Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die von den Streitteilen im Jahr 1973 gewählte Vertragskonstruktion ist als Umgehungsgeschäft für einen Kaufvertrag zu beurteilen, weil damals ein Eigentumserwerb durch den Kläger nicht möglich gewesen wäre. Dieses Umgehungsgeschäft war jedoch nicht von Anfang an nichtig, sondern lediglich schwebend unwirksam (RIS-Justiz RS0113579; RS0038704; zuletzt 9 Ob 106/04k mit Hinweisen auf neuere ständige Rechtsprechung). Eine Nichtigkeit wäre dann anzunehmen, wenn die Vertragsteile von Anfang an übereinkommen, dass eine erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung nie stattfinden soll (6 Ob 325/99h mwN). Letzteres kann jedoch im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, weil ja zwischen den Streitteilen ausdrücklich Einigung darüber bestand, im Falle der rechtlichen Möglichkeit des Grunderwerbs durch Ausländer eine entsprechende Kaufvertragsurkunde einverleibungsfähig auszufertigen. Zutreffend bemängelt daher der Revisionswerber die Rechtsauffassung, dass er bereits infolge seiner Kenntnis von der Nichtgenehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bei seiner Bauführung nicht redlich gewesen sei.
Dieser Umstand vermag jedoch dem Kläger im Ergebnis nicht zum Vorteil zu gereichen, weil es an den anderen, für den originären Eigentumserwerb im Sinn des § 418 dritter Satz ABGB erforderlichen Voraussetzungen fehlt:Dieser Umstand vermag jedoch dem Kläger im Ergebnis nicht zum Vorteil zu gereichen, weil es an den anderen, für den originären Eigentumserwerb im Sinn des Paragraph 418, dritter Satz ABGB erforderlichen Voraussetzungen fehlt:
Wenn jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund baut, gilt die allgemeine Regel des § 418 erster Satz ABGB „superficies solo cedit". Hingegen gilt nach der Ausnahmebestimmung des § 418 dritter Satz ABGB und als eine der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB, dass kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Bauführung ein außerbücherlicher originärer Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche eintritt, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt. Der Eigentümer eines Grundes kann dann in einem solchen Fall nur den gemeinen Wert für den Grund fordern. Im vorliegenden Fall führte der Kläger mit eigenen Materialien auf fremdem Grund, nämlich dem des Beklagten, ein Gebäude in der Absicht auf, es dort auf unabsehbare Zeit zu belassen. Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb nach § 418 dritter Satz ABGB sind, dass der Bauführer redlich und der Grundeigentümer unredlich ist. Redlicher Bauführer im Sinn des § 418 dritter Satz ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der, der im allgemein maßgeblichen Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder irrt, sondern auch der, der aufgrund irgendwelcher Umstände, etwa einer Vereinbarung, annehmen durfte und annahm, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei oder schließlich, wer überhaupt mit Zustimmung des Grundeigentümers gebaut hat (6 Ob 23/00a = NZ 2001, 305 unter Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung). Nach der Judikatur schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 418 ABGB überhaupt aus (RIS-Justiz RS0009923, zuletzt 4 Ob 299/00z mwN). Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Judikatur (SZ 28/35; JBl 1956, 365; SZ 32/137, SZ 50/123, SZ 59/38 uva, zuletzt 4 Ob 299/00z) - die trotz Kritik in der Lehre weiter aufrecht erhalten wurde - so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich (SZ 59/38). Unter „Vereitelung" ist, wie sich auch aus den zu RIS-Justiz RS0009923 veröffentlichten Judikaturbeispielen ersehen lässt ( - die überwiegende Anzahl betrifft Veräußerungen eines von fremder Bauführung betroffenen Grundstücksteils durch den Eigentümer an Dritte - ), ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt § 418 Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist (4 Ob 299/00z).Wenn jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund baut, gilt die allgemeine Regel des Paragraph 418, erster Satz ABGB „superficies solo cedit". Hingegen gilt nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 418, dritter Satz ABGB und als eine der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz des Paragraph 431, ABGB, dass kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Bauführung ein außerbücherlicher originärer Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche eintritt, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt. Der Eigentümer eines Grundes kann dann in einem solchen Fall nur den gemeinen Wert für den Grund fordern. Im vorliegenden Fall führte der Kläger mit eigenen Materialien auf fremdem Grund, nämlich dem des Beklagten, ein Gebäude in der Absicht auf, es dort auf unabsehbare Zeit zu belassen. Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb nach Paragraph 418, dritter Satz ABGB sind, dass der Bauführer redlich und der Grundeigentümer unredlich ist. Redlicher Bauführer im Sinn des Paragraph 418, dritter Satz ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der, der im allgemein maßgeblichen Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte oder irrt, sondern auch der, der aufgrund irgendwelcher Umstände, etwa einer Vereinbarung, annehmen durfte und annahm, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei oder schließlich, wer überhaupt mit Zustimmung des Grundeigentümers gebaut hat (6 Ob 23/00a = NZ 2001, 305 unter Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung). Nach der Judikatur schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des Paragraph 418, ABGB überhaupt aus (RIS-Justiz RS0009923, zuletzt 4 Ob 299/00z mwN). Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Judikatur (SZ 28/35; JBl 1956, 365; SZ 32/137, SZ 50/123, SZ 59/38 uva, zuletzt 4 Ob 299/00z) - die trotz Kritik in der Lehre weiter aufrecht erhalten wurde - so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich (SZ 59/38). Unter „Vereitelung" ist, wie sich auch aus den zu RIS-Justiz RS0009923 veröffentlichten Judikaturbeispielen ersehen lässt ( - die überwiegende Anzahl betrifft Veräußerungen eines von fremder Bauführung betroffenen Grundstücksteils durch den Eigentümer an Dritte - ), ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt Paragraph 418, Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist (4 Ob 299/00z).
Hier erhob der beklagte Grundeigentümer betreffend die geschlossene (Umgehungs)vereinbarung den Einwand der Verkürzung über die Hälfte, dessen Berechtigung auf Grund des im Vorverfahren 10 Cg 226/01b des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Urteils zwischen den Parteien bindend (RIS-Justiz RS0042554, RS0041251, RS0041572) feststeht. Im Gebrauch eines von der Rechtsordnung zur Vertragsaufhebung eingeräumten Gestaltungsrechtes kann aber - von der hier nicht erkennbaren Ausnahme der Schikane iSd § 1295 Abs 2 ABGB abgesehen - kein unredliches Verhalten liegen. Damit ist aber auch klar, dass ein originärer Eigentumserwerb des Klägers iSd § 418 ABGB ausscheidet.Hier erhob der beklagte Grundeigentümer betreffend die geschlossene (Umgehungs)vereinbarung den Einwand der Verkürzung über die Hälfte, dessen Berechtigung auf Grund des im Vorverfahren 10 Cg 226/01b des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Urteils zwischen den Parteien bindend (RIS-Justiz RS0042554, RS0041251, RS0041572) feststeht. Im Gebrauch eines von der Rechtsordnung zur Vertragsaufhebung eingeräumten Gestaltungsrechtes kann aber - von der hier nicht erkennbaren Ausnahme der Schikane iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB abgesehen - kein unredliches Verhalten liegen. Damit ist aber auch klar, dass ein originärer Eigentumserwerb des Klägers iSd Paragraph 418, ABGB ausscheidet.
Diese eindeutige Rechtslage macht die Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ( § 502 Abs 1 ZPO ) unzulässig.Diese eindeutige Rechtslage macht die Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ( Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ) unzulässig.