen, um zu gewährleisten, daß sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes tunlich auf die gesamte Rechtssache erstrecke. Der Bescheid trete etwa auch dann zur Gänze außer Kraft, wenn das Klagebegehren auf eine höhere als die gewährte Leistung gerichtet sei. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges sei in Sozialrechtssachen das Vorliegen eines Bescheides im Zeitpunkt der Klageerhebung. Fehle diese Voraussetzung, sei die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Diese Voraussetzung liege auch dann nicht mehr vor, wenn der Bescheid des Versicherungsträgers durch eine gegen ihn erhobene Klage bereits gemäß § 71 ASGG außer Kraft getreten sei. Gemäß § 86 ASGG hindere nur in den Fällen einer zulässigen Klageänderung das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt und das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht. Im vorliegenden Fall sei der Bescheid des Arbeitsamtes Salzburg bereits durch die erste Klage zur Gänze außer Kraft getreten, so daß die Erhebung der vorliegenden weiteren Klage unzulässig gewesen sei.Das Berufungsgericht hob auf Antrag der Berufung das Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Eine Streitigkeit über Insolvenzausfallgeld sei eine Sozialrechtssache, in welcher eine Klage nur unter den Verfahrensvoraussetzungen des Paragraph 67, ASGG erhoben werden könne. Voraussetzung für die Klagsführung sei das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch absprechenden Bescheides des Versicherugnsträgers. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG trete durch die rechtzeitige Klagserhebung der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. In Streitigkeiten über Insolvenzausfall träten wegen der Sonderbestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, IESG nur abweisende Bescheide außer Kraft. Auch in diesem Fall sei die Wirkung der Klage weit auszulegen, um zu gewährleisten, daß sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes tunlich auf die gesamte Rechtssache erstrecke. Der Bescheid trete etwa auch dann zur Gänze außer Kraft, wenn das Klagebegehren auf eine höhere als die gewährte Leistung gerichtet sei. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges sei in Sozialrechtssachen das Vorliegen eines Bescheides im Zeitpunkt der Klageerhebung. Fehle diese Voraussetzung, sei die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen. Diese Voraussetzung liege auch dann nicht mehr vor, wenn der Bescheid des Versicherungsträgers durch eine gegen ihn erhobene Klage bereits gemäß Paragraph 71, ASGG außer Kraft getreten sei. Gemäß Paragraph 86, ASGG hindere nur in den Fällen einer zulässigen Klageänderung das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt und das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht. Im vorliegenden Fall sei der Bescheid des Arbeitsamtes Salzburg bereits durch die erste Klage zur Gänze außer Kraft getreten, so daß die Erhebung der vorliegenden weiteren Klage unzulässig gewesen sei.
Gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn aufzuheben und der Berufung des Klägers Folge zu geben; in eventu, ihn aufzuheben und die Berufung zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.