Entscheidung 9 Nc 9/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerde gemäß § 78 Abs 2 GOG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Beschwerde gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GOG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde nach § 78 Abs 2 GOG“ vom 31. 5. 2020 genehmigt.1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde nach Paragraph 78, Absatz 2, GOG“ vom 31. 5. 2020 genehmigt.
2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Text
Begründung:
Der Beschwerdeführer erhob am 31. 5. 2020 beim Obersten Gerichtshof eine Beschwerde gemäß § 78 Abs 2 GOG. Diese betriffe besonders die Akten 9 ObA 41/19y und 9 ObA 118/19x, aber „auch alle anderen“.Der Beschwerdeführer erhob am 31. 5. 2020 beim Obersten Gerichtshof eine Beschwerde gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GOG. Diese betriffe besonders die Akten 9 ObA 41/19y und 9 ObA 118/19x, aber „auch alle anderen“.
Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, gemäß § 120 AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, gemäß Paragraph 120, AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl 1 Ob 193/18s mwN).Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, ZPO; Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche 1 Ob 193/18s mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090NC00009.20B.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20200805_OGH0002_0090NC00009_20B0000_000