Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss, der im anhängigen Verfahren - wie hier - auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 21 mwN). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage mit „Vollrekurs“ anfechtbar.1. Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss, der im anhängigen Verfahren - wie hier - auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, Rz 21 mwN). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage mit „Vollrekurs“ anfechtbar.
2. Der Rekurswerber führt zusammengefasst aus, dass Fehler des Gerichts nicht zu Nachteilen für die Parteien führen dürften. Das Erstgericht habe seine Entscheidung eindeutig als Urteil bezeichnet und darin auch inhaltliche Ausführungen zur Rechtsfrage gemacht. In einem solchen Fall müsse jedoch für das Rechtsmittel des Rekurses die für Rechtsmittel gegen Urteile gesetzlich vorgesehene Frist zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber habe den Fall, dass irrtümlicherweise zur Rechtsform des Urteils gegriffen werde, offenbar nicht bedacht, sodass eine planwidrige Lücke des Gesetzes vorliege.
3. Dem sind die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts entgegenzuhalten, auf die gemäß den §§ 528a iVm 510 Abs 3 ZPO verwiesen werden kann. Ergänzend ist lediglich auszuführen:3. Dem sind die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts entgegenzuhalten, auf die gemäß den Paragraphen 528 a, in Verbindung mit 510 Absatz 3, ZPO verwiesen werden kann. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
3.1 Dass sich das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen hat und seine Entscheidung trotz ihrer unrichtigen Bezeichnung einen Beschluss darstellt, ist in Wahrheit nicht mehr strittig. Die Ausführungen in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, dass - wäre keine Zurückweisung erfolgt - die Klage abzuweisen gewesen wäre, können daran nichts ändern.
Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324). Nichts anderes gilt für die gegen die Entscheidung offen stehende Rechtsmittelfrist. Rechtsmittelfristen sind Notfristen, die gemäß § 128 Abs 1 ZPO auch durch das Gericht nicht verlängert werden können (RIS-Justiz RS0036235 [T7]). Auch Gerichtsfehler können nicht zu ihrer Verlängerung führen (vgl zur unrichtigen Rechtsmittelbelehrung RIS-Justiz RS0036701; zum Unterbleiben der Übersendung einer Rechtsmittelbelehrung RIS-Justiz RS0006992). Die vom Rechtsmittelwerber behauptete planwidrige Lücke des Gesetzes liegt daher nicht vor. Das Erstgericht konnte daher durch das Vergreifen in der Entscheidungsform die unerstreckbare gesetzliche Rechtsmittelfrist gegen seine als Beschluss zu wertende Entscheidung nicht verlängern (1 Ob 254/09y; 6 Ob 714/85).Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324). Nichts anderes gilt für die gegen die Entscheidung offen stehende Rechtsmittelfrist. Rechtsmittelfristen sind Notfristen, die gemäß Paragraph 128, Absatz eins, ZPO auch durch das Gericht nicht verlängert werden können (RIS-Justiz RS0036235 [T7]). Auch Gerichtsfehler können nicht zu ihrer Verlängerung führen vergleiche zur unrichtigen Rechtsmittelbelehrung RIS-Justiz RS0036701; zum Unterbleiben der Übersendung einer Rechtsmittelbelehrung RIS-Justiz RS0006992). Die vom Rechtsmittelwerber behauptete planwidrige Lücke des Gesetzes liegt daher nicht vor. Das Erstgericht konnte daher durch das Vergreifen in der Entscheidungsform die unerstreckbare gesetzliche Rechtsmittelfrist gegen seine als Beschluss zu wertende Entscheidung nicht verlängern (1 Ob 254/09y; 6 Ob 714/85).
4. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor, sodass schon aus diesem Grund ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor, sodass schon aus diesem Grund ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit im Sinn der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt.