Begründung:
Am 23. September 1973 verstarb Karl Egon F*****, Gutsbesitzer in W*****, unter Hinterlassung letztwilliger Verfügungen. Der Antragsgegner ist der Adoptivsohn des Erblassers. Mit eigenhändigem Testament vom 28. 4. 1962 hatte der Erblasser den Antragsgegner zum Alleinerben eingesetzt und eine Nacherbschaft angeordnet. Insbesondere heißt es darin: "Die Erbeinsetzung des ***** Johannes und seiner Ersatzerben beschwere ich mit der Verfügung, dass die Erben nur als Vorerben im Sinn der §§ 2100 ff des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Erbschaft gelangen. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Als Nacherben berufe ich den aus standesgemäßer, kirchlich getrauter Ehe stammenden ältesten männlichen Nachkommen des ***** Johannes ***** *****. ... Jeder als Vorerbe berufene Erbe ist und bleibt von jeder Sicherheitsleistung an den Nacherben und von den in den §§ 2113 und ff des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit dies nach § 2136 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches möglich ist. Da infolge des Gesetzes über die Auflösung der Fideikommisse die Herrschaft W***** aus der fideikommissarischen Bindung entlassen ist, lege ich meinen Erben und Erbeserben die Verpflichtung auf, die Herrschaft W***** im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß dem Apanagialrecess vom 29. 7. 1955 (gemeint: 1755) und den erneuerten Familienpakten vom 4. 8. 1955 (gemeint: 1755), ferner gemäß Vertrag vom 10. 3. 1936 zu vererben und ihre Erben in gleicher Weise zu verpflichten. ...."Am 23. September 1973 verstarb Karl Egon F*****, Gutsbesitzer in W*****, unter Hinterlassung letztwilliger Verfügungen. Der Antragsgegner ist der Adoptivsohn des Erblassers. Mit eigenhändigem Testament vom 28. 4. 1962 hatte der Erblasser den Antragsgegner zum Alleinerben eingesetzt und eine Nacherbschaft angeordnet. Insbesondere heißt es darin: "Die Erbeinsetzung des ***** Johannes und seiner Ersatzerben beschwere ich mit der Verfügung, dass die Erben nur als Vorerben im Sinn der Paragraphen 2100, ff des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Erbschaft gelangen. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Als Nacherben berufe ich den aus standesgemäßer, kirchlich getrauter Ehe stammenden ältesten männlichen Nachkommen des ***** Johannes ***** *****. ... Jeder als Vorerbe berufene Erbe ist und bleibt von jeder Sicherheitsleistung an den Nacherben und von den in den Paragraphen 2113 und ff des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit dies nach Paragraph 2136, des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches möglich ist. Da infolge des Gesetzes über die Auflösung der Fideikommisse die Herrschaft W***** aus der fideikommissarischen Bindung entlassen ist, lege ich meinen Erben und Erbeserben die Verpflichtung auf, die Herrschaft W***** im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß dem Apanagialrecess vom 29. 7. 1955 (gemeint: 1755) und den erneuerten Familienpakten vom 4. 8. 1955 (gemeint: 1755), ferner gemäß Vertrag vom 10. 3. 1936 zu vererben und ihre Erben in gleicher Weise zu verpflichten. ...."
Der Vormund des damals noch mj Antragsgegners verpflichtete sich in dessen Namen, für sich und seine Erben die im Testament auferlegte Verpflichtung, die Herrschaft W***** im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß dem Apanagialrecess vom 29. 7. 1955 (richtig: 1755) und den erneuerten Familienpakten vom 4. 8. 1955 (richtig: 1755), ferner gemäß dem Vertrag vom 10. 3. 1936 zu vererben und erklärte, vom Inhalt der vorgenannten Urkunden Kenntnis genommen zu haben. Im Protokoll des Gerichtskommissärs vom 9. 5. 1975, in welchem auch die genannte Erklärung festgehalten wurde, wurde ferner das Inventar errichtet, und zwar unter Zugrundelegung der im Verlassenschaftsverfahren eingeholten Schätzungsgutachten und Bilanzen, wobei Aktiva in Höhe von S 49,533.479,63 und Passiva in Höhe von S 1,528.110,--, somit ein Reinnachlass von S 48.005.369,63 ausgewiesen wurden. Schließlich wurde die Verlassenschaft nach Karl Egon F***** mit Einantwortungsurkunde vom 22. 5. 1975, GZ A 119/73-90, dem Antragsgegner, welcher sich bedingt zum Erben erklärt hatte, zur Gänze eingeantwortet. Der Erblasser war österreichischer Staatsbürger, der Antragsgegner hat neben der österreichischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft.
Der mj Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 14. 3. 2000 im Pflegschaftsverfahren folgende Anträge, nämlich
1.) den mit Rechtsanwalt Dr. Alfons Adam abgeschlossenen Bevollmächtigungsvertrag gerichtlich zu genehmigen;
2.) dem Antragsgegner aufzutragen, die im Testament von Karl Egon F***** vom 28. 4. 1962 genannten Urkunden, nämlich Apanagialrecess vom 29. 7. 1755, erneuerte Familienpakte vom 4. 8. 1755 und Vertrag vom 10. 3. 1936 dem Gericht vorzulegen;
3.) unter Zugrundelegung des Verlassenschaftsaktes A 119/73 des Bezirksgerichtes Gmünd dem Antragsgegner die Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände an den Antragsteller aufzutragen, welches mit der Abgabe des Tages der Aufnahme zu versehen und vom Antragsgegner öffentlich beglaubigt zu unterzeichnen ist, sowie folgende Nachlassgegenstände gerichtlich zu inventarisieren und durch Sachverständige bewerten zu lassen (es folgt ... die Auflistung einer Reihe von Liegenschaften und Fahrnissen);
in eventu die Klageführung zur Durchsetzung dieser Ansprüche pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen; sowie, dem Antragsgegner gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a (gemeint: EO) aufzutragen, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters einen Verfahrenskostenvorschuss von S 300.000,-- zu zahlen.in eventu die Klageführung zur Durchsetzung dieser Ansprüche pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen; sowie, dem Antragsgegner gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, (gemeint: EO) aufzutragen, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters einen Verfahrenskostenvorschuss von S 300.000,-- zu zahlen.
Das Erstgericht wies die Anträge auf Vorlage der vorgenannten Urkunden sowie auf Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände, deren Inventarisierung und Bewertung zurück; die übrigen Anträge wies es ab.
Das Rekursgericht stellte I.) aus Anlass des Rekurses fest, dass der außerstreitige Rechtsweg hinsichtlich der Anträge auf Vorlage der vorgenannten Urkunden, auf Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände samt öffentlicher Beglaubigung und Unterzeichnung sowie auf Inventarisierung und Bewertung von Nachlassgegenständen (... es folgt die Aufzählung der vom Antragsteller genannten Liegenschaften und Zubehör) unzulässig sei, es hob das bisherige Verfahren mit Ausnahme der verfahrenseinleitenden Prozesshandlung als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die als Klage zu wertenden Anträge an das Erstgericht zurück; das Rekursgericht sprach weiters aus, dass dagegen der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu II.) gab es dem Rekurs im Übrigen Folge und hob den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Bevollmächtigungsvertrages, hinsichtlich der Abweisung des Eventualantrages auf Genehmigung zur Klageführung sowie hinsichtlich des Antrages auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auch diesbezüglich erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.Das Rekursgericht stellte römisch eins.) aus Anlass des Rekurses fest, dass der außerstreitige Rechtsweg hinsichtlich der Anträge auf Vorlage der vorgenannten Urkunden, auf Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände samt öffentlicher Beglaubigung und Unterzeichnung sowie auf Inventarisierung und Bewertung von Nachlassgegenständen (... es folgt die Aufzählung der vom Antragsteller genannten Liegenschaften und Zubehör) unzulässig sei, es hob das bisherige Verfahren mit Ausnahme der verfahrenseinleitenden Prozesshandlung als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die als Klage zu wertenden Anträge an das Erstgericht zurück; das Rekursgericht sprach weiters aus, dass dagegen der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu römisch zwei.) gab es dem Rekurs im Übrigen Folge und hob den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Bevollmächtigungsvertrages, hinsichtlich der Abweisung des Eventualantrages auf Genehmigung zur Klageführung sowie hinsichtlich des Antrages auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Auch diesbezüglich erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.